Zusam­men­künfte in der Öffent­lich­keit von maxi­mal zwei Per­so­nen / Bei Nicht­ein­hal­tung: Geld­bu­ßen bis zu 25.000 Euro und Frei­heits­stra­fen mög­lich / Minis­ter­prä­si­dent Laschet: Wir über­wa­chen nicht die Ver­nünf­ti­gen, son­dern bestra­fen die Uneinsichtigen

Die Lan­des­re­gie­rung hat ein weit­rei­chen­des Kon­takt­ver­bot für Nord­rhein-West­fa­len per Rechts­ver­ord­nung erlas­sen, das ab Mon­tag (23. März 2020) in Kraft tritt. Dem­nach wer­den Zusam­men­künfte und Ansamm­lun­gen in der Öffent­lich­keit von mehr als zwei Per­so­nen untersagt.

 
Die Staats­kanz­lei teilt mit:
Die Lan­des­re­gie­rung hat ein weit­rei­chen­des Kon­takt­ver­bot für Nord­rhein-West­fa­len per Rechts­ver­ord­nung erlas­sen, das ab Mon­tag (23. März 2020) in Kraft tritt. Dem­nach wer­den Zusam­men­künfte und Ansamm­lun­gen in der Öffent­lich­keit von mehr als zwei Per­so­nen unter­sagt. Aus­ge­nom­men ist die Ver­wand­ten in gera­der Linie, Ehe­gat­ten, Lebens­part­ne­rin­nen und Lebens­part­ner sowie in häus­li­cher Gemein­schaft lebende Per­so­nen, die Beglei­tung min­der­jäh­ri­ger und unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ger Per­so­nen, zwin­gend not­wen­dige Zusam­men­künfte aus geschäft­li­chen, beruf­li­chen und dienst­li­chen sowie aus prü­fungs- und betreu­ungs­re­le­van­ten Grün­den. Die Nut­zung des Öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs bleibt zulässig.

Minis­ter­prä­si­dent Armin Laschet: „Nord­rhein-West­fa­len hat als eines der ers­ten Län­der das öffent­li­che Leben in der Corona-Krise mas­siv her­un­ter­ge­fah­ren. Das war rich­tig, die­sen Weg gehen wir wei­ter –  und ver­stär­ken die Maß­nah­men in die­sem Bereich. Wäh­rend die Mehr­heit der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger erkannt hat, dass es um Leben und Tod geht, beob­ach­ten wir aber auch noch viel Unver­nunft. Es gibt immer noch Men­schen, die Regeln und Emp­feh­lun­gen miss­ach­ten und sich so maxi­mal unso­li­da­risch und gefähr­lich ver­hal­ten. Das dul­den wir nicht. Wir set­zen des­halb jetzt ein weit­rei­chen­des Kon­takt­ver­bot in Kraft. Ab Mon­tag null Uhr sind Zusam­men­künfte und Ansamm­lun­gen in der Öffent­lich­keit von mehr als zwei Per­so­nen ver­bo­ten. Mit der neuen Rechts­ver­ord­nung über­wa­chen wir nicht die Ver­nünf­ti­gen, son­dern bestra­fen die Unein­sich­ti­gen. Kon­se­quent und hart. Es ist gut, dass sich Bund und Län­der auf die­ses gemein­same und geschlos­sene Vor­ge­hen eini­gen konnten.“

Zur Umset­zung der Rechts­ver­ord­nung sind die zustän­di­gen Behör­den gehal­ten, die Bestim­mun­gen ener­gisch, kon­se­quent und, wo nötig, mit Zwangs­mit­teln durch­zu­set­zen. Dabei wer­den sie von der Poli­zei unter­stützt. Ver­stöße wer­den als Ord­nungs­wid­rig­kei­ten mit einer Geld­buße bis zu 25.000 Euro und als Straf­ta­ten mit Frei­heits­strafe bis zu fünf Jah­ren ver­folgt. Die zustän­di­gen Behör­den sind gehal­ten, Geld­bu­ßen auf min­des­tens 200 Euro festzusetzen.

Neben dem weit­rei­chen­den indi­vi­du­el­len Kon­takt­ver­bot hat die Lan­des­re­gie­rung wei­tere Restrik­tio­nen beschlos­sen. Einige zen­trale Ände­run­gen im Überblick:

Sta­tio­näre Gesund­heits- und Pflegeeinrichtungen
Besu­che sind grund­sätz­lich unter­sagt, wenn sie nicht der medi­zi­ni­schen oder pfle­ge­ri­schen Ver­sor­gung die­nen oder aus Rechts­grün­den erfor­der­lich sind. Die Ein­rich­tungs­lei­tung soll Aus­nah­men unter Schutz­maß­nah­men und nach Hygie­neun­ter­wei­sung zulas­sen, wenn es medi­zi­nisch oder ethisch-sozial gebo­ten ist (z.B. auf Geburts- und Kin­der­sta­tio­nen sowie bei Palliativpatienten).

Hand­werk, Dienstleistungsgewerbe
Hand­wer­ker und Dienst­leis­ter kön­nen ihrer Tätig­keit mit Vor­keh­run­gen zum Schutz vor Infek­tio­nen wei­ter­hin nach­ge­hen.
Augen­op­ti­kern, Hör­ge­rä­te­akus­ti­kern, ortho­pä­di­schen Schuh­ma­chern und ande­ren Hand­wer­kern mit Geschäfts­lo­kal ist dort aber der Ver­kauf von nicht mit hand­werk­li­chen Leis­tun­gen ver­bun­de­nen Waren unter­sagt; aus­ge­nom­men ist not­wen­di­ges Zube­hör.
Dienst­leis­tun­gen, bei denen ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann (ins­be­son­dere von Fri­seu­ren, Nagel­stu­dios, Täto­wie­rern, Mas­sa­ge­sa­lons), sind unter­sagt. The­ra­peu­ti­sche Berufs­aus­übun­gen, ins­be­son­dere von Phy­sio- und Ergo­the­ra­peu­ten, blei­ben gestat­tet, soweit die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit der Behand­lung durch ärzt­li­ches Attest nach­ge­wie­sen wird und strenge Schutz­maß­nah­men vor Infek­tio­nen getrof­fen werden.

Han­del
Der Betrieb von Bau- und Gar­ten­bau­märk­ten bleibt zur Ver­sor­gung von Gewer­be­trei­ben­den und Hand­wer­kern zuläs­sig. Ande­ren Per­so­nen darf der Zutritt nur gestat­tet wer­den, wenn zum Schutz vor Infek­tio­nen geeig­nete Vor­keh­run­gen getrof­fen sind (ins­be­son­dere Maß­nah­men zur Sicher­stel­lung von Min­dest­ab­stän­den und Schutz­vor­rich­tun­gen für das Kas­sen­per­so­nal), unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen dür­fen auch Flo­ris­ten ihren Betrieb fortsetzen.

Gas­tro­no­mie
Der Betrieb von Restau­rants, Gast­stät­ten, Imbis­sen, Men­sen, Kan­ti­nen und ande­ren gas­tro­no­mi­schen Ein­rich­tun­gen ist unter­sagt.
Die Belie­fe­rung mit Spei­sen und Geträn­ken sowie der Außer-Haus-Ver­kauf ist zuläs­sig, wenn die zum Schutz vor Infek­tio­nen erfor­der­li­chen Abstände ein­ge­hal­ten wer­den. Der Ver­zehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gas­tro­no­mi­sche Ein­rich­tung untersagt.

Ver­an­stal­tun­gen, Ver­samm­lun­gen, Got­tes­dienste, Beerdigungen
Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen sind unter­sagt. Aus­ge­nom­men sind Ver­an­stal­tun­gen, die der Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung oder der Daseins­für- und ‑vor­sorge (ins­be­son­dere Blut­spen­de­ter­mine) zu die­nen bestimmt sind. Ver­samm­lun­gen zur Reli­gi­ons­aus­übung unter­blei­ben; Kir­chen, Islam-Ver­bände und jüdi­sche Ver­bände haben ent­spre­chende Erklä­run­gen abge­ge­ben.
Zuläs­sig sind Erd- und Urnen­be­stat­tun­gen sowie Toten­ge­bete im engs­ten Fami­lien- und Freundeskreis.

Biblio­the­ken
Biblio­the­ken ein­schließ­lich Biblio­the­ken an Hoch­schu­len haben den Zugang zu ihren Ange­bo­ten zu beschrän­ken und nur unter stren­gen Schutz­auf­la­gen (ins­be­son­dere Besu­cher­re­gis­trie­rung mit Kon­takt­da­ten, Regle­men­tie­rung der Besu­cher­zahl, Vor­ga­ben für Min­dest­ab­stände zwi­schen Lese- und Arbeits­plät­zen von 2 Metern, Hygie­ne­maß­nah­men, Aus­hänge mit Hin­wei­sen zu rich­ti­gen Hygie­ne­maß­nah­men) zu gestatten.


Die Rechts­ver­ord­nung tritt am Mon­tag, 23. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.