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Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen Ange­hö­rige des Poli­zei­prä­si­di­ums Düsseldorf

Duisburg/Düsseldorf (ots)

Unter Sach­lei­tung der Staats­an­walt­schaft Düs­sel­dorf führt die Poli­zei Duis­burg ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen Mit­ar­bei­tende des Poli­zei­prä­si­di­ums Düsseldorf.

Am 7. August wur­den durch das Poli­zei­prä­si­dium Düs­sel­dorf in einer Dienst­stelle Unre­gel­mä­ßig­kei­ten bei der Erhe­bung von Sicher­heits­leis­tun­gen fest­ge­stellt. In der Folge wurde ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen des Ver­dachts des Dieb­stahls mit Waf­fen gegen vier Poli­zis­ten im Alter von 26 bis 38 Jah­ren ein­ge­lei­tet. Aus Neu­tra­li­täts­grün­den hat die Duis­bur­ger Kri­mi­nal­po­li­zei die straf­recht­li­chen Ermitt­lun­gen übernommen.

Den Ein­satz­kräf­ten der Düs­sel­dor­fer Poli­zei wird unter ande­rem vor­ge­wor­fen, Bar­geld von Tat­ver­däch­ti­gen unrecht­mä­ßig ein­be­hal­ten und die vor­läu­fige Fest­nahme eines Tat­ver­däch­ti­gen ohne aus­rei­chende Rechts­grund­lage vor­ge­nom­men zu haben. Dar­über hin­aus wur­den von Amts wegen Straf­an­zei­gen gegen fünf wei­tere Poli­zis­ten und eine Poli­zis­tin im Alter von 24 bis 58 Jah­ren wegen Straf­ver­ei­te­lung im Amt erstat­tet, da diese das Ver­hal­ten der betei­lig­ten Ein­satz­kräfte trotz Kennt­nis nicht gemel­det haben sollen.

Auf­grund einer Eil­an­ord­nung der Staats­an­walt­schaft Düs­sel­dorf stell­ten Duis­bur­ger Poli­zis­ten Mobil­te­le­fone von vier Tat­ver­däch­ti­gen sicher, deren Aus­wer­tung noch nicht abge­schlos­sen ist. Im dienst­li­chen Waf­fen­fach eines Tat­ver­däch­ti­gen fan­den die Ermitt­ler Druck­ver­schluss­beu­tel mit Betäu­bungs­mit­teln. Ob dies­be­züg­lich ein Ver­stoß gegen Asser­vie­rungs­vor­schrif­ten oder der Anfangs­ver­dacht einer Betäu­bungs­mit­tel­straf­tat vor­liegt, ist Gegen­stand der noch andau­ern­den Ermittlungen.

Die Akten befin­den sich gegen­wär­tig noch bis zum Abschluss der Ermitt­lun­gen bei der Poli­zei in Duis­burg. Nach Ein­gang bei der Staats­an­walt­schaft Düs­sel­dorf wer­den die Vor­würfe im Hin­blick auf sämt­li­che in Betracht kom­men­den Straf­ta­ten geprüft und ausgewertet.

Hin­weis: In allen Ver­fah­rens­ab­schnit­ten bis zu einer rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung gilt die Unschuldsvermutung.