Behin­der­ten­park­plätze © Lokalbüro

 

Ab Mon­tag, 12. Mai 2025, kon­trol­liert die Ver­kehrs­über­wa­chung der Stadt Düs­sel­dorf schwer­punkt­mä­ßig die knapp 1.500 Park­plätze für Men­schen mit Behin­de­rung im Stadt­ge­biet, um gegen Falsch­par­ker vor­zu­ge­hen. Diese regel­mä­ßig durch­ge­führte Aktion läuft bis ein­schließ­lich Sonn­tag, 18. Mai. Das Haupt­ziel der Schwer­punkt­ak­tion besteht darin, Ver­kehrs­teil­neh­me­rin­nen und Ver­kehrs­teil­neh­mer für die Ein­hal­tung der Park­re­geln zu sensibilisieren.

Die Ver­kehrs­über­wa­chung des Ord­nungs­am­tes appel­liert an alle Ver­kehrs­teil­neh­mer, die gel­ten­den Park­re­ge­lun­gen in Bezug auf Park­plätze für Men­schen mit schwe­ren Beein­träch­ti­gun­gen zu respek­tie­ren und Rück­sicht zu neh­men. Nur durch anhal­tend hohen Druck mit­tels Kon­trol­len lasse sich die Zahl der Falsch­par­ker auf den rund 500 all­ge­mei­nen und 950 per­so­nen­be­zo­ge­nen Park­plät­zen für Men­schen mit Behin­de­rung im Stadt­ge­biet lang­fris­tig reduzieren.

Im ver­gan­ge­nen Jahr wur­den ins­ge­samt 6.127 Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren in die­sem Zusam­men­hang ein­ge­lei­tet, in 1.345 Fäl­len musste der Abschlepp­dienst geru­fen wer­den. Wäh­rend der Schwer­punkt­ak­tion wer­den Ver­stöße kon­se­quent geahn­det. Ver­kehrs­teil­neh­mer, die sich nicht an die Regeln hal­ten, müs­sen mit einem Ver­war­nungs­geld in Höhe von 55 Euro rech­nen. Muss das Fahr­zeug abge­schleppt wer­den, kom­men auf die Falsch­par­ker noch die Abschlepp­kos­ten und Gebüh­ren dazu, sodass diese dann mit der Zah­lung von rund 270 Euro zu rech­nen haben.

Wer darf die Park­plätze nutzen?
Das Par­ken auf einem Park­platz für Men­schen mit Behin­de­rung ist nur mit der ent­spre­chen­den Park­be­rech­ti­gung, dem blauen EU-Park­aus­weis, gestat­tet. Der blaue EU-Park­aus­weis muss gut sicht­bar im Auto aus­ge­legt wer­den. Die­ser Aus­weis wird aus­ge­stellt, wenn im Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis das Merk­zei­chen aG (außer­ge­wöhn­li­che Geh­be­hin­de­rung) oder BL (Blind­heit) ein­ge­tra­gen ist. Men­schen mit beid­sei­ti­ger Ame­lie (ange­bo­re­nes Feh­len von Glied­ma­ßen), Pho­ko­me­lie (Hände oder Füße set­zen unmit­tel­bar an der Schul­ter bezie­hungs­weise Hüfte an) oder ver­gleich­ba­ren Funk­ti­ons­ein­schrän­kun­gen (zum Bei­spiel Ampu­ta­tion bei­der Arme) kön­nen eben­falls diese Park­erleich­te­rung beantragen.

Das bloße Hin­ter­le­gen des EU-Park­aus­wei­ses allein gestat­tet aber noch nicht das Par­ken auf dem Behin­der­ten­park­platz, denn die Fahrt muss tat­säch­lich auch der Beför­de­rung der schwer­be­hin­der­ten Per­son die­nen — als Fah­rer oder als Mit­fah­rer. Fer­ner soll­ten Park­be­rech­tigte auf die Beschil­de­rung ach­ten, da es auch per­so­na­li­sierte Park­plätze gibt, die mit­tels Zusatz­schild mit einer bestimm­ten Aus­weis­num­mer gekenn­zeich­net sind. Das allei­nige Aus­le­gen des Schwer­be­hin­der­ten­aus­wei­ses ohne Park­be­rech­ti­gung reicht nicht aus.