Blick auf den Paradiesstrand © Lokalbüro

Blick auf den Para­dies­strand © Lokalbüro

 

Das Baden ist auf allen 42 Düs­sel­dor­fer Rhein­ki­lo­me­tern untersagt

Das Baden im Rhein ist ab Don­ners­tag, 14. August 2025, ver­bo­ten. Die Lan­des­haupt­stadt hat dafür eine ord­nungs­be­hörd­li­che Ver­ord­nung erlas­sen, die für das gesamte Stadt­ge­biet der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf ent­lang des Rhein­ufers gilt. Ver­stöße wer­den mit einem Buß­geld von bis zu 1.000 Euro geahndet.

Ober­bür­ger­meis­ter Dr. Ste­phan Kel­ler: “Es ist unser aus­drück­li­ches Ziel, wei­tere Bade­un­fälle im Rhein in Düs­sel­dorf zu ver­hin­dern. Das Bade­ver­bot ist dabei ein wei­te­rer not­wen­di­ger Schritt, um auf die Gefahr auf­merk­sam zu machen, die vom Schwim­men im Rhein aus­geht. Trotz­dem steht die Eigen­ver­ant­wor­tung an ers­ter Stelle, denn auch Kon­trol­len oder Ver­bote kön­nen wei­tere Unfälle im Rhein nie gänz­lich aus­schlie­ßen. Ich appel­liere darum erneut an alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, nicht im Rhein zu baden, denn das ist nicht nur ver­bo­ten, son­dern vor allem lebensgefährlich!”

Als Baden im Sinne der Ver­ord­nung gilt das plan­mä­ßige Ver­wei­len mit dem Kör­per in mehr als jeweils knö­chel­tie­fem Was­ser des Rheins zu Erholungs‑, Sport- oder Frei­zeit­zwe­cken, ins­be­son­dere das Schwim­men, Waten oder Spie­len im Was­ser. Aus­ge­nom­men von dem Ver­bot sind aus­schließ­lich Maß­nah­men von Behör­den oder Ret­tungs­diens­ten im Rah­men ihrer Auf­ga­ben, Übun­gen und Ein­sätze von Was­ser­ret­tungs­diens­ten oder der Feu­er­wehr und geneh­migte Ver­an­stal­tun­gen mit aus­drück­li­cher Erlaub­nis der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf. Gestat­tet ist außer­dem das kurz­zei­tige Ein- und Aus­stei­gen beim An- und Able­gen von Was­ser­fahr­zeu­gen, das Zuwas­ser­las­sen oder Her­aus­zie­hen von Was­ser­fahr­zeu­gen an dafür vor­ge­se­he­nen Stel­len sowie das Aus­üben von Angel­sport und Watfischerei.

Ord­nungs­de­zer­nent Chris­tian Zaum: “Die ord­nungs­be­hörd­li­che Ver­ord­nung regelt das Baden im Rhein auf dem Düs­sel­dor­fer Rhein­ab­schnitt und schafft für unsere Ord­nungs­kräfte eine klare recht­li­che Grund­lage für ord­nungs­be­hörd­li­ches Ein­schrei­ten sowie das Ahn­den von Ver­stö­ßen. Das Pro­blem rund um das Baden im Rhein endet aller­dings nicht an der kom­mu­na­len Grenze. Wir zäh­len darum auch auf die Unter­stüt­zung der Lan­des­po­li­zei, des Innen­mi­nis­te­ri­ums, und des Bun­des, der für Was­ser­stra­ßen zustän­dig ist, um wei­tere Bade­un­fälle zu verhindern.”

Die ord­nungs­be­hörd­li­che Ver­ord­nung ist vor­läu­fig bis zum 31.12.2026 gül­tig. Sie ist zu fin­den unter: https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen

Die Lan­des­haupt­stadt setzte bereits in der Ver­gan­gen­heit auf ein umfang­rei­ches Maß­nah­men­pa­ket, um das Baden im Rhein zu ver­hin­dern. So wur­den fest instal­lierte Metall­schil­der mit hoher Signal­wir­kung in regel­mä­ßi­gen Abstän­den ent­lang des Rheins ange­bracht. Zudem wur­den prä­ven­tive Akti­vi­tä­ten über Social Media sowie die digi­ta­len Wer­be­flä­chen im gesam­ten Stadt­ge­biet genutzt, um über die Gefah­ren des Badens im Rhein auf­zu­klä­ren. Die Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf hat außer­dem ein Doku­men­ten-Paket mit Warn­hin­wei­sen zum Selbst­aus­dru­cken für interne und externe Ein­rich­tun­gen bereitgestellt.

Hin­ter­grund
Der Rhein ist ein stark befah­re­ner, schiff­ba­rer Fluss mit tücki­schen Strö­mungs­ver­hält­nis­sen, Wel­len­schlag durch vor­bei­fah­rende Schiffe sowie stark wech­seln­den Was­ser­stän­den. Das Baden im Rhein stellt daher auch für geübte Schwim­mer eine erheb­li­che Gefahr für Leib und Leben dar. Die unvor­her­seh­ba­ren Gefah­ren bestehen dabei bereits im unmit­tel­ba­ren Ufer­be­reich. Auch Per­so­nen, die noch nicht voll­stän­dig im Was­ser ste­hen oder schwim­men, kön­nen dabei von Wel­len oder Strö­mun­gen erfasst und in den Fluss hin­ein­ge­zo­gen oder abge­trie­ben wer­den. Gefähr­det sind dabei nicht allein die baden­den Per­so­nen selbst, son­dern auch mög­li­che Not­hel­fer und pro­fes­sio­nelle Ret­tungs­kräfte, wel­che ihnen zu Hilfe kommen.

Das Baden im Rhein ist als Aus­übung des Gemein­ge­brau­ches bun­des- und lan­des­recht­lich grund­sätz­lich erlaubt. Bun­des­recht­lich ist das Baden und Schwim­men im Rhein auf Düs­sel­dor­fer Stadt­ge­biet durch die Ver­ord­nung über das Baden in den Bun­des­was­ser­stra­ßen Rhein und Schiff­fahrts­weg Rhein-Kleve im Bereich der Was­ser- und Schiff­fahrts­di­rek­tion Duis­burg vom 11. April 1972 ledig­lich auf ein­zel­nen Strom­ab­schnit­ten zum Schutze der Schiff­fahrt unter­sagt. Wei­ter­ge­hende bun­des- oder lan­des­recht­li­che Rege­lun­gen bestehen nicht.

Immer wie­der kam es ent­lang des Rheins und spe­zi­ell auf Düs­sel­dor­fer Stadt­ge­biet jedoch zu Bade­un­fäl­len, teil­weise mit töd­li­chem Aus­gang. Anfang Juli hatte die Lan­des­haupt­stadt darum den Bund auf­ge­for­dert, ein Bade­ver­bot für den Rhein zu ver­hän­gen. Das Innen­mi­nis­te­rium hat im Zuge der Abstim­mun­gen bestä­tigt, dass Düs­sel­dorf hier eigen­stän­dig ein Bade­ver­bot erlas­sen wer­den kann.

Wasserschutzpolizei im Einatz bei der Rettung von Schwimmern © Lokalbüro

Was­ser­schutz­po­li­zei im Ein­atz bei der Ret­tung von Schwim­mern © Lokalbüro