Urlaubs­zeit ist Rei­se­zeit. Nicht zuletzt auf Grund der deut­lich gestie­ge­nen Kraft­stoff­preise las­sen viele Urlau­ber ihre Autos wäh­rend der Reise daheim. Aller­dings soll­ten sie dabei beach­ten, dass ein im öffent­li­chen Stra­ßen­raum gepark­tes Auto wei­ter­hin am Stra­ßen­ver­kehr teil­nimmt. Der Hal­ter hat daher gewisse Sorg­falts­pflich­ten, die er beach­ten muss, um nicht unter Umstän­den nach dem Urlaub eine böse Über­ra­schung zu erleben.

Für den­je­ni­gen, der län­gere Zeit in Urlaub fährt und keine Mög­lich­keit hat, sein Auto außer­halb öffent­li­cher Ver­kehrs­flä­chen zu par­ken, besteht die Ver­pflich­tung, das Kraft­fahr­zeug durch eine Ver­trau­ens­per­son beauf­sich­ti­gen zu las­sen. Durch Bau­stel­len, Umzüge oder bei Ver­an­stal­tun­gen wer­den häu­fig mobile Hal­te­ver­bots­zo­nen ein­ge­rich­tet — so dass ein vor der Abreise noch recht­mä­ßig gepark­tes Auto plötz­lich im Halt­ver­bot ste­hen kann und mit­un­ter sogar abge­schleppt wer­den muss.

Die Recht­spre­chung sieht für Beschil­de­run­gen bei vor­her­seh­ba­ren Maß­nah­men eine Vor­lauf­zeit von drei vol­len Kalen­der­ta­gen vor. Ab dem vier­ten Tag nach Auf­stel­len der Schil­der ist somit das Abschlep­pen erlaubt. So kön­nen schnell hohe Kos­ten für das Ver­war­nungs­geld, Abschlep­pen, Ver­wal­tungs­ge­büh­ren und die mög­li­che “Lage­rung” des Fahr­zeugs beim Abschlepp­un­ter­neh­men bis zur Abho­lung entstehen.

Denn der Hal­ter ver­stößt gegen seine Sorg­falts­pflicht, wenn er oder eine Ver­trau­ens­per­son nicht alle 48 Stun­den über­prüft, ob das Fahr­zeug noch kor­rekt abge­stellt ist. Die rund 200 Euro, die bei einem abge­schlepp­ten Fahr­zeug anfal­len, kön­nen im Urlaub sicher anders ange­legt werden.