
Behindertenparkplätze © Lokalbüro
Ab Montag, 12. Mai 2025, kontrolliert die Verkehrsüberwachung der Stadt Düsseldorf schwerpunktmäßig die knapp 1.500 Parkplätze für Menschen mit Behinderung im Stadtgebiet, um gegen Falschparker vorzugehen. Diese regelmäßig durchgeführte Aktion läuft bis einschließlich Sonntag, 18. Mai. Das Hauptziel der Schwerpunktaktion besteht darin, Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer für die Einhaltung der Parkregeln zu sensibilisieren.
Die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes appelliert an alle Verkehrsteilnehmer, die geltenden Parkregelungen in Bezug auf Parkplätze für Menschen mit schweren Beeinträchtigungen zu respektieren und Rücksicht zu nehmen. Nur durch anhaltend hohen Druck mittels Kontrollen lasse sich die Zahl der Falschparker auf den rund 500 allgemeinen und 950 personenbezogenen Parkplätzen für Menschen mit Behinderung im Stadtgebiet langfristig reduzieren.
Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 6.127 Ordnungswidrigkeitenverfahren in diesem Zusammenhang eingeleitet, in 1.345 Fällen musste der Abschleppdienst gerufen werden. Während der Schwerpunktaktion werden Verstöße konsequent geahndet. Verkehrsteilnehmer, die sich nicht an die Regeln halten, müssen mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro rechnen. Muss das Fahrzeug abgeschleppt werden, kommen auf die Falschparker noch die Abschleppkosten und Gebühren dazu, sodass diese dann mit der Zahlung von rund 270 Euro zu rechnen haben.
Wer darf die Parkplätze nutzen?
Das Parken auf einem Parkplatz für Menschen mit Behinderung ist nur mit der entsprechenden Parkberechtigung, dem blauen EU-Parkausweis, gestattet. Der blaue EU-Parkausweis muss gut sichtbar im Auto ausgelegt werden. Dieser Ausweis wird ausgestellt, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BL (Blindheit) eingetragen ist. Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen), Phokomelie (Hände oder Füße setzen unmittelbar an der Schulter beziehungsweise Hüfte an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen (zum Beispiel Amputation beider Arme) können ebenfalls diese Parkerleichterung beantragen.
Das bloße Hinterlegen des EU-Parkausweises allein gestattet aber noch nicht das Parken auf dem Behindertenparkplatz, denn die Fahrt muss tatsächlich auch der Beförderung der schwerbehinderten Person dienen — als Fahrer oder als Mitfahrer. Ferner sollten Parkberechtigte auf die Beschilderung achten, da es auch personalisierte Parkplätze gibt, die mittels Zusatzschild mit einer bestimmten Ausweisnummer gekennzeichnet sind. Das alleinige Auslegen des Schwerbehindertenausweises ohne Parkberechtigung reicht nicht aus.