Bestimmte Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 100 Per­so­nen und pri­vate Fest­ver­an­stal­tun­gen mit bis zu 50 Per­so­nen unter Auf­la­gen möglich/ Kon­takt­sport in geschlos­se­nen Räu­men mit bis zu zehn Per­so­nen und im Freien mit bis zu 30 Per­so­nen erlaubt / Wei­tere Erho­lungs- und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen kön­nen öffnen

Die Lan­des­re­gie­rung teilt mit:
Ab Mon­tag, 15. Juni 2020, tre­ten in Nord­rhein-West­fa­len wei­tere Anpas­sun­gen der Corona-Schutz­maß­nah­men in Kraft. Diese betref­fen neben Erleich­te­run­gen für die flä­chen­mä­ßige Zutritts­be­gren­zung im Han­del unter ande­rem Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen mit mehr als 100 Zuschau­ern, die unter Auf­la­gen ins­be­son­dere zur Rück­ver­fol­gung der Teil­neh­mer wie­der mög­lich sind. Auch pri­vate Feste aus her­aus­ra­gen­dem Anlass wie Jubi­läen, Hochzeits‑, Tauf‑, Geburts­tags- oder Abschluss­fei­ern kön­nen mit maxi­mal 50 Teil­neh­mern unter Auf­la­gen zur Rück­ver­fol­gung und Hygiene- und Schutz­vor­keh­run­gen wie­der statt­fin­den. Des Wei­te­ren kön­nen Bars sowie Well­ness­ein­rich­tun­gen und Erleb­nis­bä­der ihren Betrieb unter Auf­la­gen aufnehmen.
Erleich­te­run­gen gel­ten auch für den Kon­takt­sport. Die Aus­übung von nicht-kon­takt­freien Sport­ar­ten ist ab Mon­tag auch in geschlos­se­nen Räu­men für Grup­pen bis zu zehn Per­so­nen, im Freien für Grup­pen bis zu 30 Per­so­nen wie­der zuläs­sig. Sport­wett­be­werbe im Brei­ten- und Frei­zeit­sport kön­nen unter Auf­la­gen auch in Hal­len wie­der stattfinden.

Die grund­sätz­li­chen Rege­lun­gen zur Kon­takt­be­schrän­kung im öffent­li­chen Raum und die Ver­pflich­tung zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung in bestimm­ten Berei­chen mit Publi­kums- und Kun­den­ver­kehr blei­ben bestehen. Auch Groß­ver­an­stal­tun­gen blei­ben bis min­des­tens 31. August 2020 untersagt.

Die posi­tive Ent­wick­lung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens in Nord­rhein-West­fa­len macht die wei­te­ren Anpas­sun­gen der Coro­naschutz­maß­nah­men mög­lich. So ist die Zahl der Neu­in­fek­tio­nen in Nord­rhein-West­fa­len seit den ers­ten Öff­nun­gen am 20. April um mehr als 75 Pro­zent zurück­ge­gan­gen. Diese Ent­wick­lung bestärkt die Lan­des­re­gie­rung in ihrem Kurs in der Corona-Pan­de­mie. Das ver­ant­wort­li­che und rück­sichts­volle Ver­hal­ten der deut­li­chen Mehr­heit der Men­schen erlaubt es, diese wei­te­ren Schritte auf dem Weg in eine ver­ant­wor­tungs­volle Nor­ma­li­tät zu gehen. Die maß­vol­len Öff­nun­gen und Anpas­sun­gen der Schutz­maß­nah­men fin­den unter ste­ti­ger Eva­lu­ie­rung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens statt.

Die neue Fas­sung der Corona-Schutz­ver­ord­nung tritt am Mon­tag, 15. Juni 2020, in Kraft und gilt vor­erst bis zum 1. Juli 2020. Sie ist auf www.land.nrwabruf­bar.

Die neuen Rege­lun­gen im Einzelnen
Fol­gende Neue­run­gen sieht die ange­passte Corona-Schutz­ver­ord­nung für Nord­rhein-West­fa­len ab dem 15. Juni 2020 vor:

1.Veranstaltungen und Festveranstaltungen

Ver­an­stal­tun­gen
Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen mit bis zu 100 Per­so­nen sind unter Auf­la­gen zu Abstands- und Schutz­vor­keh­run­gen erlaubt. Hier gel­ten­Re­ge­lun­gen zur Hygiene, zur Steue­rung des Zutritts, zur Gewähr­leis­tung eines Min­dest­ab­stands von 1,5 Metern sowie zur Rück­ver­folg­bar­keit der Zuschauer und Teil­neh­mer. Für Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 100 Zuschau­ern gel­ten erwei­tere Anfor­de­run­gen. Diese sind nur in Abstim­mung mit der ent­spre­chen­den Gesund­heits­be­hörde zuläs­sig. Zudem bedür­fen sie eines beson­de­ren Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes.

Bei Ver­an­stal­tun­gen mit fes­ten Sitz­plät­zen kann bei Erstel­lung von Sitz­plä­nen und Sicher­stel­lung der Rück­ver­fol­gung der Teil­neh­mer die Abstands­re­ge­lung von 1,5 Meter ent­fal­len. Das gilt auch für außer­schu­li­sche Bil­dungs­an­ge­bote oder kul­tu­relle Ver­an­stal­tun­gen, wenn feste Sitz­plätze gege­ben sind. Die Vor­ga­ben zur Rück­ver­folg­bar­keit sehen die Erfas­sung der Daten der Teil­neh­mer sowie die Erstel­lung eines Sitz­plans vor, der erfasst, wo wel­che anwe­sende Per­son geges­sen hat.

Große Fest­ver­an­stal­tun­gen wie Volks­feste, Stadt‑, Dorf- und Stra­ßen­feste, Schüt­zen- und Wein­feste oder ähn­li­che Fest­ver­an­stal­tun­gen blei­ben wei­ter­hin bis min­des­tens zum 31. August 2020 unter­sagt. Das gilt auch für Musik­feste, Fes­ti­vals und ähn­li­che Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen sowie Sportfeste.

Pri­vate Festveranstaltungen
Ver­an­stal­tun­gen mit vor­nehm­lich gesel­li­gem Cha­rak­ter blei­ben wei­ter­hin unter­sagt. Aus­nah­men gel­ten für Feste aus her­aus­ra­gen­dem Anlass wie Jubi­läen, Hochzeits‑, Tauf‑, Geburts­tags- oder Abschluss­fei­ern, die unter Auf­la­gen wie­der statt­fin­den kön­nen. Diese Fest­ver­an­stal­tun­gen sind mit höchs­tens 50 Teil­neh­mern mög­lich, wenn Hygie­ne­re­geln beach­tet wer­den und die Teil­neh­mer im Sinne einer Rück­ver­fol­gung erfasst sind. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen kann etwa bei stan­des­amt­li­chen Trau­un­gen oder dem Zusam­men­kom­men nach einer Beer­di­gung auf das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung ver­zich­tet wer­den. Diese Fei­ern kön­nen in abge­trenn­ten Räum­lich­kei­ten auch in gas­tro­no­mi­schen Ein­rich­tun­gen und Hotels wie­der stattfinden.

2. Han­del, Museen und Gastronomie
Erleich­te­run­gen gel­ten ab 15. Juni auch für die flä­chen­mä­ßige Zutritts­be­gren­zung im Han­del. Diese wird von einer Per­son pro zehn Qua­drat­me­ter auf eine Per­son pro sie­ben Qua­drat­me­ter der Ver­kaufs­flä­che des Laden­ge­schäfts erwei­tert. Dies gilt auch für die Besu­cher­be­gren­zun­gen in Museen und Aus­stel­lun­gen sowie in Zoos und Tierparks.

Bars kön­nen nach den für die übrige Gas­tro­no­mie gel­ten­den Maß­ga­ben für Hygiene- und Infek­ti­ons­schutz­stan­dards ihren Betrieb wie­der auf­neh­men. Clubs und Dis­ko­the­ken blei­ben wei­ter­hin geschlos­sen. Auch Pro­sti­tu­ti­on­stät­ten, Bor­del­len und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen bleibt der Betrieb wei­ter­hin untersagt.

3. Erho­lungs- und Freizeiteinrichtungen
Das Gril­len ist auf öffent­li­chen Plät­zen oder Anla­gen ab 15. Juni wie­der möglich.

Floh- und Trö­del­märkte kön­nen unter Auf­la­gen eines beson­de­res Hygiene- und Infek­ti­ons­schutz­kon­zepts statt­fin­den. Auch vor­über­ge­hende Frei­zeit­parks aus einer Mehr­zahl von Schau­stel­ler­be­trie­ben kön­nen unter Auf­la­gen eines beson­de­res Hygiene- und Infek­ti­ons­schutz­kon­zepts und in Abstim­mung mit den zustän­di­gen Behör­den zuge­las­sen werden.

Well­ness­ein­rich­tun­gen und Sau­na­be­triebe kön­nen ihren Betrieb unter Auf­la­gen der Hygiene- und Infek­ti­ons­schutz­stan­dards wie­der auf­neh­men. Das­selbe gilt für Erleb­nis- und Spaß­bä­der. Die Nut­zungs­be­gren­zung auf Bah­nen­schwimm­be­cken entfällt.

4. Sport
Die Aus­übung von nicht-kon­takt­freien Sport­ar­ten ist ab Mon­tag auch in geschlos­se­nen Räu­men für Grup­pen bis zu zehn Per­so­nen, Ver­wandte in gera­der Linie oder Ange­hö­rige von zwei Haus­hal­ten wie­der mög­lich. Im Freien kann Kon­takt­sport in Grup­pen bis zu 30 Per­so­nen statt­fin­den. In bei­den Fäl­len muss eine Rück­ver­folg­bar­keit der Teil­neh­mer durch Daten­er­fas­sung sicher­ge­stellt werden.

Auch Wett­be­werbe im Brei­ten- und Frei­zeit­sport sind unter Ein­hal­tung eines Hygiene- und Infek­ti­ons­schutz­kon­zepts auch in geschlos­se­nen Räu­men und Hal­len wie­der zulässig.