Weih­nachts­markt 2019 am Markt­platz Foto: LOKALBÜRO

 

„Wir begrüßen, dass die Lan­des­re­gie­rung nun über die Coro­naschutz­ver­ord­nung geht, um dem Han­del – aber auch der Gas­tro­no­mie und Schau­stel­lern – eine Per­spek­tive für das Weihnachtsgeschäft zu eröffnen. Eine ver­ant­wor­tungs­volle Öffnung der Weihnachtsmärkte sowie der Geschäfte an den Advents­sonn­ta­gen sind für den gebeu­tel­ten Han­del ein wich­ti­ges Signal zum Jah­res­ende”, sagt Sven Schulte, han­dels­po­li­ti­scher Spre­cher von IHK NRW.

Die ange­passte Coro­naschutz­ver­ord­nung ermöglicht es Einzelhändlern, zu den vier Ad- vents­sonn­ta­gen sowie am 3. Januar 2021 ihre Türen von 13 bis 18 Uhr zu öffnen. Weih- nachtsmärkte dürfen statt­fin­den, sofern Hygiene- und Infek­ti­ons­schutz­kon­zepte vorliegen.

„Beson­ders begrüßen wir, dass die Möglichkeit der Sonntagsöffnungen nicht aus­schließ­lich auf die Innenstädte und Stadt­teil­zen­tren begrenzt ist“, so Schulte. Die Neu­re­ge­lung umfasst auch Geschäfte in dezen­tra­len Lagen, wie bei­spiels­weise Möbelhäuser. Neu und wich­tig ist auch, dass die Kom­mu­nen keine wei­te­ren Begründungen lie­fern müssen.

Wich­tig sei nun, dass alle Betei­lig­ten den Auf­schlag posi­tiv beglei­ten und zu einer Ver- sach­li­chung der Dis­kus­sion bei­tra­gen. Schließ­lich gehe es dem Land nicht um Umsatz­steige- run­gen im Han­del, son­dern um eine Ent­zer­rung der Kun­den­fre­quen­zen im Weih­nachtsge- schäft. „Rund um Weih­nach­ten wird es in den Ein­kaufs­la­gen und Geschäften üblicherweise beson­ders eng“, so Schulte abschließend.