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Das Minis­te­rium für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les teilt mit:

Mit einer neuen Ein­rei­se­ver­ord­nung setzt das Land Nord­rhein-West­fa­len die Mus­ter-Qua­ran­tän­ever­ord­nung des Bun­des in Lan­des­recht um. Bund und Län­der hat­ten sich auf gemein­same Regeln für Rei­se­rück­keh­rer aus aus­län­di­schen Risi­ko­ge­bie­ten geei­nigt. Die neue Ein­rei­se­ver­ord­nung regelt diese Vor­schrif­ten zu Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men für Ein- und Rück­rei­sende aus aus­län­di­schen Risi­ko­ge­bie­ten im Rah­men der Corona-Pan­de­mie. Betrof­fene Rei­sende sind wei­ter­hin ver­pflich­tet, das zustän­dige Gesund­heits­amt bei Ein­reise zu infor­mie­ren und sich umge­hend nach Ein­reise in eine zehn­tä­gige Qua­ran­täne zu bege­ben. Diese kann aller­dings nicht mehr durch einen nega­ti­ven COVID-19-Test vor der Ein­reise ver­mie­den bzw. durch einen sol­chen Test sofort nach Ein­reise been­det wer­den. Mit der neuen Ein­rei­se­ver­ord­nung kann nun frü­hes­tens ab dem fünf­ten Tag nach Ein­reise ein COVID-19-Test durch­ge­führt wer­den, durch den die Qua­ran­täne im Fall eines nega­ti­ven Ergeb­nis­ses been­det ist. Die Tes­tung ist für die Betrof­fe­nen kos­ten­los und wird über den Gesund­heits­fonds abgerechnet.

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann erklärt: „Die neuen Vor­ga­ben haben zwei große Vor­teile: Zum einen bringt uns die fünf­tä­gige Frist mehr Sicher­heit bei der Fest­stel­lung einer mög­li­chen Infek­tion. Zum ande­ren hoffe ich, dass die­je­ni­gen, die trotz der hohen Infek­ti­ons­zah­len ver­meid­bare Rei­sen ins Aus­land pla­nen, durch die unver­meid­bare min­des­tens fünf­tä­gige Qua­ran­täne von die­sen Plä­nen Abstand neh­men. Wich­tig ist auch: In die­ser Woche sind die nord­rhein-west­fä­li­schen Test­zen­tren an den Flug­hä­fen aus­ge­lau­fen. Das bedeu­tet: Betrof­fene kön­nen sich über die übli­chen Wege bei nie­der­ge­las­se­nen Ärz­ten oder regio­na­len Test­zen­tren tes­ten lassen.”

Dar­über hin­aus wird mit der neuen Ver­ord­nung ein digi­ta­les Mel­de­sys­tem zur Beschleu­ni­gung des Mel­de­ver­fah­rens ab dem 9. Novem­ber ver­bind­lich ein­ge­führt. Rei­sende haben sich dazu vor der Ein­reise unter https://www.einreiseanmeldung.de anzu­mel­den. Diese Daten wer­den dann ihrem Gesund­heits­amt zur Ver­fü­gung stehen.

Minis­ter Lau­mann: „Ich rate aller­dings: Sehen Sie von nicht drin­gend not­wen­di­gen Rei­sen – auch im Inland – ab. Obers­tes Ziel ist es, das Infek­ti­ons­ge­sche­hen zu ver­lang­sa­men. Das kön­nen wir aber nur gemein­sam. Das erfor­dert Dis­zi­plin und Durch­hal­te­ver­mö­gen, aber zum Schluss wer­den wir dadurch mit Frei­hei­ten belohnt, die wir uns im Moment nicht leis­ten kön­nen”, betont Minis­ter Laumann.

Die ab 9. Novem­ber gel­ten­den Regeln im Überblick:

  • Rei­sende, die aus dem Aus­land ein­rei­sen und sich inner­halb der letz­ten zehn Tage vor Ein­reise in einem Risi­ko­ge­biet auf­ge­hal­ten haben, sind ver­pflich­tet, sich unmit­tel­bar nach Ein­reise in eine zehn­tä­gige Qua­ran­täne zu begeben.
  • Sie sind grund­sätz­lich ver­pflich­tet, das zustän­dige ört­li­che Gesund­heits­amt vor der Ein­reise mit­tels der neuen digi­ta­len Ein­rei­se­an­mel­dung zu informieren.
  • Ein COVID-19-Test zur Been­di­gung der Qua­ran­täne ist frü­hes­tens ab dem fünf­ten Tag nach Ein­reise möglich.
  • Soll­ten bin­nen zehn Tagen nach Ein­reise trotz eines nega­ti­ven Ergeb­nis­ses Sym­ptome auf­tre­ten, ist das zustän­dige Gesund­heits­amt zu benach­rich­ti­gen und erneut ein Test durchzuführen.

Dar­über hin­aus gel­ten Aus­nah­men von der Qua­ran­tä­ne­pflicht unter ande­rem für:

  • Durch­rei­sende (auf direk­tem Weg ohne Über­nach­tung; zuläs­sig ist zum Bei­spiel bei Reise mit dem Auto ein kur­zer Auf­ent­halt an einer Autobahnraststätte),
  • jede Rei­se­tä­tig­keit im Grenz­ver­kehr mit den Nie­der­lan­den, Bel­gien und Luxem­burg für bis zu 24 Stunden,
  • Auf­ent­halte bis zu 72 Stun­den aus drin­gen­den fami­liä­ren Grün­den (Besuch von Ver­wand­ten ers­ten Gra­des und Lebens­ge­fähr­ten, Umgangs- und Sorgerecht),
  • Auf­ent­halte bis zu 72 Stun­den bei Per­so­nen, die zur Auf­recht­erhal­tung des Gesund­heits­sys­tems unab­ding­bar sind,
  • bis zu 72 Stun­den bei Beschäf­tig­ten im Güter‑, Waren- und Per­so­nen­ver­kehr (bei über 72 Stun­den setzt die Aus­nahme gege­be­nen­falls einen Test voraus),
  • Per­so­nen, die nach­weis­lich aus zwin­gend beruf­li­chen, stu­di­en­be­ding­ten oder aus­bil­dungs­be­ding­ten Grün­den regel­mä­ßig pendeln.

Die Ver­ord­nung sieht wei­tere Aus­nah­men von der Qua­ran­täne, aber mit einer ver­pflich­ten­den Tes­tung vor.