Anpas­sun­gen zur Mas­ken- und Test­pflicht sowie Rückverfolgbarkeit 
Wei­ter­ge­hende Anpas­sun­gen in Eva­lu­ie­rung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens in zwei Wochen

Das Land Nord­rhein-West­fa­len ver­län­gert die Coro­naschutz­ver­ord­nung um zwei Wochen. Damit gel­ten die bereits Anfang der Woche in Kraft getre­te­nen weit­ge­hen­den Auf­he­bun­gen hin­sicht­lich der Ver­pflich­tung zum Tra­gen einer Maske im Freien und ande­ren Redu­zie­run­gen von Schutz­maß­nah­men einst­wei­len bis zum 8. Juli 2021. Die ver­ant­wor­tungs­vol­len Öff­nun­gen waren ange­sichts der sin­ken­den Inzi­den­zen und der posi­ti­ven Ent­wick­lung des Pan­de­mie­ge­sche­hens in Nord­rhein-West­fa­len mög­lich gewor­den. Mit der aktua­li­sier­ten Coro­naschutz­ver­ord­nung erfol­gen erste wei­tere Anpas­sun­gen etwa hin­sicht­lich der Mas­ken­pflicht bei der Nut­zung von Sitz­plät­zen in Biblio­the­ken oder bei der Auf­he­bung der Test­pflicht bei Pro­ben von Lai­en­mu­si­kern im Freien oder auf Aus­flugs­schif­fen. Die Ände­run­gen tre­ten am Frei­tag, 25. Juni 2021, in Kraft.

Damit sind grund­sätz­lich fast alle Ange­bote und Tätig­kei­ten in Nord­rhein-West­fa­len wei­ter­hin wie­der zuläs­sig. Dies gilt gerade auch für die wich­ti­gen Frei­zeit­an­ge­bote und etwa Jugend­rei­sen und Feri­en­pro­gramme für Kin­der und Jugend­li­che in den kom­men­den Som­mer­fe­rien. Die Grund­re­geln des Infek­ti­ons­schut­zes sind aber nach wie vor zu beach­ten. Und: Test­pflich­ten blei­ben bei bestimm­ten Ange­bo­ten bestehen, um die Öff­nun­gen abzusichern.

Minis­ter Lau­mann: „Die Ent­wick­lung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens ist nach wie vor erfreu­lich, obwohl in unse­rem Land seit den letz­ten Ände­run­gen der Coro­na­ver­ord­nun­gen schon wie­der fast alles mög­lich ist. Wir müs­sen aber nach wie vor wach­sam sein: Mit Blick auf die Delta-Vari­ante und die Ent­wick­lung in ande­ren Län­dern wol­len wir die nächs­ten zwei Wochen beob­ach­ten, bevor wir über mög­li­che wei­ter­ge­hende Anpas­sun­gen ent­schei­den. Das ent­spricht unse­rem bewähr­ten Weg, unser Land mit ver­ant­wor­tungs­vol­len Schrit­ten in die Nor­ma­li­tät zurückzuführen.“

Die Rege­lun­gen im Überblick:

Seit dem 21. Juni 2021 gilt die Pflicht zum Tra­gen einer Maske im Freien in Regio­nen der Inzi­denz­stufe 1 nur noch da, wo typi­scher­weise wegen hoher Per­so­nen­dichte das Ein­hal­ten von Abstän­den schwerfällt:

  • in War­te­schlan­gen sowie an Stän­den, Kas­sen und Schaltern
  • bei Groß­ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1.000 Teil­neh­mern außer­halb des Sitz- oder Stehplatzes
  • dort, wo Kom­mu­nen im Ein­zel­fall zur Bekämp­fung von Miss­stän­den eine Mas­ken­pflicht anordnen

Nur für das Per­so­nal mit Kun­den­kon­takt in gas­tro­no­mi­schen Ein­rich­tun­gen gilt wei­ter­hin die Mas­ken­pflicht auch im Außen­be­reich, weil hier beim Ser­vice regel­mä­ßig Min­dest­ab­stände nicht ein­ge­hal­ten wer­den können.

In fast allen Fäl­len, in denen wei­ter­hin Mas­ken getra­gen wer­den müs­sen, ist das Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Maske aus­rei­chend. Die Ver­pflich­tun­gen zum Tra­gen einer Maske in geschlos­se­nen Räu­men blei­ben grund­sätz­lich wei­ter­hin bestehen, wobei aber die Maske bei aus­rei­chen­der Lüf­tung oder Luft­fil­te­rung an fes­ten Sitz- oder Steh­plät­zen von Bildungs‑, Kultur‑, Sport- und ande­ren Ver­an­stal­tun­gen abge­nom­men wer­den darf, wenn näher bestimmte wei­tere Schutz­maß­nah­men (zu Test­nach­wei­sen, Abstand und Rück­ver­folg­bar­keit) ein­ge­hal­ten wer­den. Dies gilt ab 25. Juni 2021 auch für Sitz­plätze in Bibliotheken.

Die bestehen­den Test­pflich­ten blei­ben grund­sätz­lich bestehen, um die Öff­nungs­schritte abzu­si­chern. Aller­dings kann zusätz­lich auch bei den auf Ein­zel­per­so­nen begrenz­ten kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen, der Nut­zung von Aus­flugs­schif­fen etc. mit Ein­hal­tung der Min­dest­ab­stände und Pro­ben von Thea­ter­grup­pen, Chö­ren etc. im Freien künf­tig auf einen nega­ti­ven Test ver­zich­tet wer­den. Eine wei­tere klei­nere Ände­rung betrifft den Betrieb von Frei­zeit­parks und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen, bei denen auf Basis eines geneh­mig­ten Hygie­ne­kon­zep­tes in der Inzi­denz­stufe 1 künf­tig mehr Per­so­nen in Innen­räu­men (1 Per­son je 10 statt bis­her 20 qm) zuge­las­sen wer­den können.