Hier wird die Schran­ken­an­lage pro­gram­miert Foto: LOKALBÜRO

 

Um den Kraft­fahr­zeug­ver­kehr im Gebiet des Man­nes­mann­ufers und der Ber­ger Allee in den Abend- und Nacht­stun­den auf ein not­wen­di­ges Maß zu beschrän­ken, wurde die Zufahrt zum Man­nes­mann­ufer mit einer Schranke ver­se­hen. Diese steht am Beginn der Straße auf Höhe Tho­mas­straße. Die Schranke wird am Frei­tag, 1. Okto­ber, in Betrieb genom­men und wird ab die­sem Zeit­punkt täg­lich in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr geschlossen.

Geöff­net wer­den kann sie von berech­tig­ten Men­schen mit einer Chip­karte. Berech­tigt sind die Anlie­ger der Stra­ßen Bäcker­gasse, Bäcker­straße, Ber­ger Allee, Carls­tor, Cita­dell­straße, Hafen­straße, Hori­onplatz, Man­nes­mann­ufer, Oran­ge­rie­straße, Rat­haus­ufer und Schulstraße.

Die Bean­tra­gung der Chip­karte kann per­sön­lich oder durch eine bevoll­mäch­tigte Per­son im Büro der Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen des Amtes für Ver­kehrs­ma­nage­ment erfol­gen. Ein Ver­sand der Chip­karte über den Post­weg erfolgt nicht. Eine Aus­gabe der Chip­karte erfolgt gegen eine Kau­tion in Höhe von 45 Euro. Poli­zei, Feu­er­wehr und sons­tige Not­dienste erhal­ten eine Mög­lich­keit, die Schranke im Ein­satz­fall zu öffnen.

Bei Aus­hän­di­gung der Chip­karte bekommt jeder Auto­hal­ter eine Son­der­ge­neh­mi­gung zum Befah­ren des gesperr­ten Bereichs.Dar­aus ergibt sich eigent­lich, daß nur noch Per­so­nen mit die­ser Son­der­ge­neh­mi­gung den Bereich befah­ren dür­fen und dort park­ten können.

Lokal­büro hat bei der Stadt nach­ge­fragt und bekam diese Antwort:

Die Stadt­ver­wal­tung geht davon aus, dass die Chip­kar­ten nur von Men­schen mit einem berech­tig­ten Anlie­gen genutzt und somit  auch das Befah­ren und Par­ken in den ent­spre­chen­den Berei­chen nur im Rah­men des stra­ßen­ver­kehrs- und ord­nungs­recht­lich Zuläs­si­gen erfolgt. Soll­ten den­noch Ver­stöße fest­ge­stellt wer­den, erfolgt eine Kon­trolle des flie­ßen­den Ver­kehrs durch die Poli­zei und des ruhen­den Ver­kehrs durch das Ord­nungs­amt im Rah­men der im Gebiet übli­chen Kontrollen.”

 

Son­der­ge­neh­mi­gung