Thea­ter­mu­seum Foto: LOKALBÜRO

 

Die Rege­lung gilt ab dem 1. Novem­ber in den Kulturinstituten
Aus­nah­men bil­den die VHS, die Clara-Schu­mann-Musik­schule und die Stadtbüchereien

Seit dem 1. Okto­ber gilt für Ver­an­stal­tun­gen, zu denen die Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf als Ver­an­stal­te­rin ein­lädt, die 2G-Regel: Voll­jäh­rige Teil­neh­mende müs­sen so eine Immu­ni­sie­rung durch eine voll­stän­dige Imp­fung oder Gene­sung nach­wei­sen. Diese Rege­lung gilt ab dem 1. Novem­ber nun auch — außer­halb von Ver­an­stal­tun­gen — für den regu­lä­ren Besuch von städ­ti­schen Kultureinrichtungen.

VHS, Musik­schule und Stadtbüchereien
Für die Volks­hoch­schule und die Clara-Schu­mann-Musik­schule greift, da es sich hier­bei um Bil­dungs­ein­rich­tun­gen han­delt, die 3G-Regel (geimpft, gene­sen oder getes­tet). Kun­din­nen und Kun­den der Stadt­bü­che­reien müs­sen für die Biblio­theks­nut­zung kei­nen Nach­weis erbrin­gen — ana­log wie z.B. beim Ein­kauf. Lesun­gen und ähn­li­ches in den Stadt­bü­che­reien gel­ten als Ver­an­stal­tung, bei denen dann wie­derum die 2G-Rege­lung gilt.

Grund­sätz­lich gilt wei­ter­hin nach der Coro­naschutz­ver­ord­nung NRW — unab­hän­gig von einer 2G- oder 3G-Rege­lung — die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Maske. Hier­auf kann jedoch an fes­ten Sitz- und Steh­plät­zen ver­zich­tet werden.

Aus­nah­men gel­ten für Kin­der und Jugend­liche
Kin­der bis zum Schul­ein­tritt benö­ti­gen kei­nen Test. Außer­halb der Ferien, also wäh­rend des nor­ma­len Schul­be­triebs, gel­ten Kin­der und Jugend­li­che als “Schü­le­rin­nen und Schü­ler mit Schul­tes­tun­gen” und benö­ti­gen des­halb kei­nen Immu­ni­sie­rungs- oder Test­nach­weis. Der Schü­ler­aus­weis gilt als Nach­weis. Bei Schü­le­rin­nen und Schü­lern ab 16 Jah­ren wird der Immu­ni­sie­rungs- oder Test­nach­weis durch eine Beschei­ni­gung der Schule ersetzt. Für den Zeit­raum der Ferien, in dem keine Schul­tes­tun­gen statt­fin­den, ist jedoch ein nega­ti­ver Test­nach­weis bzw. ein Impf- oder Gene­sungs­nach­weis erforderlich.

Für erwach­sene Per­so­nen, die aus medi­zi­ni­schen Grün­den nicht gegen Covid geimpft wer­den kön­nen und dies durch Vor­lage eines ärzt­li­chen Attests nach­wei­sen, fin­det die 3G-Regel Anwen­dung. Sie haben einen ent­spre­chen­den Schnell- oder PCR-Test vorzulegen.