E‑Roller am Über­weg abge­stellt Foto: LOKALBÜRO

 

 

Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf plant Limi­tie­rung der Fahr­zeuge und Erhö­hung der Son­der­nut­zungs­ge­bühr für Anbieter

Seit Mitte des Jah­res 2019 kön­nen E‑Scooter im öffent­li­chen Stra­ßen­raum der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf gemie­tet wer­den. Inzwi­schen sind fünf Anbie­ter in Düs­sel­dorf ver­tre­ten, deren Gesamt­flotte 12.700 Fahr­zeuge (Stand: August 2021) umfasst. In der Rea­li­tät brachte das neue Sha­ring-Ange­bot auch erheb­li­che Pro­bleme mit sich. Die E‑Scooter wer­den oft ord­nungs­wid­rig gefah­ren und ver­bots­wid­rig abge­stellt. Dies beein­träch­tigt ins­be­son­dere den inner­städ­ti­schen Fuß­gän­ger­ver­kehr erheb­lich. Um dies zu unter­bin­den und stö­rende Aus­wir­kun­gen auf das Stadt­bild zu ver­rin­gern, besteht aus Sicht der Stadt wei­te­rer Handlungsbedarf.

Stren­gere Rege­lun­gen sieht des­halb eine “Scoo­ter-Stra­te­gie für den Umgang mit E‑S­coo­ter-Sha­ring in Düs­sel­dorf” vor. Sie wurde vom Amt für Ver­kehrs­ma­nage­ment unter Betei­li­gung wei­te­rer Fachäm­ter, städ­ti­scher Töch­ter und Ord­nungs­be­hör­den ent­wi­ckelt. Die geplan­ten Maß­nah­men sol­len am 27. Okto­ber dem Ord­nungs- und Ver­kehrs­aus­schuss (OVA) der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf vor­ge­stellt und zum Beschluss vor­ge­legt wer­den. Eck­punkte der stra­te­gi­schen Vor­ge­hens­weise sind eine Begren­zung der Anzahl der E‑Scooter (Flot­ten­ober­grenze), eine flä­chen­de­ckende inner­städ­ti­sche Park­ver­bots­zone mit der Ein­rich­tung von fes­ten Scoo­ter-Sta­tio­nen, Kon­trol­len sowie die Erhö­hung der Sondernutzungsgebühr.

Auf­tei­lung in zwei E‑S­coo­ter-Gebiete
Vor­ge­se­hen ist eine Dif­fe­ren­zie­rung der Rege­lun­gen zwi­schen dem Innen­stadt­be­reich, der die Stadt­teile Alt­stadt, Carl­stadt und Stadt­mitte umfasst, und dem rest­li­chen Stadt­ge­biet. Im Innen­stadt­be­reich (Gebiet A) soll das Abstel­len der E‑Scooter künf­tig nur noch auf fest­ge­leg­ten Sta­tio­nen mög­lich sein. Auf­grund der gerin­gen Flä­chen­ver­füg­bar­keit kann es in Ein­zel­fäl­len not­wen­dig sein, PKW-Stell­plätze umzu­wid­men, im Regel­fall jedoch maxi­mal ein Stell­platz pro Sta­tion. Mit dem Kon­zept ein­her geht eine Limi­tie­rung der E‑Scooter im Innen­stadt­be­reich. Zukünf­tig soll die Flot­ten­ober­grenze im Gebiet A auf Basis der zur Ver­fü­gung gestell­ten Abstell­mög­lich­kei­ten auf 1.800 Stück fest­ge­setzt werden.

Im rest­li­chen Stadt­ge­biet (Scoo­ter-Gebiet B) kön­nen die Fahr­zeuge nach dem “free floating”-Prinzip über­all im öffent­li­chen Raum abge­stellt wer­den. Auf Flä­chen, die in den jewei­li­gen Anbie­ter-Apps als Park­ver­bots­zone gekenn­zeich­net sind, bleibt das Abstel­len ver­bo­ten; ansons­ten gilt die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO). Eine Aus­nahme für das freie Abstel­len bil­den die Stadt­teil­zen­tren und Orte, an denen aus Grün­den der Sicher­heit und/oder des Stra­ßen- oder Stadt­bil­des ein Ver­bot des “free floating”-Prinzips begründ­bar ist. Wie im Gebiet A sol­len E‑Scooter dann auch dort nur an vor­ge­se­he­nen Sta­tio­nen abge­stellt wer­den. Um die Sha­ring-Ange­bote im Sinne der Ver­kehrs­wende zu erhö­hen, soll es im Gebiet B ein ergän­zen­des Ange­bot an E‑Scooter Sta­tio­nen an ÖPNV- und SPNV-Hal­te­stel­len geben. Sta­tio­nen am Rande von städ­ti­schen Grün­an­la­gen sol­len her­um­lie­gende Fahr­zeuge in den Anla­gen verhindern.

Für das gesamte Stadt­ge­biet wird die Begren­zung der Gesamt­flot­ten­größe auf 6.500 Fahr­zeuge fest­ge­setzt. Abzüg­lich des Kon­tin­gents für das Gebiet A ergibt sich für das rest­li­che Stadt­ge­biet eine Ober­grenze von 4.700 E‑Scootern.

Die der­zeit bestehen­den Son­der­nut­zungs­er­laub­nisse für die E‑S­coo­ter-Anbie­ter lau­fen zeit­nah aus. Aktu­ell wird die zugrun­de­lie­gende Son­der­nut­zungs­sat­zung über­ar­bei­tet sowie die Son­der­nut­zungs­er­laub­nis gemäß der in der Stra­te­gie beinhal­te­ten Aspekte ange­passt. Die neue Son­der­nut­zungs­sat­zung sieht unter ande­rem eine Erhö­hung der Son­der­nut­zungs­ge­bühr pro Fahr­zeug von 20 auf 50 Euro pro Jahr vor. Auch sol­len die Anbie­ter dazu ver­pflich­tet wer­den, die Fahr­zeuge zeit­nah umzu­ver­tei­len und falsch abge­stellte E‑Scooter zügig zu ent­fer­nen. Zur Über­prü­fung der E‑S­coo­ter-Ver­tei­lung wird der Stadt­ver­wal­tung künf­tig ein Dash­board zur Ver­fü­gung ste­hen. Hier wer­den die rele­van­ten Mobi­li­täts­da­ten in Abspra­che mit den Anbie­tern ein­flie­ßen und aus­ge­wer­tet, um dar­aus wei­tere Erkennt­nisse zu gewinnen.

Neben der Neu­ver­gabe der Son­der­nut­zungs­er­laub­nisse strebt die Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf mit den E‑S­coo­ter-Anbie­tern eine Ver­ein­ba­rung zur frei­wil­li­gen Selbst­ver­pflich­tung an. Sie soll dazu die­nen, wei­tere Maß­nah­men zur Siche­rung des ord­nungs­ge­mä­ßen Abstel­lens der E‑Scooter, zur Erhö­hung der Ver­kehrs­si­cher­heit sowie zum Umwelt­schutz umzu­set­zen. Dazu gehö­ren bei­spiels­weise die Nut­zung von aus­schließ­lich emis­si­ons­freien Fahr­zeu­gen für den Aus­tausch der Akkus, der Ein­satz von Ord­nungs­per­so­nal durch die Anbie­ter oder die Erpro­bung neuer tech­ni­scher Lösun­gen bei der Ortung der Fahrzeuge.

Flan­kie­rende Maß­nah­men sol­len die E‑S­coo­ter-Stra­te­gie ergän­zen. Dazu zäh­len Schwer­punkt­kon­trol­len ebenso wie E‑S­coo­ter-Akti­ons­tage und regel­mä­ßige Qua­li­täts­kon­troll­ge­sprä­che zwi­schen Stadt und den Sharing-Anbietern.

Über die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten der Stadt Düs­sel­dorf hin­aus gibt es auf Bun­des­ebene wei­te­ren Klä­rungs­be­darf hin­sicht­lich ver­schie­de­ner Rechts­grund­la­gen. Die Stadt Düs­sel­dorf wird dar­auf hin­wir­ken, dass zu The­men wie Nut­zungs­vor­aus­set­zun­gen für Elek­tro­kleinst­fahr­zeuge, Geo­fen­cing oder Dif­fe­ren­zie­rungs­mög­lich­kei­ten zwi­schen Fahr­rä­dern und Elek­tro­kleinst­fahr­zeugem zeit­nah recht­ver­bind­li­che Rege­lun­gen getrof­fen und bestehende Unklar­hei­ten besei­tigt werden.

Par­ken im Ein­gangs­be­reich zum Hof­gar­ten Foto: LOKALBÜRO