Minister Laumann Foto: MAGS NRW

Minis­ter Lau­mann Foto: MAGS NRW

 

Die Lan­des­re­gie­rung setzt die Beschlüsse der Bund-Län­der-Bera­tun­gen zur not­wen­di­gen Kon­takt­re­du­zie­rung und Ein­däm­mung der Pan­de­mie in Nord­rhein-West­fa­len um. Dazu hat sie die Coro­naschutz­ver­ord­nung ent­spre­chend ange­passt. Zur wei­te­ren Gewähr­leis­tung aus­rei­chen­der medi­zi­ni­scher Ver­sor­gungs­ka­pa­zi­tä­ten und der Auf­recht­erhal­tung kri­ti­scher Infra­struk­tur tre­ten ab Don­ners­tag, 13. Januar 2022, wei­tere ziel­ge­rich­tete Maß­nah­men in Kraft, die das Infek­ti­ons­ge­sche­hen brem­sen und ins­be­son­dere die wei­tere Aus­brei­tung der Omi­kron-Vari­ante ein­däm­men sol­len. Mit der Ände­rung der Ver­ord­nung gilt auch in der Gas­tro­no­mie die soge­nannte 2G+-Regel. Geboos­terte Per­so­nen wer­den von der Test­pflicht aus­ge­nom­men, sie brau­chen in Berei­chen, in denen 2G+ gilt, kei­nen tages­ak­tu­el­len Test. Das­selbe gilt für Per­so­nen, die nach voll­stän­di­ger Immu­ni­sie­rung von einer Infek­tion gene­sen sind. Dar­über hin­aus kön­nen Tes­tun­gen nun­mehr auch „vor Ort“ unter Auf­sicht vor­ge­nom­men werden.

„Die Omi­kron-Vari­ante lässt die Infek­ti­ons­zah­len wie­der deut­lich anstei­gen. Daher müs­sen wir die bestehen­den Rege­lun­gen auch in Nord­rhein-West­fa­len noch ein­mal nach­schär­fen. Die vor­lie­gen­den Kennt­nisse aus der Wis­sen­schaft deu­ten stark dar­auf hin, dass uns eine fünfte Welle lei­der nicht erspart blei­ben wird. Aber: Nach allem, was uns die Exper­ten sagen, scheint die Omi­kron-Vari­ante zu weni­ger star­ken Krank­heits­ver­läu­fen zu füh­ren. Das stimmt mich zwar zuver­sicht­lich, aber wir müs­sen uns auf alle Even­tua­li­tä­ten vor­be­rei­ten. Vor allem müs­sen wir die Infek­ti­ons­zah­len so begren­zen, dass die kri­ti­sche Infra­struk­tur nicht durch zu viele Per­so­nal­aus­fälle gefähr­det wird. Ich appel­liere daher: Beach­ten Sie die bekann­ten Hygie­ne­maß­nah­men, tes­ten Sie sich regel­mä­ßig und machen Sie – da wo mög­lich – von Home­of­fice gebrauch. Und um noch bes­ser geschützt zu sein, tra­gen Sie eine FFP2-Maske“, erklärt Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Laumann.

Die wich­tigs­ten Neu­re­ge­lun­gen im Überblick

Wei­te­res wich­ti­ges Schutz­ziel: Schutz der kri­ti­schen Infrastruktur
Der Exper­ten­rat der Bun­des­re­gie­rung hat drin­gend vor einer Gefähr­dung der kri­ti­schen Infra­struk­tur durch eine Viel­zahl von Per­so­nal­aus­fäl­len (Infek­tio­nen und Qua­ran­täne) gewarnt. Dies wird damit als Ziel der Ver­ord­nung auch klar benannt. Neben der beschlos­se­nen Anpas­sung der Qua­ran­tä­ne­re­ge­lun­gen ist dafür vor allem die Begren­zung der Gesamt-Infek­ti­ons­zah­len erfor­der­lich, wes­halb die Gesamtin­zi­denz neben der Hos­pi­ta­li­sie­rungs­in­zi­denz wie­der ein wesent­li­cher Indi­ka­tor für die Erfor­der­lich­keit der Schutz­maß­nah­men wird. Der Auto­ma­tis­mus von Anpas­sun­gen von Schutz­maß­nah­men bei Ver­än­de­run­gen der Hos­pi­ta­li­sie­rungs­in­zi­denz ent­fällt folgerichtig.

2G+ in der Gastronomie
Die Zugangs­be­schrän­kung auf immu­ni­sierte Per­so­nen, die zusätz­lich über einen aktu­el­len Test ver­fü­gen müs­sen, galt bis­lang bei der Sport­aus­übung in Innen­räu­men, in Schwimm­bä­dern und bei Well­ness­an­ge­bo­ten. Ab dem 13. Januar 2022 gilt die Regel dar­über hin­aus auch in der Gas­tro­no­mie, sofern sich die Nut­zung nicht auf das bloße Abho­len von Spei­sen und Geträn­ken beschränkt. Hier müs­sen auch immu­ni­sierte Per­so­nen daher zukünf­tig zusätz­lich einen aktu­el­len, nega­ti­ven Schnell­t­est­nach­weis, der nicht älter als 24 Stun­den ist, mit sich führen.

Aus­nahme von der Test­pflicht für geboos­terte oder gene­sene Personen
Die zusätz­li­che Test­pflicht in Berei­chen, in denen 2G+ gilt, ent­fällt für immu­ni­sierte Per­so­nen, die zusätz­lich zur voll­stän­di­gen Grund­im­mu­ni­sie­rung (gemäß Bun­des­recht) ent­we­der über eine Auf­fri­schungs­imp­fung ver­fü­gen oder in den letz­ten drei Mona­ten von einer Infek­tion gene­sen sind. Die Aus­nahme gilt für alle Anwen­dungs­be­rei­che von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innen­räu­men. Sie gilt unmit­tel­bar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.

Tes­tun­gen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vor­lage eines Test­nach­wei­ses einer offi­zi­el­len Test­stelle auch vor Ort beim Zutritt ein beauf­sich­tig­ter Selbst­test durch­ge­führt wer­den, so etwa beim Zutritt eines Fit­ness­stu­dios unter der Auf­sicht des Emp­fangs­per­so­nals oder bei der Sport­aus­übung unter der Auf­sicht des Trainers/Übungsleiters. Die­ser beauf­sich­tigte Selbst­test berech­tigt aus­schließ­lich zum Zutritt zum kon­kre­ten Ange­bot. Es kann von der Auf­sichts­per­son kein Test­nach­weis aus­ge­stellt wer­den, mit dem auch andere Ein­rich­tun­gen besucht wer­den könn­ten. Das kön­nen wei­ter­hin nur die offi­zi­el­len Test­stel­len. Ob und in wel­cher Form eine Tes­tung vor Ort ange­bo­ten wird, ent­schei­det der jewei­lige Betrei­ber der Einrichtung.

Mas­ken­pflicht
Wegen der deut­lich höhe­ren Infek­tio­si­tät der Omi­kron-Vari­ante wer­den die Aus­nah­men von der Mas­ken­pflicht redu­ziert und die Ver­pflich­tung zum Tra­gen von medi­zi­ni­schen Mas­ken aus­ge­wei­tet. Dies betrifft ins­be­son­dere die Wie­der­ein­füh­rung der Mas­ken­pflicht in War­te­schlan­gen im Freien und bei Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangs­re­ge­lung gilt.

Ver­ein­heit­li­chung bei Großveranstaltungen
Bis­her galt schon die Zuschau­er­ober­grenze von 750 Per­so­nen für Groß­ver­an­stal­tun­gen. Dies gilt künf­tig ein­heit­lich auch für über­re­gio­nale Ver­an­stal­tun­gen wie Fuß­ball­spiele etc.

Rege­lun­gen zum Umgang mit Quarantäne
Bis Anfang nächs­ter Woche ist mit der Anpas­sung der RKI-Emp­feh­lun­gen zum Kon­takt­per­so­nen­ma­nage­ment zu rech­nen. Hier­durch wer­den unter ande­rem im Bereich Qua­ran­täne bun­des­ein­heit­li­che Maß­stäbe zum Umgang mit geimpf­ten, gene­se­nen und geboos­ter­ten Per­so­nen gesetzt. Die Anpas­sung der Test- und Qua­ran­tän­ever­ord­nung des Lan­des erfolgt im Anschluss.

Ins­ge­samt sind 75 Pro­zent der Men­schen in Nord­rhein-West­fa­len voll­stän­dig geimpft. 46 Pro­zent haben bereits eine Auf­fri­schungs­imp­fung erhal­ten. Auf­grund des erhöh­ten Schut­zes wird die Auf­fri­schungs­imp­fung drin­gend emp­foh­len, sofern der von der Stän­di­gen Impf­kom­mis­sion (Stiko) emp­foh­lene Min­dest­ab­stand ein­ge­hal­ten wird. Mit der Ände­rung der Ver­ord­nung wer­den nun Ergän­zun­gen der Schutz­maß­nah­men gerade auch mit Blick auf die Her­aus­for­de­run­gen der Omi­kron-Vari­ante und der Auf­recht­erhal­tung der kri­ti­schen Infra­struk­tur vor­ge­nom­men. Die wich­ti­gen AHA+L‑Standards im All­tag blei­ben für alle Men­schen, unab­hän­gig von ihrem Impf­sta­tus, von gro­ßer Bedeu­tung. Neben einer eigen­ver­ant­wort­li­chen Begren­zung der Kon­takte, der Ein­hal­tung der Hygie­ne­maß­nah­men und regel­mä­ßi­gem Lüf­ten sollte im Vor­feld von Zusam­men­künf­ten auch ein frei­wil­li­ger Schnell­test durch­ge­führt werden.

Die Coro­naschutz­ver­ord­nung gilt in die­ser Fas­sung einst­wei­len bis zum 7. Februar 2022.