Sym­bol­bild Poli­zei im Ein­satz Foto: LOKALBÜRO

In einem Ermitt­lungs­ver­fah­ren der Zen­tral- und Ansprech­stelle für die Ver­fol­gung Orga­ni­sier­ter Straf­ta­ten Nord­rhein-West­fa­len (ZeOS NRW) u.a. wegen des Ver­dachts der Geld­wä­sche voll­streck­ten am frü­hen Mitt­woch­mor­gen Beam­tin­nen und Beamte der Poli­zei Düs­sel­dorf sowie der Bereit­schafts­po­li­zei Düs­sel­dorf und Essen ins­ge­samt 17 Durch­su­chungs­be­schlüsse und zwei Ver­mö­gens­ar­reste in einer Höhe von über 58.000 Euro. Tat­ver­däch­tig sind meh­rere Betrei­ber von Kfz-Vermietungsfirmen.

Aus­gangs­punkt des Ver­fah­rens waren Aus­wer­tun­gen der Sicher­heits­ko­ope­ra­tion Ruhr (SiKo Ruhr). Hin­ter­grund des Ein­sat­zes sind Ermitt­lun­gen zu Ver­mie­tungs­fir­men, deren hoch­mo­to­ri­sierte Fahr­zeuge immer wie­der bei einer Viel­zahl von Straf­ta­ten auf­ge­fal­len sind. Es besteht der Ver­dacht, dass die Fir­men gezielt Kraft­fahr­zeuge an Per­so­nen aus Deutsch­land, Bel­gien und die Nie­der­lande ver­mie­tet haben, die diese zur Bege­hung von Straf­ta­ten nutz­ten. Zudem besteht der Ver­dacht, dass die Fahr­zeug­mie­ten mit Erlö­sen aus die­sen Straf­ta­ten begli­chen und somit Gel­der aus die­sen Taten gewa­schen wurden.

Dar­über hin­aus besteht der Ver­dacht, dass die Beschul­dig­ten durch das regel­mä­ßige Anmel­den, Umfir­mie­ren, Löschen und die Sitz­ver­le­gung einer Viel­zahl von Gesell­schaf­ten sich des Bank­rotts, der Ver­let­zung der Buch­füh­rungs­pflich­ten und der Schuld­ner­be­güns­ti­gung straf­bar gemacht haben.

Der Tat­ver­dacht rich­tet sich aktu­ell gegen sie­ben Beschul­digte im Alter von 19 bis 39 Jah­ren mit deut­scher, tür­ki­scher und liba­ne­si­scher Staatsangehörigkeit.

Die Durch­su­chungs­maß­nah­men fan­den an ins­ge­samt 17 Objek­ten in Düs­sel­dorf, Gel­sen­kir­chen, Ober­hau­sen, Mül­heim a. d. Ruhr, Ratin­gen, Duis­burg, Gre­ven­broich und Köln statt. Es wur­den umfang­rei­che Beweis­mit­tel sicher­ge­stellt und Bar­geld in Höhe von rund 30.000 Euro sichergestellt.

Die Ermitt­lun­gen, ins­be­son­dere die Aus­wer­tung der auf­ge­fun­de­nen Beweis­mit­tel, dau­ern an.

Hin­weis: Bis zu einer etwa­igen rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung gel­ten die Beschul­dig­ten als unschuldig.