Schreckschusswaffe © BPOLI Düsseldorf

Schreck­schuss­waffe © BPOLI Düsseldorf

 

In der Nacht zu Mitt­woch (30. Juli 2025) kon­trol­lier­ten Beamte der Bun­des­po­li­zei einen 16-jäh­ri­gen Jugend­li­chen am Düs­sel­dor­fer Haupt­bahn­hof. Dabei fan­den sie eine Schreck­schuss­waffe sowie eine geringe Menge Betäu­bungs­mit­tel. Die Waffe wurde beschlag­nahmt, ein Straf­ver­fah­ren eingeleitet.

Gegen 01:30 Uhr kon­trol­lier­ten die Beam­ten den deut­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen, der bereits mehr­fach poli­zei­lich in Erschei­nung getre­ten war. Auf die Frage, ob er gefähr­li­che Gegen­stände mit sich führe, ant­wor­tete der Jugend­li­che zöger­lich und gab an, eine Schuss­waffe in sei­ner Bauch­ta­sche mitzuführen.

Bei dem sicher­ge­stell­ten Gegen­stand han­delte es sich um eine Schreck­schuss­waffe. Der Besitz und das Füh­ren einer sol­chen Waffe ist in Deutsch­land erst ab dem 18. Lebens­jahr erlaubt und nur mit einem soge­nann­ten klei­nen Waf­fen­schein gestat­tet. Der 16-Jäh­rige erfüllte weder die Alters­vor­aus­set­zun­gen noch war er im Besitz eines ent­spre­chen­den Scheins. Muni­tion führte er nicht mit sich.

Auf der Dienst­stelle fan­den die Beam­ten zudem meh­rere Ecstasy-Tablet­ten bei dem Jugendlichen.

Nach Abschluss aller poli­zei­li­chen Maß­nah­men wurde der Min­der­jäh­rige in Gewahr­sam genom­men und an eine Jugend­schutz­stelle übergeben.

Die Bun­des­po­li­zei lei­tete ein Straf­ver­fah­ren wegen Ver­sto­ßes gegen das Waf­fen­ge­setz sowie das Betäu­bungs­mit­tel­ge­setz ein.