Symbolbild Zoll Düsseldorf © Lokalbüro

Sym­bol­bild Zoll Düs­sel­dorf © Lokalbüro

 

70.000 Euro woll­ten zwei arbeits­lose nie­der­län­di­sche Staats­bür­ger am 21. April 2025 von Deutsch­land aus in den Irak schmug­geln. Die bei­den 35 und 36 Jahre alten Män­ner reis­ten in Beglei­tung von drei wei­te­ren Erwach­se­nen und einem Kind. Auf­ge­fal­len waren die Rei­sen­den bei der Sicher­heits­kon­trolle der Bun­des­po­li­zei. Diese über­gab die Betrof­fe­nen dem Zoll, der für Bar­mit­tel­kon­trol­len zustän­dig ist.

Der 36-jäh­rige, gebür­tige Ira­ker führte 50.000 Euro (50 × 1.000 Euro) in einer Umhän­ge­ta­sche mit sich. Der 35-jäh­rige, gebür­tige Afghane trans­por­tierte 20.000 Euro (400 × 50 Euro), eben­falls in einer Umhän­ge­ta­sche. Der Zoll for­derte dar­auf­hin das bereits auf­ge­ge­bene Rei­se­ge­päck zur Aus­la­dung an. Diese Kon­trolle ver­lief jedoch ohne Beanstandung.

Auf Befra­gen gab der 35-Jäh­rige an, dass ihm das gesamte Geld gehöre. Woher das Geld stamme und warum der 36-Jäh­rige einen Teil davon trans­por­tierte, konnte er nicht schlüs­sig dar­le­gen. Er habe zudem ver­sucht, das Geld vor dem Abflug ord­nungs­ge­mäß anzu­mel­den, habe jedoch das Zoll­büro auf der Abflug­ebene nicht fin­den können.

Die Zöll­ner lei­te­ten gegen die Män­ner ein Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren wegen der Nicht­an­mel­dung von Bar­mit­teln sowie wegen des Ver­dachts der Geld­wä­sche ein und stell­ten den gesam­ten Betrag sicher.