Gegrill­ter Step­pen­wa­ran  Foto: Zoll

 

Einen für den Ver­zehr kom­plett zube­rei­te­ten Waran stell­ten Zöll­ne­rin­nen und Zöll­ner des Zoll­amts Düs­sel­dorf Flug­ha­fen am 29.7.2022 sicher. Das gegrillte Tier war Teil einer Frachts­en­dung aus Nige­ria und für eine Pri­vat­per­son in Wup­per­tal bestimmt.

Die für euro­päi­sche Ver­hält­nisse eher unge­wöhn­li­che Deli­ka­tesse ent­deck­ten die Zöll­ne­rin­nen und Zöll­ner bei der Kon­trolle der Frachts­en­dung aus Nige­ria, die außer­dem noch Haar­teile, Gewürze und ver­schie­dene Tex­ti­lien enthielt.

Warane sind vom Washing­to­ner Arten­schutz­über­ein­kom­men erfasst und genie­ßen dort die zweit­höchste Schutz­stufe. Eine Ein­fuhr wäre daher nur mit einer so genann­ten CITES-Beschei­ni­gung mög­lich, die der Ein­füh­rer nicht vor­le­gen konnte.

Den Ein­füh­rer erwar­tet nun ein Buß­geld­ver­fah­ren wegen der ille­ga­len Ein­fuhr einer geschütz­ten Art. Der Step­pen­wa­ran wurde entsorgt.