Him­mel und Äd auf der Nord­straße Foto: LOKALBÜRO

 

Beim Auf­bau von Zel­ten und Wind­schutz gilt es eini­ges zu beach­ten: Wis­sens­wer­tes zum Auf­bau von Win­ter­ter­ras­sen 2020/2021

Um den Gas­tro­no­men in Düs­sel­dorf einen attrak­ti­ve­ren Betrieb ihrer Außen­ter­ras­sen zu ermög­li­chen, gestat­tet die Stadt die­sen, ihre Gäste dort in die­sem Win­ter von Novem­ber bis Februar durch das Auf­stel­len von Zel­ten, Pavil­lons, Pago­den oder Wind­schutz­ele­men­ten im öffent­li­chen Raum zu schüt­zen. Vor­aus­set­zung ist, dass die Vor­ga­ben der Lan­des­haupt­stadt beach­tet werden.
Nicht erlaubt sind zum Bei­spiel kom­plett geschlos­sene oder ein­ge­frie­dete Auf­bau­ten, Win­ter­gär­ten, Gar­ten­häu­ser, Con­tai­ner, Glas­pa­läste oder ähn­lich umschlos­sene Auf­bau­ten. Das Ange­bot ist auf die Win­ter­sai­son 2020/2021 befristet.

All­ge­meine Vorgaben

Von den Auf­bau­ten der Außen­gas­tro­no­mie darf keine Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs aus­ge­hen. Ins­be­son­dere sind Sicht­be­hin­de­run­gen an Kreu­zun­gen, in Ein- und Aus­fahr­ten, auf Ver­kehrs­zei­chen und Ver­kehrs­ein­rich­tun­gen nicht zulässig.
Ein Anspruch auf Ver­län­ge­rung der Son­der­nut­zungs­er­laub­nis besteht nicht. Dies gilt glei­cher­ma­ßen für die frei­ge­ge­be­nen Flä­chen im öffent­li­chen Stra­ßen­raum sowie der in der Win­ter­sai­son 2020/2021 ein­ma­lig zuge­stan­de­nen Vari­an­ten hin­sicht­lich der Zelte/Windschutzelemente.
Zelte, Pago­den oder Wind­schutz­ele­mente dür­fen nicht in Feu­er­wehr­be­we­gungs- und Feu­er­wehr­auf­stell­flä­chen für Ret­tungs­fahr­zeuge errich­tet werden.

Vor­ga­ben für Zelte (Pavil­lons, Pagoden)

Die Zelte die­nen dazu, einen Wit­te­rungs­schutz für die Flä­chen im öffent­li­chen Raum zu gewähr­leis­ten. Eine Erwei­te­rung der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Flä­che ist damit grund­sätz­lich nicht ver­bun­den. Das Zelt muss also grund­sätz­lich inner­halb der per Son­der­nut­zungs­er­laub­nis zur Ver­fü­gung gestell­ten Flä­che ste­hen. Gebräuch­li­che Maße sind 3 mal 3 und 3 mal 6 Meter, für räum­lich beengte Ver­hält­nisse sind aber auch Zelte/Pavillons mit einer Breite/Tiefe von zwei Metern erhält­lich. Bei grö­ße­ren Flä­chen sind modu­lare Sys­teme zu ver­wen­den, bei denen die über­dachte Flä­che durch Anein­an­der­fü­gen meh­re­rer Zelte ver­grö­ßert wer­den kann.
Die First­höhe der Zelte darf 3 Meter nicht übersteigen.
Die Gesamt­größe der Zelte sollte unter 75 Qua­drat­me­ter in der Grund­flä­che blei­ben, da ansons­ten eine Aus­füh­rungs­ge­neh­mi­gung (Bau­buch) vor­zu­le­gen ist. Das gilt auch, wenn meh­rere Zelte anein­an­der­ge­baut wer­den und die Grund­flä­che dadurch über­schrit­ten wird.
Sicht­be­hin­de­run­gen dür­fen durch die Zelte nicht entstehen.
Die Zelte dür­fen maxi­mal an bis zu drei Sei­ten mit Sei­ten­tei­len geschlos­sen wer­den. Die Sei­ten­teile sind zum öffent­li­chen Raum — also nicht zu Haus­wän­den — durch­sich­tig aus­zu­füh­ren. Die Vor­ga­ben zum Nicht­rau­cher­schutz sind zu beachten.
Wer­be­auf­dru­cke etc. sind nicht zuläs­sig. Für die Königs­al­lee sind die Zelte und deren Farb­ton nur nach den Gestal­tungs­richt­li­nien Königs­al­lee zulässig.
Der Zelt­stoff sollte was­ser­un­durch­läs­sig und muss als “schwer ent­flamm­bar” (min. Klasse B1 nach DIN 4102) bzw. “feu­er­si­cher” (EN 13501–1) zer­ti­fi­ziert sein.

In den Zel­ten sind Feu­er­stät­ten und Geräte, die mit fes­ten, flüs­si­gen oder gas­för­mi­gen Brenn­stof­fen beheizt wer­den, unzu­läs­sig. Elek­tri­sche Heiz­an­la­gen müs­sen unver­rück­bar befes­tigt sein und durch Befes­ti­gun­gen gesi­cherte Lei­tun­gen haben. Heiz­ge­räte müs­sen für den gewerb­li­chen Gebrauch zuge­las­sen und über eine Schlauch­bruch- und Kipp­si­che­rung ver­fü­gen. Heiz­ge­räte, die mit Flüs­sig­gas betrie­ben wer­den, dür­fen inner­halb der Auf­bau­ten nicht ver­wen­det werden.

Die Stand­si­cher­heit der Zelte ist durch Bepallung/Ballastbefestigung (keine Boden­ver­an­ke­run­gen im öffent­li­chen Raum) sicher zu stel­len. Bei stär­ke­rem Wind/Sturm sind die Zelte abzu­bauen. Bei der Beschaf­fung ist auf die Mög­lich­keit zügi­ger Demon­tage zu ach­ten (z.B. Faltzelte).
Soweit die Zelt­auf­bau­ten einen Flucht­weg (Bei­spiel: Feu­er­wehr­zu­gang vor Ein­gangs­tü­ren zu Haus­flu­ren) über­span­nen, dür­fen im Bereich des Flucht­wegs keine Sei­ten­teile mon­tiert wer­den. Aus­gänge (sind in der Regel auch Not­aus­gänge) und anlei­ter­bare Fens­ter müs­sen wei­ter­hin jeder­zeit von der Feu­er­wehr erreich­bar sein.
Vor­han­dene Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen (Hydranten/Hydrantenschilder, Absperr­schie­ber oder ähn­li­che Ein­rich­tun­gen) dür­fen nicht zuge­stellt oder ver­deckt sein.
Ein Abstand von min­des­tens drei Meter zur Hauswand/nächstgelegenem Gebäude ist ein­zu­hal­ten. Kann auf­grund der ört­li­chen Gege­ben­heit ein Abstand von min­des­tens drei Metern nicht ein­ge­hal­ten wer­den sind nur Wind­schutz­ele­mente zulässig.

Vor­ga­ben für Windschutzelemente

Die Ele­mente die­nen dazu, einen Wit­te­rungs­schutz für die Flä­chen im öffent­li­chen Raum zu gewähr­leis­ten. Die Ele­mente müs­sen also grund­sätz­lich inner­halb der per Son­der­nut­zungs­er­laub­nis zur Ver­fü­gung gestell­ten Flä­che stehen.
Es sind mobile Ele­mente zu ver­wen­den. Sie kön­nen “anein­an­der­ge­reiht” wer­den. Die maxi­male Größe je Ele­ment beträgt 2,20 m x 1,65 m (b x h). Zuläs­sig sind aus­schließ­lich Wind­schutz­ele­mente in einer wind­sta­bi­len und stand­fes­ten Hal­te­kon­struk­tion. Die Hal­te­kon­struk­tion kann mit einer Sitz­bank kom­bi­niert sein. Wer­be­an­la­gen und Bedruckun­gen, Gra­vu­ren sind nicht zuläs­sig. Für die Königs­al­lee sind die Wind­schutz­ele­mente und deren Farb­ton nur nach den Gestal­tungs­richt­li­nien Königs­al­lee zulässig.
Wind­schutz­ele­mente dür­fen nicht im Bereich von Flucht­we­gen (Bei­spiel: Feu­er­wehr­zu­gang vor Ein­gangs­tü­ren zu Haus­flu­ren) auf­ge­stellt wer­den. Aus­gänge (sind in der Regel auch Not­aus­gänge), und anlei­ter­bare Fens­ter müs­sen wei­ter­hin jeder­zeit von der Feu­er­wehr erreich­bar sein.

Son­der­nut­zungs­er­laub­nis bean­tra­gen — wie geht es?
Die Son­der­nut­zungs­er­laub­nis ist aus­schließ­lich per E‑Mail an die Funk­ti­ons­adresse sondernutzung.ordnungsamt@duesseldorf.de zu bean­tra­gen. Per­sön­li­che Gesprä­che und Bera­tun­gen sind nur nach vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung unter der vor­ge­nann­ten Funk­ti­ons­adresse möglich.

Zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit des Betrie­bes und einer Ein­heit­lich­keit der Gestal­tung des öffent­li­chen Rau­mes sind laut Ord­nungs­amt alle Vor­ga­ben zu beach­ten. Die Ein­hal­tung aller städ­ti­schen Vor­ga­ben ist Vor­aus­set­zung für die Ertei­lung der ent­spre­chen­den Sondernutzungserlaubnis.

Gas­tro­no­men, die einen Antrag stel­len möch­ten, soll­ten zwin­gend die Flä­che mit Länge mal Breite ange­ben, also: “Hier­mit bean­trage ich die Geneh­mi­gung für das Auf­stel­len der Ter­rasse in der XXstraße
… für die Zeit von
-
bis -

in den Abmes­sun­gen von XX mal XX Metern.”

Ohne diese Zei­ten und Ter­ras­sen­maße ist der Antrag zu unprä­zise. Diese Angabe dient auch der all­ge­mei­nen Sicher­heit, denn beide Sei­ten wis­sen dann genau, worum es geht, und es gibt keine Miss­ver­ständ­nisse. Zusätz­lich wird ein maß­stabs­ge­rech­ter Plan der bean­trag­ten Flä­chen an der Ört­lich­keit benö­tigt. Aus die­sem müs­sen sich alle beab­sich­tig­ten Auf­bau­ten der Ter­rasse ein­schließ­lich der vor­han­de­nen Beson­der­hei­ten wie wie etwa Licht­mas­ten, Strom­ver­tei­ler­käs­ten, Hal­te­stel­len­ein­rich­tun­gen, Fahr­rad­wege oder Baum­schei­ben und die Maße inklu­sive Geh­weg­breite erken­nen lassen.

Für Fra­gen zum Thema “Coro­na­vi­rus” hat die Lan­des­haupt­stadt ein Infor­ma­ti­ons­por­tal ein­ge­rich­tet unter der Adresse: www.duesseldorf.de/corona