Carls­platz Foto: LOKALBÜRO

 

Das ver­stehe wer will! Kleine Knei­pen müs­sen wie­der schlie­ßen, der Besuch von Restau­rants ist für vier Wochen nicht mög­lich. Und wer sich mit Sport ablen­ken will — auch Fehl­an­zeige. Und das wird über­prüft — von Poli­zei und Ordnungsamt.

Corona hat wie­der alles fest im Griff. Nur den Markt ‘om Carls­platz nicht. Wie auf einer virus­freien Insel der Glück­see­li­gen ste­hen die Leute dort an den Steh­ti­schen, fut­tern, schwat­zen, trinken.

Wieso dür­fen Markt­be­trei­ber tun, was Knei­pen­wir­ten und Restau­rant-Betrei­bern ver­bo­ten ist?

In der Corona-Schutz­ver­ord­nung (1.10. 2020) steht: „In der Außen­gas­tro­no­mie ist es in Berei­chen, die vom öffent­li­chen Raum räum­lich abge­grenzt sind (z.B. durch einen Zaun, eine Mauer, Blu­men­kü­bel usw.) zuläs­sig, Gäs­ten anstelle eines Sitz­plat­zes einen Steh­platz an einem Steh­tisch zuzuweisen.“

Klar soweit. Nur wie auf dem Foto unschwer zu erken­nen ist, begren­zen weder Kübel noch Zäune den Bereich um die Steh­ti­sche. Bleibt die Frage, ob unter die­sen Umstän­den Steh­ti­sche über­haupt erlaubt sind?

Aber das ist nicht alles. Die Ver­ord­nung schreibt wei­ter vor: „Soweit in der Außen­gas­tro­no­mie Steh­ti­sche ver­wen­det wer­den dür­fen, gel­ten für deren Anord­nung die Abstands­re­geln gemäß Ziff. 5 (1,5 m Abstand gemes­sen ab Tisch­kante) ent­spre­chend. Außer­dem ist dar­auf zu ach­ten, dass eine feste Zuord­nung der Steh­plätze an den Tischen erfolgt, damit eine sta­bile Situa­tion in Bezug auf die sich am Tisch auf­hal­ten­den Per­so­nen ver­gleich­bar bei Sitz­plät­zen gewähr­leis­tet wer­den kann (z.B. durch Mar­kie­run­gen am Boden).

Mar­kie­run­gen? Auch Fehl­an­zeige. Da wun­dert es schon, wieso das Ord­nungs­amt hier nicht ein­schrei­tet. Täg­lich patrouil­lie­ren die Damen und Her­ren der Stadt mehr­fach hier ent­lang. Doch für die vor­ge­schrie­bene Corona-Ord­nung sor­gen sie offen­bar nicht.

Lokal­büro hat nach­ge­fragt, die Ant­wort der Stadt: “Die Coro­naschutz­ver­or­dung erlässt die Lan­des­re­gie­rung, ihre Umset­zung obliegt den Norm­adres­sa­ten, hier also dem Gas­tro­no­mie­be­trieb. Der wäre dann auch zu fra­gen, was die Umset­zung betrifft. Für Steh­ti­sche gilt bis über­mor­gen Zif­fer 5a der Anlage zur Coronaschutzverordnung.“

Mit ande­ren Wor­ten: Fra­gen Sie doch den Fuchs, ob man eine Gans steh­len darf…