Das Minis­te­rium für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les teilt mit:

Die Lan­des­re­gie­rung hat am Mon­tag, 14. Dezem­ber 2020, die über­ar­bei­tete Coro­naschutz­ver­ord­nung ver­öf­fent­licht, die die Beschlüsse der Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz (MPK) von Sonn­tag in Nord­rhein-West­fa­len kon­se­quent umsetzt. Danach gel­ten bis zunächst 10. Januar 2021 ver­schärfte Rege­lun­gen zur wei­te­ren Ein­däm­mung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens in Nordrhein-Westfalen.

„Die Zah­len der letz­ten Wochen haben ver­deut­licht, dass unsere bis­he­ri­gen Maß­nah­men zwar gehol­fen haben, um den mas­si­ven Anstieg der Neu­in­fek­tio­nen zu durch­bre­chen. Sie haben aber nicht gereicht, um den Trend im Infek­ti­ons­ge­sche­hen umzu­keh­ren. Und das ist drin­gend nötig. Wir wer­den daher den MPK-Beschluss kon­se­quent umset­zen”, erklärt Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann. „Die neuen Regeln wer­den uns allen viel abver­lan­gen – gerade in die­ser Jah­res­zeit. Wir sind soziale Wesen. Solch mas­sive Kon­takt­be­schrän­kun­gen – noch dazu an Weih­nach­ten – lie­gen nicht in unse­rer Natur. Das Virus ist aber auch an Hei­lig­abend anste­ckend. Ich appel­liere des­halb an alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, dis­zi­pli­niert, aber auch mit einem offe­nen Auge für unsere Mit­men­schen durch den Lock­down zu gehen.“

Zusätz­lich zu den Rege­lun­gen, die bereits zum 1. Novem­ber 2020 in Kraft getre­ten sind („Lock­down light“) gel­ten ab Mitt­woch, 16. Dezem­ber 2020, fol­gende Regelungen:

Kon­takt­be­schrän­kun­gen

  • Grund­sätz­lich bleibt es dabei: Tref­fen sind nur noch mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen und eines wei­te­ren Haus­stan­des – bis maxi­mal fünf Per­so­nen – gestat­tet. Kin­der bis ein­schließ­lich 14 Jahre wer­den nicht dazugezählt.
  • Dane­ben ist im Zeit­raum vom 24. bis zum 26. Dezem­ber 2020 das Zusam­men­tref­fen des eige­nen Haus­stan­des mit höchs­tens vier wei­te­ren Per­so­nen aus dem engs­ten Fami­li­en­kreis (hierzu zäh­len Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft sowie Ver­wandte in gera­der Linie, Geschwis­ter, Geschwis­ter­kin­der und deren jewei­lige Haus­halts­an­ge­hö­rige) zuläs­sig. Auch hier wer­den Kin­der bis zu einem Alter von ein­schließ­lich 14 Jah­ren bei der Berech­nung der Per­so­nen­zahl nicht mitgezählt.

Reli­giöse Feiern

  • Es bleibt bei der bewähr­ten Vor­ge­hens­weise, dass die Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten ihre inter­nen Ver­an­stal­tungs­re­geln an das ver­schärfte Infek­ti­ons­ge­sche­hen anpas­sen. Dabei ist vor Ort auch über die Frage zu ent­schei­den, ob das lokale Infek­ti­ons­ge­sche­hen Got­tes­dienste etc. in Prä­senz über­haupt zulässt. Die ört­li­chen Behör­den kön­nen im Ein­zel­fall aber auch Anord­nun­gen tref­fen, wenn beson­dere Infek­ti­ons­ge­sche­hen das erfordern.

Han­del

  • Grund­sätz­lich wird der Ein­zel­han­del geschlos­sen. Geöff­net blei­ben nur Läden für Güter des täg­li­chen Bedarfs; das sind
  • der Lebens­mit­tel­ein­zel­han­del, Direkt­ver­mark­ter von Lebens­mit­teln, Abhol- und Lie­fer­dienste sowie Getränkemärkte,
  • Wochen­märkte für Ver­kaufs­stände mit dem Schwer­punkt Lebens­mit­tel und Güter des täg­li­chen Bedarfs,
  • Apo­the­ken, Reform­häu­ser, Sani­täts­häu­ser, Baby­fach­märkte und Drogerien,
  • Tank­stel­len, Ban­ken und Spar­kas­sen sowie Poststellen,
  • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  • Fut­ter­mit­tel­märkte und Tierbedarfsmärkte,
  • Ver­kauf von Weih­nachts­bäu­men sowie Schnitt- und schnell ver­derb­li­chen Topfblumen
  • Ein­rich­tun­gen des Groß­han­dels für Groß­han­dels­kun­den und – beschränkt auf den Ver­kauf von Lebens­mit­teln – auch für Endkunden.
  • Zuläs­sig blei­ben auch für die geschlos­se­nen Läden der Ver­sand­han­del und die Aus­lie­fe­rung bestell­ter Waren. Die Abho­lung bestell­ter Waren durch Kun­den ist eben­falls zuläs­sig, wenn sie unter Beach­tung von Schutz­maß­nah­men vor Infek­tio­nen kon­takt­frei erfol­gen kann.
  • In Geschäf­ten, die sowohl Güter des täg­li­chen Bedar­fes als auch andere Sor­ti­mente anbie­ten, gilt genau wie im Früh­jahr Fol­gen­des: Liegt der Schwer­punkt bei den Gütern des täg­li­chen Bedarfs, dür­fen die Geschäfte ins­ge­samt öff­nen, ihre sons­ti­gen Sor­ti­mente aber auch nicht aus­wei­ten. Liegt der Schwer­punkt in den ande­ren Sor­ti­men­ten, dür­fen nur die täg­li­chen Bedarfs­gü­ter ver­kauft wer­den, die ande­ren Sor­ti­mente aber nicht.
  • Die Abgabe von Lebens­mit­teln durch soziale Ein­rich­tun­gen (zum Bei­spiel durch die Tafeln) bleibt gestattet.

Dienst­leis­tun­gen

  • Dienst­leis­tun­gen und Hand­werks­leis­tun­gen, bei denen ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zum Kun­den nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann (ins­be­son­dere Gesichts­be­hand­lung, Kos­me­tik, Nagel­stu­dios, Mani­küre, Mas­sage, Täto­wie­ren und Pier­cen, auch Fri­seure), sind untersagt.
  • Davon aus­ge­nom­men sind wei­ter­hin medi­zi­nisch not­wen­dige Leis­tun­gen von Physio‑, Ergo­the­ra­peu­ten, Podo­lo­gen, medi­zi­ni­schen Fuß­pfle­gern, Logo­pä­den, Heb­am­men, Hör­ge­rä­te­akus­ti­kern, Opti­kern oder ortho­pä­di­schen Schuhmachern.
  • Sons­tige Hand­wer­ker- und Dienst­leis­tun­gen, die den Min­dest­ab­stand ein­hal­ten und nicht aus­drück­lich ver­bo­ten sind, blei­ben zuläs­sig. Es dür­fen dabei aber auch keine ande­ren Waren ver­kauft wer­den als im zuläs­si­gen Ein­zel­han­del oder mit der Handwerksleistung/Dienstleistung unmit­tel­bar ver­bun­de­nes Zubehör.
  • Grund­sätz­lich ver­bo­ten sind bestimmte Frei­zeit­dienst­leis­tun­gen (Spiel­hal­len, Son­nen­stu­dios, Sau­nen etc.).

Pfle­ge­heime

  • In Pfle­ge­hei­men und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe wer­den die Test- und Hygie­ne­re­geln noch­mal ver­schärft. Besu­cher müs­sen grund­sätz­lich FFP2-Mas­ken tra­gen. Ihnen soll soweit mög­lich vor dem Besuch ein Schnell­test emp­foh­len und ange­bo­ten wer­den. Beschäf­tigte müs­sen alle drei Tage getes­tet wer­den und beim direk­ten Kon­takt etwa mit Pfle­ge­be­dürf­ti­gen eben­falls FFP2-Mas­ken tra­gen. Auch Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner sind regel­mä­ßig zu testen.

Bil­dungs­ein­rich­tun­gen und Bibliotheken

  • Der Unter­richt an Hoch­schu­len, Pfle­ge­schu­len und allen ande­ren Bil­dungs­ein­rich­tun­gen ist mit Aus­nahme wich­ti­ger, nicht ver­schieb­ba­rer Prü­fun­gen nur noch im Fern­un­ter­richt gestattet.
  • Aus­nah­men gel­ten für Ver­an­stal­tun­gen, die zur Vor­be­rei­tung zwin­gend zu erfol­gen­der Prü­fun­gen die­nen. Hier sind die Hygiene- und Infek­ti­ons­re­geln der Coro­naschutz­ver­ord­nung zu beachten.
  • Biblio­the­ken dür­fen nur noch Aus­lei­hen zur Bear­bei­tung und Vor­be­rei­tung von ter­min­ge­bun­de­nen Prü­fungs­leis­tun­gen ermöglichen.
  • Der Betrieb von Fahr­schu­len ist nur für berufs­be­zo­gene Aus­bil­dun­gen zuläs­sig und ansons­ten untersagt.

Sport, Frei­zeit, Pyro­tech­nik und Reisen

  • Der Frei­zeit- und Ama­teur­sport­be­trieb ist wie im Früh­jahr auf und in allen öffent­li­chen und pri­va­ten Sport­an­la­gen, Fit­ness­stu­dios, Schwimm­bä­dern und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen unzu­läs­sig. Das gilt auch für Indi­vi­du­al­sport­ar­ten in Sport­ein­rich­tun­gen/-ver­ei­nen, wie Ten­nis oder Golf. Zuläs­sig bleibt damit nur noch die sport­li­che Bewe­gung alleine oder zu zweit in der „freien Natur”.
  • Auch Ange­bote des Reha­bi­li­ta­ti­ons­sports sind in der aktu­el­len Infek­ti­ons­lage nicht mehr vertretbar.
  • Über­nach­tungs­an­ge­bote zu pri­va­ten Zwe­cken sind unter­sagt. Damit blei­ben nur beruf­lich ver­an­lasste Über­nach­tun­gen zulässig.
  • Der Ver­kauf von alko­ho­li­schen Geträn­ken zwi­schen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso unter­sagt wie der Ver­zehr von alko­ho­li­schen Geträn­ken im öffent­li­chen Raum unab­hän­gig von der Uhrzeit.
  • Der Ver­kauf von Feu­er­werks­kör­pern und ande­rer Pyro­tech­nik ist verboten.

Ver­samm­lun­gen und Veranstaltungen

  • Grund­sätz­lich sind alle Ver­an­stal­tun­gen bis zum 10. Januar 2021 untersagt.
  • Am 31. Dezem­ber 2020 und am 1. Januar 2021 gilt ein Ver­samm­lungs- und Ansamm­lungs­ver­bot – auch für Ver­samm­lun­gen nach dem Versammlungsgesetz.
  • Aus­nah­men gel­ten für Ver­an­stal­tun­gen, die der Grund­ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung, der Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung oder der Daseins­für- und ‑vor­sorge die­nen und die aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht auf einen Zeit­raum nach dem 10. Januar 2021 ver­legt wer­den kön­nen. Hierzu gehö­ren zum Bei­spiel Auf­stel­lungs­ver­samm­lun­gen von Par­teien zu Wah­len und Vor­be­rei­tungs­ver­samm­lun­gen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine.