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Mit Urteil vom 10.02.2021 hat die 4. Kam­mer für Han­dels­sa­chen des Land­ge­richts Düs­sel­dorf (34 O 4/21) einer Apo­theke unter­sagt, bei der Abgabe von FFP2-Mas­ken nach der Coro­na­vi­rus-Schutz­mas­ken-Ver­ord­nung damit zu wer­ben, dass sie, die Apo­theke, die Eigen­be­tei­li­gung von zwei Euro für die Anspruchs­be­rech­tig­ten trägt. Das Urteil hält den einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­be­schluss auf­recht, mit dem das Gericht der Apo­theke schon am 15.01.2021 die Wer­bung unter­sagt hatte.

Nach der seit dem 15.12.2020 gel­ten­den Coro­na­vi­rus-Schutz­mas­ken-Ver­ord­nung – SchutzmV – kön­nen Per­so­nen mit einem signi­fi­kant erhöh­ten Risiko für einen schwe­ren Ver­lauf einer Corona-Erkran­kung mit einem Berech­ti­gungs­schein von Januar bis April 2021 zwei Mal sechs Schutz­mas­ken in Apo­the­ken abho­len. Dabei hat jede anspruchs­be­rech­tigte Per­son an die abge­bende Apo­theke eine Eigen­be­tei­li­gung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutz­mas­ken zu leis­ten, so heißt es in § 6 SchutzmV.

Der in dem Rechts­streit antrag­stel­lende Ver­ein zur Bekämp­fung unlau­te­ren Wett­be­werbs hält es für wett­be­werbs­wid­rig, wenn eine Apo­theke die Eigen­be­tei­li­gung in Höhe von zwei Euro für die Bür­ger übernimmt.

Das Gericht hat geur­teilt, dass die Apo­the­ken, die FFP2-Mas­ken nach die­ser Ver­ord­nung an Berech­tigte abge­ben, die Eigen­be­tei­li­gung von zwei Euro bei den Bür­gern ein­zie­hen müs­sen und nicht dar­auf ver­zich­ten dür­fen. Denn die Coro­na­vi­rus-Schutz­mas­ken-Ver­ord­nung regele im Inter­esse der Schutz­mas­ken-berech­tig­ten Per­so­nen, dass alle Apo­the­ken flä­chen­de­ckend und schnell und unter den glei­chen Bedin­gun­gen FFP2-Mas­ken abge­ben. Die Eigen­be­tei­li­gung von zwei Euro ver­folge – anders als die Zuzah­lung bei der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung – nicht öko­no­mi­sche Gesichts­punkte. Denn die geschätz­ten Ein­nah­men durch die Eigen­be­tei­li­gung in Höhe von ca. 100.000 Mio Euro stün­den in kei­nem Ver­hält­nis zu den geschätz­ten Aus­ga­ben von ca. 2,5 Mil­li­ar­den Euro. Die Eigen­be­tei­li­gung solle viel­mehr zur ver­ant­wor­tungs­vol­len Inan­spruch­nahme der Schutz­mas­ken durch die Bür­ger bei­tra­gen und damit im Inter­esse der Bür­ger das Markt­ver­hal­ten der Apo­the­ken regeln.