Cucina am Carls­platz hatte sofort reagiert und für die Kund­schaft ohne Beschrän­kun­gen geöff­net Foto: LOKALBÜRO

 

Die nord­rhein-west­fä­li­sche Lan­des­re­gie­rung hat die vom Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter auf­ge­ho­be­nen Corona-Beschrän­kun­gen im Ein­zel­han­del mit einer Über­ar­bei­tung der Corona-Ver­ord­nung wie­der in Kraft gesetzt.

Minis­ter Lau­mann  äußert sich wie folgt:

„Auf­grund der heu­ti­gen Ent­schei­dung des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Nord­rhein-West­fa­len zur vor­läu­fi­gen Außer­voll­zug­set­zung der Beschrän­kun­gen für den Ein­zel­han­del hat das Minis­te­rium für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les umge­hend am Mon­tag, 22. März 2021, eine ange­passte Coro­naschutz­ver­ord­nung erlas­sen. Die vom Ober­ver­wal­tungs­ge­richt aus­drück­lich als ins­ge­samt ver­hält­nis­mä­ßig ein­ge­stuf­ten Beschrän­kun­gen für den Ein­zel­han­del blei­ben damit wei­ter­hin bestehen. Dies gilt vor allem für die Beschrän­kun­gen in den Geschäf­ten, die erst seit dem 8. März mit Ter­min­ver­ein­ba­rung („Click and Meet“) und einer Per­so­nen­be­gren­zung von einer Kundin/einem Kun­den je 40 qm Ver­kaufs­flä­che öff­nen dürfen.

Da das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt eine unzu­läs­sige Ungleich­be­hand­lung darin gese­hen hat, dass Schreib­wa­ren­ge­schäfte, Buch­hand­lun­gen und Gar­ten­märkte ab dem 8. März ohne diese Beschrän­kun­gen öff­nen durf­ten, gel­ten die Pflicht zur Ter­min­ver­ein­ba­rung und die 40qm-Begren­zung mit der jetzt geän­der­ten Ver­ord­nung auch für diese Geschäfte.

Minis­ter Lau­mann: „Die Lan­des­re­gie­rung setzt die Maß­ga­ben des Gerichts kon­se­quent um. Damit wer­den aus Gleich­heits­grün­den auch für Schreib­wa­ren­lä­den, Buch­hand­lun­gen und Gar­ten­märk­ten Ter­min­ver­ein­ba­rungs­lö­sun­gen vor­ge­se­hen. Wich­tig ist, dass das Gericht grund­sätz­lich die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit unse­rer Maß­nah­men erneut bestä­tigt hat. Alles Wei­tere ist nach der heu­ti­gen Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz zu entscheiden.“

Somit war das freie Ein­kau­fen nur von kur­zer Dauer. Viele Geschäfte auf der Scha­dow­straße, am Kö-Bogen, in der Alt­stadt und auf der Kö hat­ten ihre Geschäfte ohne Ein­schrän­kun­gen für die Kund­schaft geöff­net. Bei eini­gen wur­den nur die Per­so­na­lien erfasst. Aller­dings gab es einige Geschäfte, die es bei den alten Bestim­mun­gen gelas­sen haben und die Kund­schaft nur nach Ter­min­ab­spra­che in das Geschäft gelas­sen haben.