Mit neuen Pik­to­gram­men wirbt die Lan­des­haupt­stadt ab sofort für ein rück­sichts­vol­les Mit­ein­an­der auf gemein­sa­men Geh- und Radwegen,©Landeshauptstadt Düs­sel­dorf, Amt für Verkehrsmanagement

 

Pik­to­gramme wer­ben für rück­sichts­vol­les Mit­ein­an­der auf gemein­sa­men Geh- und Radwegen

Mit neuen Pik­to­gram­men wirbt die Lan­des­haupt­stadt ab sofort für ein rück­sichts­vol­les Mit­ein­an­der auf gemein­sa­men Geh- und Rad­we­gen. Sie wur­den durch das Amt für Ver­kehrs­ma­nage­ment entwickelt.

Die Pik­to­gramme im For­mat 1,10 x 1,10 Meter sind auf gemein­sa­men Geh- und Rad­we­gen, mit blauem Grund und der wei­ßen Auf­schrift “Gemein­sam mit Rück­sicht”, deut­lich sicht­bar und sol­len dort das Kon­flikt­po­ten­tial zwi­schen Rad­fah­rern und Fuß­gän­gern redu­zie­ren. In einem ers­ten Schritt sind an zehn Stand­or­ten rund 40 Pik­to­gramme geplant, zum Bei­spiel am Loh­hau­ser Deich und im Bür­ger­park. Mit der Mar­kie­rung wurde mit Blick auf die aktu­elle Wet­ter­lage bereits begonnen.

“Dort, wo sich Ver­kehrs­teil­neh­mer eine Flä­che tei­len, ist gerade im dicht besie­del­ten urba­nen Raum gegen­sei­tige Rück­sicht­nahme uner­läss­lich. Gute Fahr­be­zie­hun­gen für Rad­fah­rende und die Sicher­heit von zu Fuß Gehen­den sind glei­cher­ma­ßen zu berück­sich­ti­gen”, betont die Bei­geord­nete Cor­ne­lia Zuschke.

“Die ers­ten Stand­orte wur­den zum Teil auf Bür­ger­wunsch hin aus­ge­wählt”, sagt Flo­rian Reeh, Lei­ter des Amtes für Ver­kehrs­ma­nage­ment. “Die Pik­to­gramme wer­den vor­ran­gig auf gemein­sa­men Geh- und Rad­we­gen mar­kiert, kön­nen aber auch auf ande­ren Flä­chen auf­ge­tra­gen wer­den, auf denen sich Rad­fah­rende und zu Fuß Gehende begegnen.”

Hin­ter­grund
Wie ver­halte ich mich als Rad­fah­rer und Fuß­gän­ger rich­tig auf einem gemein­sa­men Geh- und Rad­weg, oder auch auf einem Geh­weg, der für den Rad­ver­kehr frei­ge­ge­ben ist?

Rad­fah­rer — aus­ge­nom­men radelnde Kin­der bis 10 Jah­ren — dür­fen nicht auf Geh­we­gen fahren.
Auf Fuß­we­gen, die für den Rad­ver­kehr frei­ge­ge­ben sind, haben Fuß­gän­ger Vor­rang. Dort müs­sen Rad­fah­rende Schritt­ge­schwin­dig­keit ein­hal­ten. Eine Benut­zungs­pflicht für diese Wege besteht für die Rad­ler nicht. Sie kön­nen auch auf der Straße fahren.
Ist ein gemein­sa­mer Geh- und Rad­weg aus­ge­schil­dert, muss die­ser auch von Rad­fah­ren­den genutzt wer­den. In die­sem Fall ist die Straße für den Rad­fah­rer keine Alternative!

Auf gemein­schaft­lich genutz­ten Flä­chen ist ein rück­sichts­vol­les Mit­ein­an­der not­wen­dig, um Kon­flikte zu ver­mei­den. Um Schreck­mo­mente bei Fuß­gän­gern und Gefah­ren­si­tua­tio­nen durch plötz­li­che Rich­tungs­än­de­run­gen zu ver­mei­den, soll­ten die Rad­fah­rer vor­aus­schau­end fah­ren und, wenn nötig, früh­zei­tig zum Bei­spiel durch Klin­geln auf sich auf­merk­sam machen.

 

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