In den Impf­zen­tren bereits geimpfte Bür­ge­rin­nen und Bür­ger erhal­ten QR-Code auto­ma­tisch per Post zugeschickt

Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) hat ver­gan­gene Woche den Start­schuss für die prak­ti­sche Umset­zung des digi­ta­len Impf­nach­wei­ses gege­ben, mit dem par­al­lel zum gel­ben Impf­aus­weis der Impf­sta­tus grund­sätz­lich auch per App – ent­we­der in der Cov­Pass-App oder in der Corona-Warn-App – nach­ge­wie­sen wer­den kann. Auch in Nord­rhein-West­fa­len star­tet nun nach und nach die Umset­zung: In den kom­men­den Tagen wer­den die Apo­the­ken und die Impf­zen­tren ein­ge­bun­den. Die Anbin­dung der nie­der­ge­las­se­nen Ärz­tin­nen und Ärzte wird suk­zes­sive bis Mitte Juli erfolgen.

Für die Nut­zung des digi­ta­len Impf­nach­wei­ses mit­tels App muss für jede Imp­fung ein QR-Code ein­ge­scannt wer­den. In den Impf­zen­tren wer­den diese Codes künf­tig für alle neu durch­ge­führ­ten Imp­fun­gen vor Ort aus­ge­ge­ben. Wich­tig zu wis­sen für alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die bereits einen Ter­min im Impf­zen­trum hat­ten: Sie müs­sen nichts ver­an­las­sen, um die QR-Codes im Nach­hin­ein zu erhal­ten. Sie bekom­men die Codes auto­ma­tisch bis Ende Juni per Post zugeschickt.

Nach Ansicht von Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann hat man damit eine ein­fa­che und lebens­nahe Lösung für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger gefun­den. Gleich­zei­tig ent­laste man damit auch die Apo­the­ken und Arzt­pra­xen: „All die­je­ni­gen, die ihre Impf­ter­mine im Impf­zen­trum hat­ten, soll­ten nun nicht sofort die nächste Apo­theke oder Pra­xis auf­su­chen oder die Hot­lines der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen anru­fen, um den QR-Code zu erhal­ten. Das ist nicht nötig. Bis Ende des Monats haben alle, die das betrifft, auto­ma­tisch ihren QR-Code im Brief­kas­ten“, sagt Laumann.

Aktu­ell wür­den die Impf­nach­weise in der Pra­xis zudem oft­mals gar nicht gebraucht. „Zum jet­zi­gen Zeit­punkt – mit den erfreu­lich nied­ri­gen Inzi­den­zen und dem in vie­len Kom­mu­nen freien Zugang zu Geschäf­ten und Restau­rants – ist ein umge­hen­der elek­tro­ni­scher Nach­weis des Impf­sta­tus für die wenigs­ten Per­so­nen erfor­der­lich. Ledig­lich für Per­so­nen, die jetzt eine Reise ins Aus­land antre­ten, kann der digi­tale Impf­aus­weis bedeut­sam sein. Doch auch sie kön­nen bei Bedarf auf den gel­ben Impf­aus­weis zurück­grei­fen. Er besitzt wei­ter­hin volle Gül­tig­keit“, erklärt der Gesundheitsminister.

Sind die Imp­fun­gen in Arzt­pra­xen erfolgt, ist der QR-Code grund­sätz­lich über die Pra­xis oder die Apo­the­ken bezieh­bar. Alle wei­te­ren Per­so­nen kön­nen den QR-Code in Apo­the­ken oder bei den nie­der­ge­las­se­nen Ärz­tin­nen und Ärz­ten erhal­ten. Dies betrifft häu­fig Per­so­nen, die durch mobile Teams geimpft wur­den (bspw. Beschäf­tigte in einer Pfle­ge­ein­rich­tung), die in Kran­ken­häu­sern geimpft wur­den oder die außer­halb eines Impf­zen­trums einen Impf­ter­min über ihren Land­kreis bzw. ihre Stadt ver­ein­bart haben.

Für den womög­lich sel­te­nen Fall, dass Per­so­nen, die bereits im Impf­zen­trum geimpft wor­den sind, bis zum Beginn der Som­mer­fe­rien keine Post mit dem QR-Code erhal­ten, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die not­wen­di­gen Daten für den Ver­sand im Impf­zen­trum nicht vor­la­gen. Diese Per­so­nen kön­nen ihren QR-Code dann selbst­ver­ständ­lich auch durch eine Apo­theke oder Arzt­pra­xis aus­stel­len lassen.

Um den QR-Code aus­stel­len las­sen zu kön­nen, müs­sen der aus­stel­len­den Insti­tu­tion fol­gende Anga­ben nach­ge­wie­sen wer­den (unter ande­rem durch Vor­lage des gel­ben Impf­pas­ses oder einer Impfbescheinigung):

  • Name
  • Vor­name
  • Geburts­da­tum
  • Impf­stoff
  • Datum Erst- und Zweit­imp­fun­gen (bei Imp­fung mit John­son & John­son nur ein­ma­lige Impfung)
  • Char­gen­num­mer des Impfstoffs