Aktua­li­sierte Coro­naschutz­ver­ord­nung gilt ab 9. Juli 2021 und bis einst­wei­len 5. August

Die Lan­des­re­gie­rung passt die Coro­naschutz­ver­ord­nung mit Gül­tig­keit ab Frei­tag, 9. Juli 2021, an. Ange­sichts lan­des­weit wei­ter­hin nied­ri­ger Inzi­denz­zah­len und der eben­falls deut­lich abneh­men­den Zahl schwe­rer Krank­heits­ver­läufe, erfor­der­li­cher Kran­ken­haus­ein­wei­sun­gen und Inten­siv­be­hand­lun­gen wird eine neue „Inzi­denz­stufe 0“ ein­ge­führt. Diese Stufe gilt in Krei­sen und kreis­freien Städ­ten, die seit min­des­tens fünf Tagen eine 7‑Tage-Inzi­denz von 10 oder weni­ger auf­wei­sen, und beinhal­tet die Auf­he­bung eines Groß­teils der bestehen­den Regeln und Maß­nah­men zur Ein­däm­mung der Coro­na­vi­rus-Pan­de­mie. Sie ermög­licht damit eine weit­ge­hende Nor­ma­li­sie­rung vie­ler Lebens­be­rei­che. So ent­fal­len in den Regio­nen der Inzi­denz­stufe 0 bei­spiels­weise die Kon­takt­be­schrän­kun­gen. Auch die Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands zu ande­ren Per­so­nen wird weit­ge­hend nur noch emp­foh­len. Wenn – wie der­zeit – auch für das Land die Inzi­denz­stufe 0 gilt, gilt die Mas­ken­pflicht grund­sätz­lich nur noch im ÖPNV und im Han­del und wird ansons­ten auch in Innen­be­rei­chen ledig­lich emp­foh­len. Die Rege­lung zur Mas­ken­pflicht in Schu­len bleibt von den Ände­run­gen unbe­rührt. In vie­len Berei­chen kann die Ver­pflich­tung der Kon­takt­da­ten­er­fas­sung ent­fal­len. Letz­te­res gilt auch für die Gastronomie.

Die neuen Lan­des­re­ge­lun­gen gel­ten nur für die Berei­che, die das Land selbst regeln kann. So blei­ben wei­ter­ge­hende bun­des­recht­li­che Vor­ga­ben ins­be­son­dere des Arbeits­schut­zes auch in der neuen Inzi­denz­stufe 0 bestehen.

Zur Absi­che­rung für den Fall eines Wie­der­an­stiegs der Infek­ti­ons­zah­len durch anste­cken­dere Virus­va­ri­an­ten oder Rei­se­tä­tig­kei­ten grei­fen bei Inzi­denz­wer­ten über 10 wei­ter­hin die bekann­ten und im wesent­li­chen unver­än­der­ten Rege­lun­gen der Inzi­denz­stu­fen 1 (7‑Tage-Inzi­denz von über 10 bis 35), 2 (über 35 bis 50) und 3 (über 50). Wenn die Inzi­denz also am Tag des Inkraft­tre­tens der Ände­run­gen noch keine fünf Tage hin­ter­ein­an­der bei höchs­tens 10 liegt oder wie­der über die­sen Wert steigt, bleibt es bei den bezie­hungs­weise grei­fen auto­ma­tisch (wie­der) die bis­he­ri­gen Schutz­maß­nah­men der Inzi­denz­stufe 1. Auch regel­mä­ßige Tes­tun­gen aller noch nicht geimpf­ten Per­so­nen spie­len wei­ter eine wich­tige Rolle, um eine vierte Welle zu verhindern.

Eine neue Rege­lung zum Tes­ten gibt es ange­sichts der Virus­va­ri­an­ten gerade im Hin­blick auf die nun anste­hen­den Reise- und Urlaubs­ak­ti­vi­tä­ten: Beschäf­tigte ohne voll­stän­di­gen Impf­schutz oder Gene­se­nen-Nach­weis, die nach dem 1. Juli 2021 min­des­tens fünf Tage auf­grund von Urlaub oder ähn­li­chen Abwe­sen­hei­ten nicht gear­bei­tet haben, müs­sen nach der Rück­kehr am ers­ten Tag an ihrem Arbeits­platz ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­wei­sen oder vor Ort einen Test durch­füh­ren. Krank­heit oder Home-Office-Zei­ten lösen keine Test­pflicht aus.

Die aktua­li­sierte Coro­naschutz­ver­ord­nung wird um vier Wochen bis ein­schließ­lich 5. August 2021 verlängert.

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann: „Die neue Coro­naschutz­ver­ord­nung trägt den nach­hal­tig posi­ti­ven Ent­wick­lun­gen aller rele­van­ten Pan­de­mie­zah­len der letz­ten Wochen Rech­nung. Sie bedeu­tet für viele Lebens­be­rei­che die weit­ge­hende Rück­kehr in die Nor­ma­li­tät. Wir öff­nen aber mit Augen­maß und haben ein Sicher­heits­netz gespannt, auf das wir im Falle stei­gen­der Inzi­den­zen zurück­fal­len. So kön­nen wir schnell auf einen Wie­der­an­stieg der Infek­ti­ons­zah­len reagieren.“

Die neue Inzi­denz­stufe 0 gilt für Kreise und kreis­freie Städte sowie für das Land, wenn der Inzi­denz­wert an fünf Tagen hin­ter­ein­an­der bei höchs­tens 10 liegt. Da in die­sem Zah­len­be­reich dann schon sehr kleine Infek­ti­ons­aus­brü­che rele­vante Schwan­kun­gen ver­ur­sa­chen kön­nen, erfolgt eine Rück­stu­fung in die Inzi­denz­stufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wie­der acht Tage hin­ter­ein­an­der über­schrit­ten wird. Wenn aber ein dyna­mi­scher Anstieg vor­liegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das Gesund­heits­mi­nis­te­rium die Inzi­denz­stufe auch schon nach drei Tagen des Über­schrei­tens wie­der hoch­stu­fen und damit die erhöh­ten Schutz­maß­nah­men der Stufe 1 wie­der in Kraft setzen.

In der Inzi­denz­stufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch jene Ange­bote mit Nega­tiv­test und Hygie­ne­kon­zept zuläs­sig, deren Wie­der­eröff­nung bis­her auf den 27. August 2021 fest­ge­legt war (zum Bei­spiel Dis­ko­the­ken, Sport­ver­an­stal­tun­gen, Volks­feste etc.). Zudem wer­den die meis­ten bestehen­den Rege­lun­gen von ver­pflich­ten­den Ge- und Ver­bo­ten in Emp­feh­lun­gen umge­wan­delt oder ganz aufgeboben.

Von die­ser grund­sätz­li­chen Öff­nung gel­ten dann nur noch vor allem fol­gende Ausnahmen:

Mas­ken­pflicht

In Krei­sen und kreis­freien Städ­ten der Inzi­denz­stufe 0 gilt die Mas­ken­pflicht nur noch in Berei­chen, auf deren Nut­zung auch Per­so­nen, die noch kein Impf­an­ge­bot wahr­neh­men konn­ten, zwin­gend ange­wie­sen sind, näm­lich im öffent­li­chen Per­so­nen­nah- und ‑fern­ver­kehr samt Taxen und Schü­ler­be­för­de­rung, im Ein­zel­han­del sowie in Arzt­pra­xen und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen. Betrei­ber ande­rer Ange­bote und Ein­rich­tun­gen kön­nen deren Nut­zung aller­dings wei­ter­hin vom Tra­gen einer Maske abhän­gig machen.

Beschäf­tigte mit einem beson­ders nahen Kun­den­kon­takt wie die Erbrin­ger kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen oder Ser­vice­kräfte in der Gas­tro­no­mie müs­sen wei­ter­hin eine Maske tra­gen oder über einen nega­ti­ven Test­nach­weis verfügen.

Erfas­sung von Kontaktdaten

Die Pflicht zur Erfas­sung von Kon­takt­da­ten zur Nach­ver­fol­gung kann weit­ge­hend ent­fal­len. Aus­nah­men gel­ten nur noch in Beher­ber­gungs­be­trie­ben, bei außer­schu­li­schen Bil­dungs­an­ge­bo­ten und beim Betrieb von Clubs, Dis­ko­the­ken und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen in geschlos­se­nen Räu­men. Der Betrieb letz­te­rer ist unter die­ser Vor­aus­set­zung sowie mit einem nega­ti­ven Test und bei Vor­lie­gen eines geneh­mig­ten Hygie­ne­kon­zep­tes ab 9. Juli möglich.

Nega­tiv­t­est­nach­weis

Weil der Test­stra­te­gie gerade bei Ange­bo­ten mit vie­len Teil­neh­men­den und einer hohen regi­ons­über­grei­fen­den Mobi­li­tät eine wich­tige Bedeu­tung zukommt, sind nega­tive Test­nach­weise für nicht immu­ni­sierte Per­so­nen wei­ter­hin erfor­der­lich beim Besuch von Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen (alter­na­tiv: Sitz­ord­nung mit Min­dest­ab­stän­den oder nach Schach­brett­mus­ter), von Sport­ver­an­stal­tun­gen in geschlos­se­nen Räu­men (alter­na­tiv: mit Min­dest­ab­stän­den oder Sitz­ord­nung nach Schach­brett­mus­ter mit höchs­tens 33 Pro­zent der Kapa­zi­tät) und bei der Beher­ber­gung von Gäs­ten aus Regio­nen mit einer Inzi­denz über 10. Auch bei Feri­en­an­ge­bo­ten für Kin­der- und Jugend­li­che, bei pri­va­ten Fei­ern ohne Min­dest­ab­stände und den erst jetzt zuläs­si­gen Ange­bo­ten wie Sport­fes­ten, Volks­fes­ten und in Dis­ko­the­ken etc. sind Nega­tiv­teste für alle nicht geimpf­ten oder gene­se­nen Per­so­nen erforderlich.

Pri­vate Fei­ern und Volksfeste

Bei pri­va­ten Ver­an­stal­tun­gen kann auf Min­dest­ab­stände und Mas­ken­pflicht ver­zich­tet wer­den, wenn auch lan­des­weit die Inzi­denz­stufe 0 gilt und bei Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 50 Teil­neh­men­den sämt­li­che nicht immu­ni­sier­ten Per­so­nen über einen nega­ti­ven Test­nach­weis verfügen.

Bei einer lan­des­wei­ten Inzi­denz­stufe 0 sind auch Volks­feste, Stadt‑, Dorf- und Stra­ßen­feste, Schüt­zen­feste, Wein­feste und ähn­li­che Fest­ver­an­stal­tun­gen wie­der mög­lich, sofern sämt­li­che teil­neh­men­den Per­so­nen über einen nega­ti­ven Test­nach­weis ver­fü­gen. Wenn keine Zugangs­kon­trolle erfol­gen, müs­sen Ver­an­stal­ter ver­pflich­tend stich­pro­ben­hafte Kon­trol­len durch­füh­ren und die Besu­cher über die Not­wen­dig­keit des Nega­tiv­tests infor­mie­ren, zum Bei­spiel über Aushänge.

Groß­ver­an­stal­tun­gen wie Fuß­ball­spiele etc.

In der Coro­naschutz­ver­ord­nung wer­den auch die Ver­ein­ba­run­gen der Län­der zu Groß­ver­an­stal­tun­gen im Pro­fi­fuß­ball etc. umge­setzt: Auch Groß­ver­an­stal­tun­gen sind zuläs­sig, ab 5.000 Zuschaue­rin­nen und Zuschau­ern (inklu­sive immu­ni­sierte Per­so­nen) müs­sen aber alle nicht immu­ni­sier­ten Per­so­nen einen Nega­tiv­test haben. Zudem ist die Zuschau­er­zahl auf höchs­tens 25.000 Per­so­nen, maxi­mal aber 50 Pro­zent der Kapa­zi­tät, beschränkt, und es muss ein geneh­mig­tes Hygie­ne­kon­zept geben, das gege­be­nen­falls auch wei­tere Beschrän­kun­gen (zum Bei­spiel zum Alko­hol­aus­schank etc.) vor­se­hen muss.