Minister Laumann Foto: MAGS NRW

Minis­ter Lau­mann Foto: MAGS NRW

 

Ände­run­gen unter ande­rem bei Test- und Zugangs­re­ge­lun­gen sowie Maskenpflicht

Die Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf setzt die durch das Land ver­öf­fent­lichte neue Coro­naschutz­ver­ord­nung umge­hend um. Danach gel­ten ab Frei­tag, 1. Okto­ber, fol­gende Regeln:

Tests und Zugangs­be­schrän­kun­gen Für Geimpfte und Gene­sene ste­hen grund­sätz­lich alle Ein­rich­tun­gen und Ange­bote wie­der offen.
Alle ande­ren benö­ti­gen: einen nega­ti­ven Anti­gen-Schnell­test (maxi­mal 48 Stun­den alt) unter ande­rem für:

  • Ver­an­stal­tun­gen in Innenräumen
  • Sport in Innenräumen
  • Innen­gas­tro­no­mie
  • kör­per­nahe Dienst­leis­tun­gen (mit Aus­nahme von medi­zi­ni­schen oder pfle­ge­ri­schen Dienstleistungen)
  • Beher­ber­gung und tou­ris­ti­sche Bus­rei­sen (bei der Anreise und erneut alle vier Tage)
  • Groß­ver­an­stal­tun­gen im Freien (ab 2.500 Per­so­nen) mit Aus­nahme von Ver­samm­lun­gen im Sinne des Art 8 GG bei denen vor­aus­sicht­lich die Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands von ein­ein­halb Metern sicher­ge­stellt ist
  • den Besuch in Krankenhäusern
  • den Besuch in Alten- und Pflegeheimen
  • den Besuch in beson­dere Wohn­for­men der Ein­glie­de­rungs­hilfe und ähn­li­chen Einrichtungen
    • den Besuch in sta­tio­nä­ren Einrichtungen
  • den Besuch in Sam­mel­un­ter­künf­ten für Flüchtlinge

den Besuch in betriebs­er­laub­nis­pflich­ti­gen sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen der Kin­der- und Jugend­hilfe im Sinne der § 45 ff. des Ach­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch, wobei Kin­der und Jugend­li­che von die­ser Rege­lung aus­ge­nom­men sind und nicht immu­ni­sierte Beschäf­tigte min­des­tens alle zwei Tage einen nega­ti­ven Test­nach­weis vor­zu­le­gen oder einen beauf­sich­tig­ten Selbst­test durch­zu­füh­ren haben.

Für Ver­an­stal­tun­gen mit beson­ders hohem Risiko einen nega­ti­ven PCR-Test (maxi­mal 48 Stun­den alt) oder einen höchs­tens sechs Stun­den zurück­lie­gen­der Antigen-Schnelltest:

  • Clubs
  • Dis­ko­the­ken
  • Tanz­ver­an­stal­tun­gen
  • pri­vate Fei­ern mit Tanz (auch Hochzeiten)
  • Bor­delle, Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Swin­ger­clubs und ähn­li­che Einrichtungen
  • Erbrin­gung und Inan­spruch­nahme sexu­elle Dienst­leis­tun­gen außer­halb die­ser Einrichtungen

Städ­ti­sche Veranstaltungen
Die Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf führt für Ver­an­stal­tun­gen, zu denen sie als Ver­an­stal­ter ein­lädt, zum 1. Okto­ber 2021 die 2G-Regel ein, wonach dann nur noch Erwach­sene Zugang haben, die geimpft oder gene­sen sind. Zudem wird beab­sich­tigt, die 2G-Rege­lung ab 1. Novem­ber 2021 auch auf kul­tu­relle Ein­rich­tun­gen der Stadt auszuweiten.

Tes­tun­gen von Kin­dern und Jugendlichen

  • Schul­pflich­tige Kin­der und Jugend­li­che gel­ten außer­halb der Feri­en­zei­ten (11. bis 24. Okto­ber 2021) auf­grund ihrer Teil­nahme an den ver­bind­li­chen Schul­tes­tun­gen als getes­tete Personen.
  • Kin­der bis zum Schul­ein­tritt benö­ti­gen kei­nen Test. Sie wer­den wie Getes­tete behandelt.

Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Groß­ver­an­stal­tun­gen mit Zuschau­ern auf Steh- oder Sitz­plät­zen (Sport­ver­an­stal­tun­gen, Kon­zer­ten, Musik­fes­ti­vals und ähn­li­ches) darf ober­halb einer abso­lu­ten Zahl von 5.000 Zuschau­en­den die zusätz­li­che Aus­las­tung bei höchs­tens 50 Pro­zent der über 5.000 Per­so­nen hin­aus­ge­hen­den regu­lä­ren Höchst­ka­pa­zi­tät lie­gen. Davon abwei­chend dür­fen bei Groß­ver­an­stal­tun­gen unter freiem Him­mel auch ober­halb einer abso­lu­ten Zahl von 5.000 Zuschau­en­den die Sitz­plätze voll­stän­dig belegt wer­den, wenn die Ver­an­stal­te­rin oder der Ver­an­stal­ter sicher­stellt, dass außer­halb der Sitz- und Steh­plätze die Ver­pflich­tung zum Tra­gen einer min­des­tens medi­zi­ni­schen Maske (soge­nannte OP-Maske) besteht.

Test­pflicht bei Rück­kehr an den Arbeits­platz nach einem Urlaub
Test­pflicht besteht nach einem Urlaub oder ver­gleich­ba­rer Dienst- oder Arbeits­be­frei­ung (Dauer: min­des­tens 5 Werk­tage) für Per­so­nen, die nicht geimpft oder gene­sen sind.

Mas­ken­pflicht
Gilt unab­hän­gig von der Inzi­denz und davon, ob eine Per­son geimpft, getes­tet oder gene­sen ist.

Eine medi­zi­ni­sche Maske (min­des­tens soge­nannte OP-Maske) muss unter ande­rem grund­sätz­lich wei­ter­hin getra­gen werden:

  • im öffent­li­chen Per­so­nen­nah- und fernverkehr
  • im Han­del
  • in Innen­räu­men mit Publikumsverkehr

Aus­nah­men, unter anderem

  • Kin­der bis zum Schuleintritt
  • in Pri­vat­räu­men bei aus­schließ­lich pri­va­ten Zusammentreffen
  • in gas­tro­no­mi­schen Ein­rich­tun­gen an fes­ten Sitz- oder Stehplätzen
  • in Bil­dungs­ein­rich­tun­gen und Kul­tur­ein­rich­tun­gen sowie bei Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen, Tagun­gen, Mas­sen und Kon­gres­sen an fes­ten Sitz- oder Steh­plät­zen, wenn ent­we­der die Plätze einen Min­dest­ab­stand von ein­ein­halb Metern haben oder alle Per­so­nen immu­ni­siert oder getes­tet sind
  • wenn das zur Ermög­li­chung einer Dienst­leis­tung oder ärzt­li­chen Behand­lung erfor­der­lich ist
  • Per­so­nen, die aus medi­zi­ni­schen Grün­den keine Maske tra­gen kön­nen; das Vor­lie­gen der medi­zi­ni­schen Gründe ist durch ein ärzt­li­ches Zeug­nis nach­zu­wei­sen, wel­ches auf Ver­lan­gen vor­zu­le­gen ist
  • beim gemein­sa­men Sin­gen von immu­ni­sier­ten oder getes­te­ten Per­so­nen mit PCR-Test oder höchs­tens sechs Stun­den zurück­lie­gen­dem Antigen-Schnelltest
  • in sons­ti­gen Fäl­len, wenn das Able­gen der Maske nur wenige Sekun­den dauert

Son­der­re­ge­lung
In Clubs, Dis­ko­the­ken und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen sowie bei Tanz­ver­an­stal­tun­gen ein­schließ­lich pri­va­ter Fei­ern mit Tanz, wenn im jewei­li­gen Hygie­ne­kon­zept keine abwei­chen­den Rege­lun­gen getrof­fen sind und der Zutritt nur immu­ni­sier­ten oder PCR-getes­te­ten Per­so­nen (oder mit einem höchs­tens sechs Stun­den zurück­lie­gen­den Anti­gen-Schnell­test) erlaubt ist

  • muss der Min­dest­ab­stand von ein­ein­halb Metern nicht ein­ge­hal­ten werden
  • besteht keine Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Maske
  • ist die Zuwei­sung eines fes­ten Sitz- oder Steh­plat­zes nicht erforderlich