Tho­mas Schnalke Foto: CEO Düsseldorf Airport

 

Seit Jah­res­be­ginn gilt am Düs­sel­dor­fer Flug­ha­fen eine neue Ent­gelt­ord­nung, die der Air­port im Früh­jahr des ver­gan­ge­nen Jah­res beim zustän­di­gen Lan­des­ver­kehrs­mi­nis­te­rium bean­tragt hatte. Mit sei­ner neuen Rege­lung setzt der Air­port deut­lich ver­stärkte Anreize für Air­lines, moderne und lärm- sowie emis­si­ons­arme Flug­zeuge in Düs­sel­dorf ein­zu­set­zen und nächt­li­che Starts oder Lan­dun­gen zu vermeiden.

Tho­mas Schnalke, Vor­sit­zen­der der Geschäfts­füh­rung des Düs­sel­dor­fer Flug­ha­fens: „Mit der Geneh­mi­gung unse­rer neuen Ent­gelt­ord­nung konn­ten wir ein sehr ambi­tio­nier­tes Vor­ha­ben umset­zen. Sie ist das Ergeb­nis einer inten­si­ven Dis­kus­sion mit unse­ren Air­line­part­nern. Es ist uns gelun­gen, eine trans­pa­rente, nach­voll­zieh­bare und für alle Air­lines glei­cher­ma­ßen gel­tende Rege­lung zu fin­den, die zeigt, unter wel­chen Bedin­gun­gen Flug­zeuge in Düs­sel­dorf ein­ge­setzt wer­den kön­nen. Sie ist eine ver­läss­li­che Basis für das wei­tere Enga­ge­ment der Air­lines an unse­rem Standort.“

Im Vor­feld der Geneh­mi­gung einer Ent­gelt­ord­nung wer­den Flug­ge­sell­schaf­ten durch offi­zi­elle Kon­sul­ta­tio­nen an der Fest­set­zung der Flug­ha­fen­ent­gelte betei­ligt. Denn den Flug­ge­sell­schaf­ten dür­fen Ent­gelte nicht ohne sach­li­chen Grund oder in unter­schied­li­cher Höhe auf­er­legt wer­den. Eine Dif­fe­ren­zie­rung nach Lärm­schutz­ge­sichts­punk­ten, Tages­zeit von Starts und Lan­dun­gen sowie Schad­stoff­emis­sio­nen ist aller­dings zulässig.

„Unsere Ent­gelt­ord­nung ist auch ein wesent­li­cher Bau­stein in unse­rem umfang­rei­chen Maß­nah­men­pa­ket zum Schutz unse­rer Anwoh­ner. Denn wir ver­fol­gen wei­ter das Ziel, den Flug­lärm, gerade auch in den Nacht­zei­ten, zu redu­zie­ren“, so Schnalke weiter.

Die geneh­mi­gungs­pflich­ti­gen Flug­ha­fen­ent­gelte am Düs­sel­dor­fer Flug­ha­fen set­zen sich aus unter­schied­li­chen Kom­po­nen­ten zusam­men. In Düs­sel­dorf wird zwi­schen Start- und Lan­de­ent­gel­ten, Passagier‑, Posi­ti­ons- und Abstell­ent­gel­ten unter­schie­den. Die Start- und Lan­de­ent­gelte beinhal­ten dabei gewichts­ab­hän­gige Grundbeträge.

Dabei ent­hält die aktu­elle — genau wie die bis­he­rige — Ent­gelt­ord­nung am Düs­sel­dor­fer Flug­ha­fen sowohl eine lärm­ab­hän­gige als auch eine schad­stoff­be­zo­gene Kom­po­nente, um einen Anreiz für die Air­lines zu schaf­fen, lärm­ar­mes und umwelt­freund­li­ches Flug­ge­rät einzusetzen.

Zum Schutz sei­ner Nach­barn vor nächt­li­chem Flug­lärm setzt der Düs­sel­dor­fer Flug­ha­fen in sei­ner neuen, vom Lan­des­ver­kehrs­mi­nis­te­rium geneh­mig­ten Ent­gelt­ord­nung noch ein­mal auf eine Ver­schär­fung der lärm­ab­hän­gi­gen Flug­ha­fen­ent­gelte in den Tages­rand­zei­ten und im Nachtzeitraum.

Die bis­lang bestehen­den Lärm­zu­schläge sind jetzt noch stär­ker dif­fe­ren­ziert in Lärm­zu­schläge für die Tages­zeit sowie ab 22:00 Uhr in deut­lich höhere Beträge für die Tages­rand­zei­ten und die Kern­nacht. Die Dif­fe­ren­zie­rung der Ent­gelte wächst hier­bei in Rich­tung der Kern­nacht immer stär­ker an. Als Kern­nacht wird der Zeit­raum von 24:00 Uhr bis 05:00 Uhr bezeich­net. Damit schöpft die seit Anfang Januar gel­tende Ent­gelt­ord­nung am Düs­sel­dor­fer Air­port den recht­li­chen Rah­men für die Sprei­zung der Lärm­zu­schläge für die Tag- und Nacht­zeit­räume aus. Sie ent­spricht damit auch der von der Lan­des­re­gie­rung im Koali­ti­ons­ver­trag for­mu­lier­ten Ziel­set­zung hin­sicht­lich der Sprei­zung lärm­ab­hän­gi­ger Start- und Landeentgelte.

Das Lan­des­ver­kehrs­mi­nis­te­rium hat im Zuge des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens recht­lich geprüft, ob die Ent­gelte nach geeig­ne­ten, objek­ti­ven, trans­pa­ren­ten und dis­kri­mi­nie­rungs­freien Kri­te­rien gere­gelt sind und ob die Berech­nung der Ent­gelte kos­ten­be­zo­gen ist.