Posi­tiv Getes­tete wer­den wei­ter­hin vom Gesund­heits­amt kontaktiert/Gesundheitsamt ver­schickt rou­ti­ne­mä­ßig keine Ord­nungs­ver­fü­gun­gen mehr

In Nord­rhein-West­fa­len ist am Sonn­tag, 16. Januar, eine Anpas­sung der Corona-Test-und-Qua­ran­tän­ever­ord­nung des Lan­des NRW erfolgt. Damit wer­den die Beschlüsse der Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz (MPK) zur Ver­kür­zung der Iso­lie­rung und Qua­ran­täne bei Infek­tio­nen mit dem Coro­na­vi­rus umge­setzt. Die Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf folgt damit den neuen Rege­lun­gen der aktu­el­len Landesverordnungen.

Die wich­tigs­ten Neu­re­ge­lun­gen wer­den im Fol­gen­den konkretisiert:

1. Wer selbst infi­ziert ist (Nach­weis durch PCR-Test), muss auto­ma­tisch und auch ohne geson­derte behörd­li­che Bestä­ti­gung für zehn volle Tage (ab Sym­ptom­be­ginn bzw. posi­ti­vem Test) in Iso­lie­rung. In der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf wer­den posi­tiv Getes­tete wei­ter­hin tele­fo­nisch durch das Gesund­heits­amt kon­tak­tiert und dabei über das wei­tere Vor­ge­hen infor­miert und bera­ten. In die­sen Gesprä­chen wird auch auf die unter­schied­li­chen Test­op­tio­nen ein­ge­gan­gen und Hand­lungs­emp­feh­lun­gen gege­ben. Die Kon­tak­tie­rung durch das Gesund­heits­amt ist auf Grund­lage der aktu­el­len Erlass­lage zwar nicht mehr not­wen­dig, jedoch eine zusätz­li­che Ser­vice­leis­tung des Gesund­heits­am­tes für die Bür­ge­rin­nen und Bürger.

Eine geson­derte behörd­li­che Bestä­ti­gung für die Gel­tend­ma­chung von Ent­schä­di­gun­gen für aus­fal­lende Löhne ist nicht erfor­der­lich. Das Gesund­heits­amt ver­schickt rou­ti­ne­mä­ßig nun keine Ord­nungs­ver­fü­gun­gen mehr; der PCR-Nach­weis reicht ent­spre­chend der Lan­des­ver­ord­nung aus. Die infi­zierte Per­son kann die zehn Tage eigen­stän­dig auf sie­ben Tage ver­kür­zen, wenn sie zuvor min­des­tens 48 Stun­den sym­ptom­frei ist. Für die Ver­kür­zung ist ein nega­ti­ver qua­li­fi­zier­ter Schnell­test oder PCR-Test erfor­der­lich. Für die Beschäf­tig­ten in Kran­ken­häu­sern, Pfle­ge­hei­men und Ein­rich­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hilfe ist für eine Frei­tes­tung immer ein nega­ti­ver PCR-Test erfor­der­lich, der dem Arbeit­ge­ber vor­ge­legt wer­den muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Been­di­gung der Iso­lie­rung. Der Test­nach­weis muss für mög­li­che Kon­trol­len der Behör­den für min­des­tens einen Monat auf­be­wahrt wer­den. Zudem müs­sen die infi­zier­ten Per­so­nen ihre Haus­halts­mit­glie­der sowie alle engen Kon­takt­per­so­nen der letz­ten zwei Tage schnellst­mög­lich eigen­stän­dig über die Infek­tion infor­mie­ren. Enge Kon­takt­per­so­nen sind die­je­ni­gen Per­so­nen, mit denen für einen Zeit­raum von mehr als zehn Minu­ten und mit einem Abstand von weni­ger als 1,5 Metern ein Kon­takt ohne das bei­der­sei­tige Tra­gen einer Maske bestand, oder Per­so­nen, mit denen ein schlecht oder nicht belüf­te­ter Raum über eine län­gere Zeit geteilt wurde.

2. Wer nicht immu­ni­siert ist und mit einer infi­zier­ten Per­son im glei­chen Haus­halt lebt, muss laut Lan­des­ver­ord­nung eben­falls auto­ma­tisch in Qua­ran­täne und wird nicht noch­mal geson­dert durch das Gesund­heits­amt kontaktiert.

Die Qua­ran­täne dau­ert wie die Iso­lie­rung eben­falls grund­sätz­lich zehn Tage – gerech­net ab Sym­ptom­be­ginn oder posi­ti­ver Tes­tung der infi­zier­ten Per­son. Das Gesund­heits­amt ver­schickt rou­ti­ne­mä­ßig nun keine Ord­nungs­ver­fü­gun­gen mehr; der PCR-Nach­weis mit einem Adress­nach­weis reicht ent­spre­chend der Lan­des­ver­ord­nung aus. Auch hier kann bei Sym­ptom­frei­heit eine Ver­kür­zung auf sie­ben Tage durch einen nega­ti­ven qua­li­fi­zier­ten Schnell­test oder PCR-Test erfol­gen, wobei der Test­nach­weis eben­falls für min­des­tens einen Monat auf­be­wahrt wer­den muss. Bei Kin­dern in Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung und Schü­le­rin­nen und Schü­lern kann die Qua­ran­tä­ne­zeit mit einem nega­ti­ven Test sogar auf fünf Tage ver­kürzt wer­den. Wenn wäh­rend der Qua­ran­täne Sym­ptome auf­tre­ten, ist unver­züg­lich ein PCR-Test vorzunehmen.

3. Bei allen ande­ren nicht immu­ni­sier­ten Kon­takt­per­so­nen, bei denen sich der Kon­takt bei­spiels­weise über einen gemein­sa­men Gast­stät­ten­be­such, die gemein­same Sport­aus­übung oder ein sons­ti­ges Tref­fen erge­ben hat, gibt es keine auto­ma­ti­sche Qua­ran­täne. Nicht immu­ni­sierte Kon­takt­per­so­nen sol­len sich jedoch best­mög­lich abson­dern und Kon­takte mei­den. Zudem soll­ten sie sich nach dem Kon­takt mit dem Index­fall sowie sie­ben Tage danach tes­ten las­sen. Ins­be­son­dere wenn Sym­ptome auf­tre­ten, sollte eine PCR-Tes­tung durch­ge­führt wer­den. Index­fälle müs­sen ent­spre­chend der aktu­el­len Erlasse ihre Kon­takt­per­so­nen eigen­stän­dig kon­tak­tie­ren; enge Kon­takt­per­so­nen wer­den dem­nach nicht durch das Gesund­heits­amt kontaktiert.

Bei Kon­takt­per­so­nen greift eine Qua­ran­täne nur in Ein­zel­fäl­len und aus­schließ­lich, wenn das Gesund­heits­amt sie aus­drück­lich ange­ord­net hat. Dabei wen­det das Gesund­heits­amt die glei­chen Vor­ga­ben zu Dauer und Ver­kür­zungs­mög­lich­kei­ten an wie bei Kon­takt­per­so­nen im eige­nen Haus­halt. Auch ohne eine offi­zi­elle Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung wird ein ver­ant­wor­tungs­vol­les Ver­hal­ten von den Kon­takt­per­so­nen erwar­tet (zum Bei­spiel durch Kon­takt­re­du­zie­rung, Abstands­hal­tung und über das Tra­gen einer FFP2-Maske).

Für diese Vor­ga­ben gel­ten zugleich Aus­nah­me­re­ge­lun­gen, die das Gesund­heits­mi­nis­te­rium eben­falls an die RKI-Vor­ga­ben ange­passt hat. Dem­nach gel­ten fol­gende Fall­grup­pen als immu­ni­siert und müs­sen als Haus­halts­kon­takte grund­sätz­lich nicht mehr in Qua­ran­täne bzw. kön­nen auf die frei­wil­lige Abson­de­rung als Kon­takt­per­son verzichten:

1. Per­so­nen mit einer Auf­fri­schungs­imp­fung: Hier sind bei jeg­li­cher Kom­bi­na­tion der zuge­las­se­nen COVID-19-Impf­stoffe ins­ge­samt immer drei Imp­fun­gen erfor­der­lich. Dies gilt nach einer Ände­rung durch das Paul-Ehr­lich-Insti­tut (PEI) inzwi­schen auch für eine Imp­fung mit dem Impf­stoff von John­son & John­son (zuvor waren hier bei einer Erst­imp­fung mit John­son & John­son ins­ge­samt nur zwei Imp­fun­gen für eine Boos­te­rung nötig).

2. Geimpfte Gene­sene: Dies gilt für voll­stän­dig Geimpfte mit einer Durch­bruchs­in­fek­tion oder Gene­sene, die eine Imp­fung im Anschluss an die Erkran­kung erhal­ten haben. Unab­hän­gig von der Rei­hen­folge rei­chen also eine Gene­sung und min­des­tens eine Imp­fung. Als Nach­weis der Gene­sung dient ein posi­ti­ver PCR-Testnachweis.

3. Per­so­nen mit einer zwei­ma­li­gen Imp­fung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zwei­ten Imp­fung bis zum 90. Tag nach der Impfung.

4. Gene­sene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des posi­ti­ven Tests.
Zur Ver­ein­heit­li­chung der Coro­naschutz­maß­nah­men gel­ten die genann­ten Aus­nah­me­re­ge­lun­gen ab sofort auch in der Coro­naschutz­ver­ord­nung als Aus­nah­me­tat­be­stände zur Befrei­ung von der Test­pflicht bei 2G+. Diese Ände­rung ist auch in der neuen Coro­naschutz­ver­ord­nung umge­setzt wor­den, die eben­falls am Sonn­tag, 16. Januar, in Kraft getre­ten ist.