Mas­ken­pflicht im öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln Foto: LOKALBÜRO

 

Das Minis­te­rium für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les hat die Corona-Schutz­ver­ord­nung ohne Anpas­sun­gen zunächst bis zum 23. Juni 2022 verlängert.

Damit gilt in Nord­rhein-West­fa­len weiterhin:

Die Mas­ken­pflicht im ÖPNV bleibt ana­log zu den bun­des­recht­lich gere­gel­ten Mas­ken­pflich­ten im Flug­ver­kehr und öffent­li­chen Per­so­nen­fern­ver­kehr erhal­ten. Bestehen blei­ben außer­dem die Mas­ken­pflich­ten in medi­zi­ni­schen und pfle­ge­ri­schen Ein­rich­tun­gen, um ältere und gesund­heit­lich vor­er­krankte Men­schen beson­ders zu schüt­zen. Auch in staat­li­chen Ein­rich­tun­gen zur gemein­sa­men Unter­brin­gung vie­ler Men­schen (zum Bei­spiel Asyl- und Flücht­lings­un­ter­künfte, Gemein­schafts­un­ter­künfte für Woh­nungs­lose) bleibt die Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men bestehen.

Kran­ken­häu­ser und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen dür­fen zudem von Besu­che­rin­nen und Besu­chern nach wie vor nur mit einem aktu­el­len nega­ti­ven Test­nach­weis betre­ten wer­den. Auch die bis­her gel­ten­den Test­pflich­ten für Beschäf­tigte sowie bei Neu­auf­nah­men wer­den fort­ge­führt. In Asyl- und Flücht­lings­un­ter­künf­ten kann für voll­stän­dig immu­ni­sierte Per­so­nen auf einen Test ver­zich­tet wer­den. Glei­ches gilt in Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten, Abschie­bungs­haft­ein­rich­tun­gen und ande­ren Ein­rich­tun­gen, in denen frei­heits­ent­zie­hende Unter­brin­gun­gen erfolgen.