Sym­bol­bild Geschwin­dig­keits­mes­sung durch die Poli­zei Foto: LOKALBÜRO

 

Mit vor­werf­ba­ren 124 Stun­den­ki­lo­me­tern war eine 40-jäh­rige Düs­sel­dor­fe­rin ges­tern Abend auf der Karl-Geu­sen-Straße bei erlaub­ten 60 km/h in eine Geschwin­dig­keits­mes­sung der Poli­zei gera­ten. Ihre Aus­rede: Ein angeb­li­cher medi­zi­ni­scher Not­fall. Das konn­ten die Beam­ten vom Ver­kehrs­dienst jedoch noch vor Ort als Aus­rede enttarnen.

Ein Taub­heits­ge­fühl in ihrem Dau­men habe bei ihr eine Panik­at­ta­cke und Atem­not aus­ge­löst, äußerte die 40-jäh­rige Düs­sel­dor­fe­rin gegen­über den Beam­ten des Ver­kehrs­diens­tes. Sie sei des­we­gen schnell auf dem Weg in ein Kran­ken­haus gewe­sen. Bei der Kon­trolle erga­ben sich erste deut­li­che Zwei­fel an der Ver­sion der Frau. Bei der Unter­su­chung durch eine Ret­tungs­wa­gen­be­sat­zung konn­ten die behaup­te­ten Sym­ptome nicht fest­ge­stellt wer­den. Der angeb­li­che Not­fall ent­puppte sich end­gül­tig als Schutzbehauptung.

Eine Geschwin­dig­keit von 128 km/h hatte das Laser­mess­ge­rät zuvor ange­zeigt. Nach Abzug einer Mess­to­le­ranz wird der 40-Jäh­ri­gen eine Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung von 64 km/h vor­ge­wor­fen. Es dro­hen ihr ein Buß­geld von 700 Euro, zwei Punkte in Flens­burg und drei Monate Fahr­ver­bot. Die Füh­rer­schein­stelle erhält zudem einen geson­der­ten Bericht der Poli­zei, weil Zwei­fel an der Eig­nung zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen bestehen.