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Ober­bür­ger­meis­ter Dr. Ste­phan Kel­ler begrüßt die Ent­schei­dung des Gerichtes

Die All­ge­mein­ver­fü­gung der Stadt Düs­sel­dorf vom 10. Novem­ber 2020, mit der diese zu fest­ge­leg­ten Zei­ten eine Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nase-Bede­ckung für das Stadt­zen­trum und die Alt­stadt sowie für das Umfeld des Haupt­bahn­hofs anord­net, ist recht­mä­ßig. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf mit Beschluss vom heu­ti­gen Mitt­woch, 25. Novem­ber, ent­schie­den und damit den Eil­an­trag einer Düs­sel­dor­fer Bür­ge­rin abgelehnt.

Ober­bür­ger­meis­ter Dr. Ste­phan Kel­ler zeigte sich mit der Ent­schei­dung sehr zufrie­den: “Das Tra­gen einer All­tags­maske ist in mei­nen Augen ein sehr wich­ti­ges Instru­ment, um die Aus­brei­tung von Infek­tio­nen mit dem Coro­na­vi­rus ein­zu­däm­men. Ich begrüße die Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­rich­tes aus­drück­lich, die die Recht­mä­ßig­keit unse­rer Rege­lung zum Tra­gen einer All­tags­maske in bestimm­ten stark fre­quen­tier­ten Berei­chen bestä­tigt. Ich appel­liere an die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger zum eige­nen Schutz und zum Schutz ande­rer, wo immer mög­lich, All­tags­mas­ken zu tragen.”

Zur Begrün­dung des Beschlus­ses ver­wies das Gericht zum einen auf den beschränk­ten räum­li­chen und zeit­li­chen Gel­tungs­be­reich und zum ande­ren auf das der­zei­tige Infek­ti­ons­ge­sche­hen in Düs­sel­dorf. Es han­dele es sich bei der ange­ord­ne­ten Mas­ken­pflicht sowohl um eine hin­rei­chend bestimmte als auch um eine ver­hält­nis­mä­ßige Schutz­vor­keh­rung, so das Gericht. Die Mas­ken­pflicht sei unter Berück­sich­ti­gung des der Stadt Düs­sel­dorf zuste­hen­den Ein­schät­zungs­spiel­raums geeig­net, dazu bei­zu­tra­gen, die Wei­ter­ver­brei­tung des Coro­na­vi­rus im Innenstadt‑, Alt­stadt- und Bahn­hofs­ge­biet der Stadt zumin­dest zu redu­zie­ren und dadurch die Aus­brei­tung des Virus in der Bevöl­ke­rung einzudämmen.

Sowohl in den Innen­stadt­ge­bie­ten als auch in der Alt­stadt und im Bahn­hofs­um­feld sei typi­scher­weise mit einem Zusam­men­tref­fen einer so gro­ßen Anzahl von Men­schen zu rech­nen, dass Min­dest­ab­stände nicht ein­ge­hal­ten wer­den könn­ten. Für diese regel­mä­ßig hoch fre­quen­tier­ten Gebiete sei cha­rak­te­ris­tisch, dass die Pas­san­ten in der Regel ver­schie­dene Orte errei­chen woll­ten und sich “kreuz und quer” in unter­schied­li­che Rich­tun­gen beweg­ten. Dadurch könne es jeder­zeit zu Begeg­nungs­ver­kehr ohne Ein­hal­tung der erfor­der­li­chen Min­dest­ab­stände kom­men. Zugleich sei der von der Stadt Düs­sel­dorf fest­ge­legte zeit­li­che Gel­tungs­be­reich der Maskenpflicht -
auch an Sonn­ta­gen — nachvollziehbar.

Die All­tags­mas­ken­pflicht in Düs­sel­dorf gilt für das Stadt­zen­trum mit Königs­al­lee und Scha­dow­straße und die Alt­stadt je von 10 bis 19 Uhr. Im Umfeld des Haupt­bahn­hofs gilt Mas­ken­pflicht von 6 bis 22 Uhr

 

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