Copy­right: Andreas Wiese, Flug­ha­fen Düsseldorf

 

Bei den Inze­den­zen belegt Düs­sel­dorf bun­des­weit lei­der wie­der einen trau­ri­gen Spit­zen­platz. Ein Süd­enbock ist schnell aus­ge­macht: die Alt­satdt. Aber ist das nicht zu kurz gesprun­gen? Hat der Anstieg der 7‑Ta­ges-Inzi­denz viel­leicht etwas mit Tou­ris­mus und Flug­be­trieb zu tun !

Lokal­büro hat nach­ge­schnüf­felt und bei der Stadt gefragt: Wie und wo wer­den Men­schen regis­triert, die am Flug­ha­fen posi­tiv getes­tet wurden?

Hier die Ant­wort der Stadt:

Bei posi­ti­ven Tes­tun­gen am Flug­ha­fen wer­den die­je­ni­gen als Fälle in Düs­sel­dorf gezählt, die in Düs­sel­dorf gemeldet/wohnhaft sind und sich dort auch auf­hal­ten sowie Fälle, die nicht in Düs­sel­dorf gemel­det sind, sich aber wäh­rend ihrer Infek­tion (z. B. wäh­rend eines Urlaubs) in Düs­sel­dorf auf­hal­ten.

Zwar erhält die Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf viele Mel­dun­gen von Fäl­len, die keine deut­sche Mel­de­adresse ange­ge­ben haben (da in sol­chen Fäl­len an das Gesund­heits­amt gemel­det wird, in dem sich das Labor befin­det, dass den Abstrich aus­ge­wer­tet hat). In die­sen Fäl­len wird bei der Kon­takt­auf­nahme eru­iert, wo sich die Per­son auf­hält. Hält sich eine posi­tiv getes­tete Per­son nicht in Düs­sel­dorf auf, so wird der Fall an die Behörde am Auf­ent­halts­ort über­ge­ben. Dies erfolgt auch bei im Aus­land leben­den Pati­en­ten über das RKI.

Dies ent­spricht dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz § 11 Über­mitt­lung an die zustän­dige Lan­des­be­hörde und an das Robert Koch-Insti­tut:
”(3) Für die Ver­voll­stän­di­gung, Zusam­men­füh­rung und Über­mitt­lung der Daten nach Absatz 1 ist das Gesund­heits­amt zustän­dig, in des­sen Bezirk die betrof­fene Per­son ihre Haupt­woh­nung hat oder zuletzt hatte. Falls ein Haupt­wohn­sitz nicht fest­stell­bar ist oder die betrof­fene Per­son sich dort gewöhn­lich nicht auf­hält, so ist das Gesund­heits­amt zustän­dig, in des­sen Bezirk sich die betrof­fene Per­son gewöhn­lich auf­hält. Falls ein sol­cher Auf­ent­halts­ort nicht fest­stell­bar ist oder in den Fäl­len der Mel­dung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ist das Gesund­heits­amt zustän­dig, wel­ches die Daten erst­mals ver­ar­bei­tet hat. Das nach den Sät­zen 1 bis 3 zustän­dige Gesund­heits­amt kann diese Zustän­dig­keit an ein ande­res Gesund­heits­amt mit des­sen Zustim­mung abge­ben, ins­be­son­dere wenn schwer­punkt­mä­ßig im Zustän­dig­keits­be­reich des ande­ren Gesund­heits­am­tes wei­tere Ermitt­lun­gen nach § 25 Absatz 1 ange­stellt wer­den müssen.”