Minis­ter Lau­mann Foto: MAGS NRW

 

Die nord­rhein-west­fä­li­sche Lan­des­re­gie­rung setzt die Beschlüsse der Bund-Län­der-Bera­tun­gen vom 10. August 2021 in einer neuen Fas­sung der Coro­naschutz­ver­ord­nung kon­se­quent um. Diese tritt am Frei­tag, 20. August 2021, in Kraft und gilt zunächst bis ein­schließ­lich 17. Sep­tem­ber 2021. Durch das Fort­schrei­ten der Impf­kam­pa­gne, das Bei­be­hal­ten wich­ti­ger AHA+L‑Standards im All­tag und die kon­se­quente Anwen­dung der 3G-Beschrän­kun­gen ab einer Inzi­denz von 35 kann in Nord­rhein-West­fa­len damit ein wei­te­rer Schritt in Rich­tung einer Nor­ma­li­tät im All­tag gegan­gen und gleich­zei­tig den aktu­ell stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len Rech­nung getra­gen wer­den. Gemäß den gemein­sa­men Beschlüs­sen der Bund-Län­der-Bera­tun­gen ent­hält die Coro­naschutz­ver­ord­nung mit neuer Sys­te­ma­tik keine Maß­nah­men­stu­fen mehr, son­dern knüpft ledig­lich das Ein­set­zen der 3G-Regel an eine Inzi­denz von 35 oder mehr.

Die neue Ver­ord­nung ist damit geprägt von dem Grund­satz, dass Geimpf­ten und Gene­se­nen grund­sätz­lich alle Ein­rich­tun­gen und Ange­bote wie­der offen­ste­hen. Von den bis­he­ri­gen Schutz­maß­nah­men ver­blei­ben nur noch eine ver­bind­li­che Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men und an ande­ren infek­ti­ons­kri­ti­schen Orten sowie für nicht geimpfte oder gene­sene Per­so­nen bei Ver­an­stal­tun­gen in Innen­räu­men eine Test­pflicht („3‑G-Regel“). Die sons­ti­gen bewähr­ten Ver­hal­tens­re­geln (AHA) blei­ben für Pri­vat­per­so­nen wei­ter­hin emp­foh­len. Bestimmte Lüf­tungs- und Rei­ni­gungs­vor­ga­ben sind in einer kur­zen Anlage zusam­men­ge­fasst und ergän­zen die Infek­ti­ons­schutz­vor­ga­ben für Betriebs­in­ha­be­rin­nen und ‑inha­ber.

Da die Ver­ord­nung auf­grund des Impf­fort­schritts keine Schlie­ßun­gen von Ein­rich­tun­gen oder Ver­bote von Ange­bo­ten ab einem bestimm­ten Infek­ti­ons­ge­sche­hen mehr vor­sieht, bedarf es kei­ner kon­kre­ten Fest­le­gung von Indi­ka­to­ren des Infek­ti­ons­ge­sche­hens. Das Infek­ti­ons­ge­sche­hen wird viel­mehr nach wie vor täg­lich vom Gesund­heits­mi­nis­te­rium unter Berück­sich­ti­gung aller maß­geb­li­chen Para­me­ter bewer­tet: neben der Zahl der Neu­in­fek­tio­nen wer­den die Kran­ken­haus­auf­nah­men, der Anteil der inten­siv­pflich­ti­gen Covid-19-Fälle an der Gesamt­zahl der Inten­siv­bet­ten, die Zahl der Todes­fälle, die Alters­struk­tur der Infi­zier­ten, die Ent­wick­lung des R‑Wertes sowie der Grad der Immu­ni­sie­rung der Bevöl­ke­rung berück­sich­tigt. Die Regeln der Coro­naschutz­ver­ord­nung wer­den anhand die­ser Kri­te­rien min­des­tens alle vier Wochen überprüft.

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann: „Wir ste­hen an einer ent­schei­den­den Schwelle zur Nor­ma­li­tät. Ein immer grö­ße­rer Teil der Gesell­schaft ist geimpft und damit fast sicher vor schwe­ren Krank­heits­ver­läu­fen geschützt. Für diese Men­schen darf der Staat keine deut­li­chen Ein­schrän­kun­gen mehr machen. Mit einer kon­se­quen­ten Umset­zung der 3G-Regel tra­gen wir die­ser Situa­tion Rech­nung – wir schüt­zen die Unge­impf­ten, ohne die Geimpf­ten ein­zu­schrän­ken. Trotz die­ser gebo­te­nen Nor­ma­li­sie­rung gilt: Die Pan­de­mie ist lei­der noch nicht über­wun­den. Nur Imp­fen bringt uns eine volle Nor­ma­li­tät. Bis dahin sind die Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men und mehr Coro­na­tests für Nicht-Geimpfte erforderlich.“

Die wich­tigs­ten Regeln im Überblick

Es gibt nur noch einen Inzi­denz­wert, der das Grei­fen von stren­ge­ren Maß­nah­men aus­löst, den Inzi­denz­wert 35. Andere Inzi­denz­werte aus vor­he­ri­gen Fas­sun­gen der Coro­naschutz­ver­ord­nung und damit auch die vier bis­he­ri­gen Inzi­denz­stu­fen ent­fal­len. Da der Wert von 35 lan­des­weit aktu­ell erreicht ist, grei­fen die Rege­lun­gen ab Frei­tag ein­heit­lich in ganz Nordrhein-Westfalen.

3G-Nach­weis

Mit Blick auf stei­gende Infek­ti­ons­zah­len sieht die Coro­naschutz­ver­ord­nung ab einer 7‑Tage-Inzi­denz von 35 für alle Per­so­nen, die weder voll­stän­dig geimpft noch gene­sen sind, eine Pflicht zur Vor­lage eines nega­ti­ven Anti­gen-Schnell­tests oder eines nega­ti­ven PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stun­den ist. Diese Regel gilt für fol­gende Bereiche:

  • Ver­an­stal­tun­gen in Innen­räu­men (zusätz­lich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innen­gas­tro­no­mie
  • Kör­per­nahe Dienstleistungen
  • Beher­ber­gung
  • Groß­ver­an­stal­tun­gen im Freien (ab 2.500 Personen)

Außer­dem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Län­der-Bera­tun­gen auch für Berei­che mit beson­ders hohem Risiko für Mehr­fach­an­ste­ckun­gen, also in Clubs, Dis­ko­the­ken und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen sowie bei Tanz­ver­an­stal­tun­gen ein­schließ­lich pri­va­ten Fei­ern mit Tanz. Hier muss aller­dings ein nega­ti­ver PCR-Test vor­ge­legt wer­den, ein Anti­gen-Schnell­test ist nicht aus­rei­chend. Glei­ches gilt bei sexu­el­len Dienstleistungen.

Für den Besuch von Kran­ken­häu­sern, Alten- und Pfle­ge­hei­men, beson­de­ren Wohn­for­men der Ein­glie­de­rungs­hilfe und Unter­künfte für Geflüch­tete sowie sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen der Sozi­al­hilfe gilt die 3G-Regel gene­rell, also nicht erst ab einer 7‑Tage-Inzi­denz von 35.

Schul­pflich­tige Kin­der und Jugend­li­che gel­ten auf­grund ihrer Teil­nahme an den ver­bind­li­chen Schul­tes­tun­gen als getes­tete Per­so­nen. Sie brau­chen dort, wo die 3G-Regel gilt, ledig­lich ihren Schü­ler­aus­weis vor­zu­le­gen. Kin­der bis zum Schul­ein­tritt sind ohne Vor­nahme eines Coro­na­tests getes­te­ten Per­so­nen gleichgestellt.

Mas­ken­pflicht und AHA+L‑Regeln

Es besteht wei­ter­hin unab­hän­gig von Inzi­denz-Wer­ten und für alle Per­so­nen die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Maske im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr, im Han­del, in Innen­räu­men mit Publi­kums­ver­kehr, in War­te­schlan­gen und an Ver­kaufs­stän­den sowie bei Groß­ver­an­stal­tun­gen im Freien (außer am Sitzplatz).

Die AHA gel­ten ansons­ten gene­rell wei­ter­hin als Emp­feh­lung, bestimmte Lüf­tungs- und Hygie­ne­re­geln sind in Ein­rich­tun­gen mit Besu­cher- oder Kun­den­ver­kehr ver­pflich­tend umzusetzen.