Burk­hard Hintzsche Kri­sen­stadt Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf Foto: LOKALBÜRO

 

In Nord­rhein-West­fa­len tritt am Sams­tag, 4. Dezem­ber, eine neue Coro­naschutz­ver­ord­nung des Lan­des NRW in Kraft. In Düs­sel­dorf gel­ten damit ab mor­gen eben­falls neue Rege­lun­gen. Mit den Maß­nah­men soll auch den mög­li­chen Risi­ken der neuen Omi­kron-Vari­ante sehr früh­zei­tig ent­ge­gen­ge­wirkt werden.

Mit Inkraft­tre­ten der Ände­run­gen der neuen Corona-Schutz­ver­ord­nung wer­den die Ein­schrän­kun­gen für Per­so­nen, die weder geimpft noch gene­sen sind, noch­mals deut­lich ver­schärft. Auf­grund der erheb­lich höhe­ren Infek­ti­ons- und Erkran­kungs­ri­si­ken die­ser Per­so­nen mit den ent­spre­chen­den Aus­wir­kun­gen auf das Gesund­heits­sys­tem sind hier erheb­li­che Kon­takt­re­du­zie­run­gen erforderlich.

Des­halb gilt für unge­impfte Per­so­nen künf­tig bei allen pri­va­ten Kon­tak­ten im öffent­li­chen und im pri­va­ten Bereich eine Kon­takt­be­schrän­kung auf den eige­nen Haus­halt sowie höchs­tens zwei wei­tere Per­so­nen eines ande­ren Haus­halts. Zudem erfolgt die Aus­wei­tung der 2G-Regel auf den Ein­zel­han­del unter Aus­nahme von Geschäf­ten des täg­li­chen Bedarfs.

Neben den Beschrän­kun­gen für nicht geimpfte bzw. gene­sene Per­so­nen macht das aktu­elle Infek­ti­ons­ge­sche­hen auch all­ge­mein gül­tige zusätz­li­che Beschrän­kun­gen erfor­der­lich: Als Ein­rich­tun­gen mit hohen Infek­ti­ons­ri­si­ken müs­sen Clubs und Dis­ko­the­ken auch für immu­ni­sierte Per­so­nen schließen.

Zudem gel­ten neben pro­zen­tua­len Kapa­zi­täts­be­gren­zun­gen bei Groß­ver­an­stal­tun­gen nun auch abso­lute Zuschau­er­ober­gren­zen: näm­lich in Innen­räu­men von 5.000 Per­so­nen sowie im Freien von 15.000 Per­so­nen. Schließ­lich grei­fen in Krei­sen und Groß­städ­ten mit einer beson­ders hohen Inzi­denz (über 350) Per­so­nen­be­gren­zun­gen für pri­vate Zusam­men­künfte und Feiern.

Ins­ge­samt sind bis­her 71,8 Pro­zent der Men­schen (Stand: 2. Dezem­ber 2021) in Nord­rhein-West­fa­len voll­stän­dig geimpft. Für diese Men­schen soll auch wei­ter­hin so viel Nor­ma­li­tät wie mög­lich gewähr­leis­tet blie­ben. Das Bei­be­hal­ten wich­ti­ger AHA+L‑Standards im All­tag bleibt aber auch für diese Men­schen von Bedeu­tung – gerade in Innenräumen.

Daher gilt die Mas­ken­pflicht wei­ter­hin in Fahr­zeu­gen des öffent­li­chen Per­so­nen­nah- und Fern­ver­kehrs und in Innen­räu­men, in denen meh­rere Per­so­nen zusam­men­tref­fen. Zudem wird das Tra­gen einer Maske auch im Freien nach wie vor drin­gend emp­foh­len, wenn ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu ande­ren Per­so­nen nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. Dort, wo die zustän­dige Behörde es aus­drück­lich fest­legt, und nun zudem bei Groß­ver­an­stal­tun­gen ist es auch im Freien Pflicht.

Die Mas­ken­pflicht für Schü­le­rin­nen und Schü­ler am Sitz­platz in den Klas­sen­räu­men hatte die Lan­des­re­gie­rung bereits mit Wir­kung ab Don­ners­tag, 2. Dezem­ber 2021, wie­der eingeführt.

Die wich­tigs­ten Neu­re­ge­lun­gen im Überblick

Kon­takt­be­schrän­kun­gen für unge­impfte Menschen

Men­schen, die weder voll­stän­dig geimpft noch gene­sen sind, dür­fen sich bei pri­va­ten Zusam­men­künf­ten im öffent­li­chen und pri­va­ten Raum nur noch mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­halts sowie höchs­tens zwei Per­so­nen eines wei­te­ren Haus­hal­tes tref­fen. Kin­der unter 14 Jah­ren sind hier­von aus­ge­nom­men. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten als ein Haus­halt, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben.

Diese strenge Rege­lung greift auch dann, wenn unge­impfte mit geimpf­ten bzw. gene­se­nen Per­so­nen zusam­men­tref­fen. Nur für pri­vate Zusam­men­künfte, an denen aus­schließ­lich Geimpfte oder Gene­sene teil­neh­men, gilt die vor­ge­nannte Kon­takt­be­schrän­kung nicht.

Pri­vate Zusam­men­künfte in Hotspots

In Krei­sen mit einer 7‑Tage-Inzi­denz der Neu­in­fek­tio­nen über 350 müs­sen alle Kon­takte redu­ziert wer­den. Des­halb gilt bei pri­va­ten Fei­ern und Zusam­men­künf­ten von Geimpf­ten und Gene­se­nen eine Teil­neh­mer­grenze von 50 Per­so­nen in Innen­räu­men und 200 Per­so­nen im Außen­be­reich. Für nicht immu­ni­sierte Per­so­nen bleibt es bei den oben genann­ten deut­lich stren­ge­ren Kon­takt­be­schrän­kun­gen; fin­den Fei­ern in Ein­rich­tun­gen mit einer 2G-Rege­lung statt, kön­nen sie ohne­hin nicht teilnehmen.

Schlie­ßung von Ein­rich­tun­gen mit hohem Infektionsrisiko

Um die Aus­brei­tung des Virus­ge­sche­hens wei­ter ein­zu­däm­men, wer­den Clubs und Dis­ko­the­ken als Ein­rich­tun­gen mit beson­ders hohem Infek­ti­ons­ri­siko geschlos­sen. Dies erfolgt auf­grund der über­re­gio­na­len Ein­zugs­ge­biete bewusst unab­hän­gig von der loka­len Inzi­denz mit Wir­kung für das gesamte Land.

Kapa­zi­täts­be­gren­zung für Großveranstaltungen

Über­re­gio­nale Sport‑, Kul­tur- und ver­gleich­bare Groß­ver­an­stal­tun­gen wer­den deut­lich ein­ge­schränkt. Die Kapa­zi­täts­be­gren­zung greift nun bereits ab 1.000 Zuschau­en­den. Dar­über darf nur noch 30 Pro­zent der Kapa­zi­tät genutzt wer­den. Alter­na­tiv kann auch auf 50 Pro­zent der Gesamt­ka­pa­zi­tät abge­stellt wer­den. Aller­dings gilt in bei­den Vari­an­ten unab­hän­gig von der Größe des Ver­an­stal­tungs­orts: Es besteht eine abso­lute Ober­grenze von maxi­mal 5.000 Zuschau­en­den in Innen­räu­men und maxi­mal 15.000 Zuschau­en­den im Freien. Für diese Ver­an­stal­tun­gen gel­ten wei­ter­hin die 2G-Regel (voll­stän­dig geimpft oder gene­sen) sowie grund­sätz­lich die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Maske.

Aus­wei­tung der 2G-Regeln für den Einzelhandel

Im Bereich von frei­zeit­be­zo­ge­nen Ein­rich­tun­gen und Ver­an­stal­tun­gen blei­ben die bestehen­den 2G-Rege­lun­gen erhal­ten und wer­den auf den Ein­zel­han­del erwei­tert. Zugang zu Geschäf­ten haben dem­nach nur noch voll­stän­dig Geimpfte und Gene­sene. Davon aus­ge­nom­men sind Geschäfte des täg­li­chen Bedarfs. Der Zugang wird von den Geschäf­ten kontrolliert.

Weih­nachts­märkte blei­ben unter 2G- und AHA-Regeln möglich

Eben­falls unter der 2G-Rege­lung kön­nen auch Weih­nachts­märkte geöff­net blei­ben. Weil im Freien die Anste­ckungs­ge­fah­ren gerin­ger sind als zum Bei­spiel in der Innen­gas­tro­no­mie, ist dies bei den aktu­el­len Inzi­denz­zah­len in Nord­rhein-West­fa­len – die immer noch sehr deut­lich unter dem Bun­des­durch­schnitt lie­gen – nach wie vor ver­tret­bar. Mög­lichst viel Abstand und je nach kom­mu­na­ler Rege­lung eine Mas­ken­pflicht sind aber wich­tig, um ver­blei­bende Infek­ti­ons­ri­si­ken auch hier mög­lichst zu minimieren.