Foto: LOKALBÜRO

 

Seit 2014 gilt die EU-Lebens­mit­tel­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung in ganz Europa/In Ver­kaufs­stät­ten muss ein deut­li­cher, gut sicht­ba­rer Hin­weis auf All­er­gen­kenn­zeich­nung vor­han­den sein

Seit Ende 2014 gilt die EU-Lebens­mit­tel­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung in ganz Europa. Ziel der Ver­ord­nung ist, Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher über All­er­gene, Ener­gie- und Nähr­werte, Lebens­mit­teli­mi­tate und die Her­kunft von Lebens­mit­teln zu infor­mie­ren. In Deutsch­land sind die Vor­schrif­ten zur Infor­ma­tion über all­er­gene Zuta­ten in unver­pack­ten Lebens­mit­teln in der “Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung uni­ons­recht­li­cher Vor­schrif­ten betref­fend die Infor­ma­tion der Ver­brau­cher über Lebens­mit­tel” gere­gelt. Dar­auf weist das Insti­tut für Ver­brau­cher­schutz und Vete­ri­när­we­sen der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf hin.

“Egal ob in der Bäcke­rei, der Metz­ge­rei, im Restau­rant, im Super­markt, in Kan­ti­nen, in Schu­len, in Kin­der­gär­ten oder in der Eis­diele — Unter­neh­men müs­sen Infor­ma­tio­nen dar­über vor­hal­ten, in wel­chen Pro­duk­ten Zuta­ten ent­hal­ten sind, die mög­li­cher­weise All­er­gien aus­lö­sen. Kun­din­nen und Kun­den sol­len vor dem Kauf und ohne Extra-Nach­fra­gen alle wich­ti­gen Infor­ma­tio­nen über die Zuta­ten und Inhalts­stoffe erhal­ten. Gerade für Men­schen mit Lebens­mit­tel­all­er­gien ist die Kenn­zeich­nung enorm wich­tig”, erklärt Klaus Meyer, Lei­ter des Insti­tu­tes für Ver­brau­cher­schutz und Veterinärwesen.

Die nach­fol­gen­den 14 häu­figs­ten Aus­lö­ser von All­er­gien und Unver­träg­lich­kei­ten müs­sen stets ange­ge­ben sein. Die Ver­wen­dung der betref­fen­den Zuta­ten muss sich ent­we­der aus dem Zuta­ten­ver­zeich­nis oder der Bezeich­nung des Lebens­mit­tels ergeben:

  • 1. Glu­ten­hal­ti­ges Getreide
  • 2. Krebs­tiere und dar­aus gewon­nene Erzeugnisse
  • 3. Eier und dar­aus gewon­nene Erzeugnisse
  • 4. Fische und dar­aus gewon­nene Erzeugnisse
  • 5. Erd­nüsse und dar­aus gewon­nene Erzeugnisse
  • 6. Soja­boh­nen und dar­aus gewon­nene Erzeugnisse
  • 7. Milch und dar­aus gewon­nene Erzeugnisse
  • 8. Scha­len­früchte
  • 9. Sel­le­rie und dar­aus gewon­nene Erzeugnisse
  • 10. Senf und dar­aus gewon­nene Erzeugnisse
  • 11. Sesam­sa­men und dar­aus gewon­nene Erzeugnisse
  • 12. Schwe­fel­di­oxid und Sulphite
  • 13. Lupi­nen und dar­aus gewon­nene Erzeugnisse
  • 14. Weich­tiere und dar­aus gewon­nene Erzeugnisse

Die Anga­ben die­ser All­er­gene sind gut sicht­bar, deut­lich und gut les­bar zum Bei­spiel auf einem Schild am Lebens­mit­tel, in der Speise- und Geträn­ke­karte oder dem Preis­ver­zeich­nis bezie­hungs­weise in einem Aus­hang oder in einer Kladde auf­zu­füh­ren, so dass sich Kun­den vor dem Kauf oder der Bestel­lung über All­er­gene infor­mie­ren kön­nen. In der Ver­kaufs­stätte muss ein deut­li­cher, gut sicht­ba­rer Hin­weis auf All­er­gen­kenn­zeich­nung vor­han­den sein.

“Trotz der stei­gen­den Zahl an Unver­träg­lich­kei­ten und All­er­gien herrscht meh­rere Jahre nach der Ein­füh­rung der Ver­ord­nung in vie­len Betrie­ben und bei deren Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern aber immer noch ein hohes Maß an Unwis­sen­heit in Bezug auf All­er­gene in Lebens­mit­teln”, so Klaus Meyer.

Die Düs­sel­dor­fer Lebens­mit­tel­kon­trol­leu­rin­nen und ‑kon­trol­leure über­wa­chen im Rah­men ihrer regel­mä­ßi­gen Betriebs­kon­trol­len die Kenn­zeich­nungs­pflicht. Dabei wird wei­ter­hin eine erhöhte Zahl an Kenn­zeich­nungs­män­geln fest­ge­stellt, die durch die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des Amtes sys­te­ma­tisch ver­folgt und abge­stellt werden.