Leer­stand Foto: LOKALBÜRO

 

Kurz­zeit­ver­mie­tun­gen für tou­ris­ti­sche Zwe­cke und einen Leer­stand von mehr als sechs Mona­ten müs­sen Ver­mie­te­rin­nen und Ver­mie­ter sowie Nut­ze­rin­nen und Nut­zer von Wohn­raum seit dem 1. Juli 2021 beim Amt für Woh­nungs­we­sen anzei­gen. Dabei ist zu beach­ten, dass in Düs­sel­dorf Woh­nun­gen maxi­mal 90 Tage (für Stu­die­rende 180 Tage) pro Jahr zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken kurz­zeit­ver­mie­tet wer­den dür­fen und ein Leer­stand nicht län­ger als sechs Monate andau­ern darf.

Unab­hän­gig von der Dauer müs­sen Kurz­zeit­ver­mie­tun­gen und Leer­stände dem Amt für Woh­nungs­we­sen ange­zeigt wer­den. Dies kann schrift­lich auf dem Post­weg an das Amt für Woh­nungs­we­sen, Woh­nungs­auf­sicht, Brinck­mann­str. 5, 40225 Düs­sel­dorf, oder per E‑Mail an wohnungsaufsicht@duesseldorf.de erfolgen.

Die Anzeige muss neben den Kon­takt­da­ten der/des Anzei­gen­den ins­be­son­dere die Adresse des betrof­fe­nen Wohn­rau­mes, Anga­ben zu des­sen Lage im Gebäude, Größe, wesent­li­che Aus­stat­tung und Net­to­kalt­miete ent­hal­ten. Dar­über hin­aus müs­sen Beginn und Dauer der Kurz­zeit­ver­mie­tung bezie­hungs­weise des Leer­stan­des ange­ge­ben wer­den. Die Anzeige wird beim Amt für Woh­nungs­we­sen im Fach­be­reich Woh­nungs­auf­sicht erfasst. Bei einem Ver­stoß gegen die Anzei­ge­pflicht kön­nen Buß­gel­der ver­hängt werden.

Vor­aus­sicht­lich ab 1. Juli 2022 müs­sen Eigen­tü­me­rin­nen und Eigen­tü­mer sowie Nut­ze­rin­nen und Nut­zer von Wohn­raum dar­über hin­aus bei Kurz­zeit­ver­mie­tun­gen mit Hilfe eines Online-Ver­fah­rens des Lan­des NRW eine Wohn­raum­i­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer für die betref­fende Woh­nung gene­rie­ren. Diese Wohn­raum­i­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer muss dann sowohl bei der Anzeige der Kurz­zeit­ver­mie­tung beim Amt für Woh­nungs­we­sen wie auch bei der Bewer­bung der Woh­nung, zum Bei­spiel in Online-Por­ta­len, ange­ge­ben werden.