Minister Laumann Foto: MAGS NRW

Minis­ter Lau­mann Foto: MAGS NRW

 

Nord­rhein-West­fa­len setzt Beschlüsse der Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz um / Geän­derte Ver­ord­nung tritt ab sofort in Kraft

Das Minis­te­rium für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les teilt mit:

Das nord­rhein-west­fä­li­sche Gesund­heits­mi­nis­te­rium hat eine geän­derte Corona-Test-und-Qua­ran­tän­ever­ord­nung (Coro­na­Test­Qua­ran­tä­neVO) des Lan­des ver­öf­fent­licht. Damit wer­den die Beschlüsse der Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz (MPK) zur Ver­kür­zung der Iso­lie­rung (Abson­de­rung von infi­zier­ten Per­so­nen) und Qua­ran­täne (Abson­de­rung von Kon­takt­per­so­nen) bei SARS-CoV‑2 Infek­tio­nen umge­setzt. Am Frei­tag hat­ten der Bun­des­rat und das Robert Koch-Insti­tut (RKI) die nöti­gen Ände­run­gen der bun­des­recht­li­chen Rege­lun­gen und Emp­feh­lun­gen zu den künf­ti­gen Iso­lie­rungs- und Qua­ran­täne-Rege­lun­gen auf den Weg gebracht. Die Ände­run­gen tre­ten ab sofort in Kraft und gel­ten auto­ma­tisch auch für Iso­lie­rungs-und Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nun­gen der Behör­den, die bereits ergan­gen sind und noch andere Fris­ten und Rege­lun­gen vorsehen.

„Die von der MPK beschlos­se­nen Ände­run­gen tra­gen dem geän­der­ten Infek­ti­ons­ge­sche­hen in der aktu­el­len Omi­kron-Welle Rech­nung. Mit der schnel­len Umset­zung der Bun­des­re­ge­lun­gen in das Lan­des­recht sor­gen wir nun umge­hend für Klar­heit. Damit haben alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, aber auch alle Behör­den die nötige Pla­nungs­si­cher­heit“, erklärt Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Laumann.

Die Coro­na­Test­Qua­ran­tä­neVO beinhal­tet die Vor­ga­ben des Lan­des, wann und wie lange Infi­zierte und Kon­takt­per­so­nen im eige­nen Haus­halt auto­ma­tisch in Iso­lie­rung und Qua­ran­täne gehen müs­sen. Für Kon­takt­per­so­nen außer­halb des eige­nen Haus­halts von infi­zier­ten Per­so­nen gel­ten drin­gende Emp­feh­lun­gen zur eigen­ver­ant­wort­li­chen Abson­de­rung. Alle wei­te­ren Rege­lun­gen tref­fen die zustän­di­gen Gesund­heits­äm­ter vor Ort.

Die nun ver­öf­fent­lich­ten Ände­run­gen beinhal­ten ins­be­son­dere fol­gende Regelungen:

1. Wer selbst infi­ziert ist (Nach­weis durch offi­zi­el­len Schnell­test oder PCR-Test), muss auto­ma­tisch und auch ohne geson­derte behörd­li­che Anord­nung für zehn volle Tage (ab Sym­ptom­be­ginn bzw. posi­ti­vem Test) in Iso­lie­rung. Eine geson­derte behörd­li­che Anord­nung ist dar­über hin­aus auch nicht für die Gel­tend­ma­chung von Ent­schä­di­gun­gen für aus­fal­lende Löhne erfor­der­lich. Die infi­zierte Per­son kann die zehn Tage aber eigen­stän­dig auf sie­ben Tage ver­kür­zen, wenn sie zuvor min­des­tens 48 Stun­den sym­ptom­frei ist. Für die Ver­kür­zung ist ein nega­ti­ver offi­zi­el­ler Schnell­test oder PCR-Test erfor­der­lich. Für die Beschäf­tig­ten in Kran­ken­häu­sern, Pfle­ge­hei­men etc. ist für eine Frei­tes­tung immer ein PCR-Test erfor­der­lich, der dem Arbeit­ge­ber vor­ge­legt wer­den muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Been­di­gung der Iso­lie­rung. Der Test­nach­weis muss für mög­li­che Kon­trol­len der Behör­den für min­des­tens einen Monat auf­be­wahrt wer­den. Zudem müs­sen die infi­zier­ten Per­so­nen ihre Kon­takt­per­so­nen der letz­ten zwei Tage schnellst­mög­lich eigen­stän­dig von der Infek­tion infor­mie­ren. Dies sind die­je­ni­gen Per­so­nen, mit denen für einen Zeit­raum von mehr als zehn Minu­ten und mit einem Abstand von weni­ger als 1,5 Metern ein Kon­takt ohne das bei­der­sei­tige Tra­gen einer Maske bestand, oder Per­so­nen, mit denen ein schlecht oder nicht belüf­te­ter Raum über eine län­gere Zeit geteilt wurde.

2. Wer als Kon­takt­per­son mit einer infi­zier­ten Per­son im glei­chen Haus­halt lebt, muss eben­falls auto­ma­tisch in Qua­ran­täne. Diese dau­ert wie die Iso­lie­rung eben­falls grund­sätz­lich zehn Tage – gerech­net ab Sym­ptom­be­ginn oder posi­ti­ver Tes­tung der infi­zier­ten Per­son. Auch hier kann bei Sym­ptom­frei­heit eine Ver­kür­zung auf sie­ben Tage durch einen nega­ti­ven offi­zi­el­len Schnell­test oder PCR-Test erfol­gen, wobei der Test­nach­weis eben­falls für min­des­tens einen Monat auf­be­wahrt wer­den muss. Bei Kin­dern in Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung und Schü­le­rin­nen und Schü­lern kann die Qua­ran­tä­ne­zeit mit einem nega­ti­ven Test sogar auf fünf Tage ver­kürzt wer­den. Wenn wäh­rend der Qua­ran­täne Sym­ptome auf­tre­ten, ist unver­züg­lich ein PCR-Test vorzunehmen.

3. Bei ande­ren Kon­takt­per­so­nen, bei denen sich der Kon­takt bei­spiels­weise über einen gemein­sa­men Gast­stät­ten­be­such, die gemein­same Sport­aus­übung oder ein sons­ti­ges Tref­fen erge­ben hat, gibt es keine auto­ma­ti­sche Qua­ran­täne. Hier greift eine Qua­ran­täne nur, wenn das Gesund­heits­amt sie aus­drück­lich ange­ord­net hat. Dabei sol­len die Gesund­heits­äm­ter die glei­chen Vor­ga­ben zu Dauer und Ver­kür­zungs­mög­lich­kei­ten anwen­den wie bei Kon­takt­per­so­nen im eige­nen Haus­halt. Ohne eine offi­zi­elle Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung wird ein ver­ant­wor­tungs­vol­les Ver­hal­ten von den Kon­takt­per­so­nen erwar­tet (zum Bei­spiel durch Kon­takt­re­du­zie­rung über das Tra­gen einer Maske bis hin zur Selbst­iso­lie­rung bei feh­len­der aus­rei­chen­der Immunisierung).

Für diese Vor­ga­ben gel­ten zugleich Aus­nah­me­re­ge­lun­gen, die das Gesund­heits­mi­nis­te­rium eben­falls an die RKI-Vor­ga­ben ange­passt hat. Dem­nach müs­sen fol­gende Fall­grup­pen als Kon­takt­per­so­nen grund­sätz­lich nicht mehr in Quarantäne:

1. Per­so­nen mit einer Auf­fri­schungs­imp­fung: Hier sind bei jeg­li­cher Kom­bi­na­tion der zuge­las­se­nen COVID-19-Impf­stoffe ins­ge­samtimmer drei Imp­fun­gen erfor­der­lich. Dies gilt nach einer eben­falls ges­tern erfolg­ten Ände­rung durch das Paul-Ehr­lich-Insti­tut (PEI) inzwi­schen auch für eine Imp­fung mit dem Impf­stoff von John­son & John­son (zuvor waren hier bei einer Erst­imp­fung mit John­son & John­son ins­ge­samt nur zwei Imp­fun­gen für eine Boos­te­rung nötig).

2. Geimpfte Gene­sene: Dies gilt für voll­stän­dig Geimpfte mit einer Durch­bruchs­in­fek­tion oder Gene­sene, die eine Imp­fung im Anschluss an die Erkran­kung erhal­ten haben. Unab­hän­gig von der Rei­hen­folge reicht also eine Gene­sung und min­des­tens eine Imp­fung. Als Nach­weis der Gene­sung dient ein posi­ti­ver PCR-Testnachweis.

3. Per­so­nen mit einer zwei­ma­li­gen Imp­fung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zwei­ten Imp­fung bis zum 90. Tag nach der Impfung.

4. Gene­sene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des posi­ti­ven Tests.

Zur Ver­ein­heit­li­chung der Coro­naschutz­maß­nah­men gel­ten die genann­ten Aus­nah­me­re­ge­lun­gen ab sofort auch in der Coro­naschutz­ver­ord­nung als Aus­nah­me­tat­be­stände zur Befrei­ung von der Test­pflicht bei 2G+.