Zwei Män­ner (24, 37) bedroh­ten unter Anwen­dung eines Mes­sers drei Obdach­lose (39, 52, 38) am Frei­tag­mor­gen (21. Januar), um 4.45 Uhr, im Düs­sel­dor­fer Haupt­bahn­hof. Lan­des­po­li­zei und Bun­des­po­li­zei fahn­de­ten gemein­sam nach den flüch­ti­gen Tätern und fass­ten sie. Der 24-Jäh­rige wurde ent­las­sen, der 37-Jäh­rige auf­grund eines Haft­be­fehls festgenommen.

Die 39- und 52-jäh­ri­gen Deut­schen sowie der 38-jäh­rige Maze­do­nier bemerk­ten, dass sich jemand an ihren per­sön­li­chen Gegen­stän­den zu schaf­fen machte, wäh­rend sie an den Schließ­fach­an­la­gen im Düs­sel­dor­fer Haupt­bahn­hof schlie­fen. Als sie ver­such­ten den 24-jäh­ri­gen Marok­ka­ner und den 37-jäh­ri­gen Alge­rier davon abzu­hal­ten, klappte einer der bei­den ein Mes­ser auf und bedrohte die drei Geschä­dig­ten. Der andere nahm eine Tüte mit per­sön­li­chen Gegen­stän­den an sich. Im Anschluss flüch­te­ten sie.

Bun­des­po­li­zis­ten wur­den auf die Situa­tion auf­merk­sam und befrag­ten die Geschä­dig­ten zu den flüch­ti­gen Tätern. Gemein­sam fahn­de­ten Lan­des- und Bun­des­po­li­zei nach den zwei Män­nern und nah­men sie auf dem Worrin­ger Platz vor­läu­fig fest.

Bei der Iden­ti­täts­fest­stel­lung wurde bekannt, dass beide Män­ner bereits poli­zei­lich in Erschei­nung getre­ten sind. Bei einer Durch­su­chung fan­den die Beam­ten ein Klapp­mes­ser sowie einen Schlag­stock. Sie stell­ten die Gegen­stände sicher. Der 24-Jäh­rige wurde nach Ein­lei­tung des Straf­ver­fah­rens wegen des schwe­ren Rau­bes unter Mit­füh­rung eines Mes­sers ent­las­sen. Der 37-Jäh­rige muss sich wegen des­sel­ben Tat­be­stan­des ver­ant­wor­ten. Er konnte die Dienst­stelle jedoch nicht ver­las­sen und wurde an eine Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt übergeben.

Die Staats­an­walt­schaft Kas­sel schrieb den Mann wegen des Ver­schaf­fens und Über­las­sens von fal­schen amt­li­chen Aus­wei­sen im Rechts­ver­kehr zum Haft­be­fehl aus. Er wurde zu einer Geld­strafe ver­ur­teilt, die er bis­lang noch nicht voll­stän­dig bezahlt hatte und nun eine Ersatz­frei­heits­strafe von 18 Tagen ver­bü­ßen muss.