Bei­spiel­bild Stei­gen­ber­ger Park­ho­tel Foto: LOKALBÜRO

 

Der Rat der Lan­des­haupt­stadt Düs­sel­dorf hat am Don­ners­tag, 15. Juni, die Erhe­bung einer Beher­ber­gungs­steuer beschlossen.

Danach muss ab 1. Januar 2024 jeder Beher­ber­gungs­be­trieb — dazu zäh­len unter ande­rem Hotels, Gast­höfe, Pri­vat­zim­mer oder ‑woh­nun­gen, Cam­ping­plätze, Schiffe oder ähn­li­che Ein­rich­tun­gen — eine Steuer von 3 Euro pro Über­nach­tung je Beher­ber­gungs­gast erhe­ben und ent­rich­ten. Eine Unter­schei­dung, ob aus tou­ris­ti­schen oder beruf­li­chen Grün­den in Düs­sel­dorf über­nach­tet wird, wird nicht vorgenommen.

Die Stadt wird ein ein­fach aus­füll­ba­res For­mu­lar für alle Beher­ber­gungs­be­triebe ent­wi­ckeln, das den neu­es­ten digi­ta­len Stan­dards ent­spre­chen wird. Zusätz­lich wer­den auch her­kömm­li­che — hän­disch aus­füll­bare — For­mu­lare angeboten.

Von der Besteue­rung aus­ge­nom­men sind Über­nach­tun­gen, die im Grund­be­darf des Woh­nens ent­hal­ten sind, bezie­hungs­weise Kin­der und Jugend­li­che unter 18 Jah­ren sowie Klas­sen­fahr­ten und Ähnliches.

Die Beher­ber­gungs­steuer wird bei einer unun­ter­bro­che­nen Beher­ber­gungs­dauer im sel­ben Beher­ber­gungs­be­trieb längs­tens für 21 Tage erhoben.

Die Ein­nah­men leis­ten einen wich­ti­gen Bei­trag zum Erhalt der viel­fäl­ti­gen Ange­bote in der Lan­des­haupt­stadt Düsseldorf.