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Orkan­war­nung: Eltern kön­nen ent­schei­den, ob sie ihre Kin­der zur Schule schicken
Ab dem kom­men­den Sonn­tag (09.02.2020) bzw. der Nacht zum Mon­tag (10.02.2020) erwar­tet der Deut­sche Wet­ter­dienst eine bun­des­weite Sturm­lage. Aus dem Hin­weis des DWD ergibt sich, dass noch keine regio­na­len Vor­her­sa­gen getä­tigt wer­den können.

Vor die­sem Hin­ter­grund weist die Bezirks­re­gie­rung Düs­sel­dorf Eltern und Schü­ler auf fol­gen­des hin:

1.           Bei extre­men Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen ent­schei­den die Eltern selbst, ob der Weg zur Schule zumut­bar ist, und infor­mie­ren die Schule unver­züg­lich dar­über, dass ihr Kind am betref­fen­den Tag inso­fern am Unter­richt nicht teil­neh­men wird (vgl. Zf. 2.1 des Rund­erlas­ses des Kul­tus­mi­nis­te­ri­ums vom 29.05.2015 – BASS 12–52 Nr. 1).

2.           Die Ent­schei­dung über eine Schlie­ßung der Schule wegen extre­mer Wit­te­rungs­ver­hält­nisse liegt im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des jewei­li­gen Schul­trä­gers, der für die Sicher­heit der Schul­ge­bäude und des Schul­ge­län­des ver­ant­wort­lich ist. Außer­dem ist er für die Schü­ler­be­för­de­rung zustän­dig. Bei sei­ner Ent­schei­dung hat der Schul­trä­ger – unter Ein­be­zie­hung der Schul­lei­tung – die kon­krete ört­li­che Situa­tion zu berück­sich­ti­gen und eine Abwä­gung der Gesamt­um­stände vor­zu­neh­men. Dabei sind neben der Sicher­heit des Schul­ge­bäu­des und des Schul­ge­län­des auch Fra­gen der Schü­ler­be­för­de­rung, die Ver­mei­dung von Unter­richts­aus­fall und der bestehende Betreu­ungs­be­darf ins­be­son­dere für jün­gere Schü­le­rin­nen und Schü­ler in den Blick zu nehmen.

3.           Sofern die Schul­lei­tung auf­grund extre­mer Wit­te­rungs­be­din­gun­gen im Laufe des Tages den Unter­richt vor­zei­tig been­det, so sind die Schü­le­rin­nen und Schü­ler im Schul­ge­bäude wei­ter­hin so lange zu betreuen, bis für alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler ein gefahr­lo­ser Heim­weg gewähr­leis­tet wer­den kann. Dabei ist ins­be­son­dere zu berück­sich­ti­gen, ob Schul­busse und der ÖPNV fah­ren bzw. ob die Eltern ihre Kin­der abho­len können.

4.           Die Wit­te­rungs­ver­hält­nisse kön­nen zudem von Ort zu Ort sehr ver­schie­den sein und dem­zu­folge unter­schied­li­che Gefähr­dungs­si­tua­tio­nen mit sich brin­gen. Zudem kön­nen die Ver­kehrs­ver­hält­nisse unein­heit­lich sein: Bei grö­ße­ren Ein­zugs­be­rei­chen der Schu­len kön­nen einige Schü­le­rin­nen und Schü­ler pro­blem­los die Schule errei­chen, wäh­rend andere damit Schwie­rig­kei­ten haben. Es wäre aber unver­hält­nis­mä­ßig, wenn bei­spiels­weise bei par­ti­el­len Schul­weg­pro­ble­men der gesamte Unter­richt der Schule aus­fällt und die­je­ni­gen, die die Schule errei­chen, nicht unter­rich­tet, son­dern ledig­lich betreut oder beauf­sich­tigt wür­den. Dass bei schwie­ri­gen Ver­kehrs­ver­hält­nis­sen Klas­sen zeit­weise nur mit weni­gen Schü­le­rin­nen und Schü­ler besetzt sein kön­nen, recht­fer­tigt ins­be­son­dere mit Blick auf die Schul­pflicht und dem damit ver­bun­de­nen Recht des ein­zel­nen Kin­des auf schu­li­sche Bil­dung keine Ein­stel­lung des Unterrichtsbetriebs.

5.           Damit Schul­trä­ger bzw. Schul­lei­tun­gen eine mög­lichst gesi­cherte Ent­schei­dung über das Ob und Wann einer Schul­schlie­ßung oder einer vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Unter­richts tref­fen kön­nen, ist die Gefähr­dungs­ein­schät­zung der für Gefah­ren­ab­wehr zustän­di­gen Behör­den (Poli­zei, Feu­er­wehr) ein­zu­ho­len. Zudem sol­len die Infor­ma­tio­nen des Deut­schen Wet­ter­diens­tes hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Auch die Bezirks­re­gie­run­gen ste­hen den Schul­lei­tun­gen und Schul­trä­gern für ent­spre­chende Anfra­gen zur Verfügung.