Kur­haus im Volks­gar­ten — wel­ches auch auf der Ver­kaufs­liste ste­hen soll Foto: LOKALBÜRO

 

Ober­bür­ger­meis­ter wider­spricht Medi­en­be­rich­ten über angeb­li­che Pla­nun­gen zu einem “gro­ßen Gebäudeverkauf”/ Dank soli­der Haus­halts­lage nicht auf Immo­bi­li­en­ver­käufe angewiesen

Mit deut­li­chen Wor­ten stellt Ober­bür­ger­meis­ter Tho­mas Gei­sel klar, dass es keine Ver­kaufs­liste städ­ti­scher Gebäude gibt. In ver­schie­de­nen Medien gab es Berichte über ein inter­nes Ver­wal­tungs­pa­pier mit angeb­lich der­ar­ti­gem Inhalt. “Zunächst ein­mal bin ich irri­tiert, dass die­ses Doku­ment in die Öffent­lich­keit gelangt ist”, so der Ober­bür­ger­meis­ter. “Die Stadt­käm­me­rin hat aus gutem Grund diese ‚halb­gare‘ Vor­lage wie­der zurück­ge­zo­gen und nicht in der Ver­wal­tungs­kon­fe­renz zur Dis­kus­sion gestellt. Von einer Ver­kaufs­liste kann von daher keine Rede sein, umso weni­ger, als die Haus­halts­lage der Stadt so solide ist, dass sie nicht auf Erträge aus Immo­bi­li­en­ver­käufe ange­wie­sen ist.”

Der Ober­bür­ger­meis­ter bezeich­nete es als das Ver­dienst der Käm­me­rin, dass sie den vom Amt für Gebäu­de­ma­nage­ment ver­wal­te­ten städ­ti­schen Gebäu­de­be­sitz zunächst im Hin­blick dar­auf hat prü­fen las­sen, wel­che Mit­tel erfor­der­lich sind, um diese Immo­bi­lien nach­hal­tig zu sanie­ren und in Stand zu hal­ten. In einem zwei­ten Schritt wurde dann unter­sucht, wel­che die­ser Gebäude gegen­wär­tig der Erfül­lung kom­mu­na­ler Auf­ga­ben — seien es nun Pflicht- oder frei­wil­lige Auf­ga­ben — die­nen. Diese Gebäude müs­sen nun­mehr im erfor­der­li­chen Umfang saniert und instand­ge­setzt werden.

Bei den Gebäu­den, die gegen­wär­tig kei­nen kom­mu­na­len Auf­ga­ben die­nen, ist wei­ter zu unter­su­chen, wel­che hier­von unter Umstän­den zukünf­tig von der Stadt nicht benö­tigt wer­den. Bei den Immo­bi­lien, die auch per­spek­ti­visch nicht zur Erfül­lung kom­mu­na­ler Auf­ga­ben erfor­der­lich sind, ist zu prü­fen, ob sie von der Stadt nach­hal­tig wirt­schaft­lich betrie­ben wer­den kön­nen. “Nur wenn dies nicht der Fall ist”, so der Ober­bür­ger­meis­ter wei­ter, “käme eine Ver­äu­ße­rung infrage, wobei hier – im Ein­klang mit den ent­spre­chen­den Beschlüs­sen des Rates – eine Ver­gabe in Erb­pacht einem Ver­kauf grund­sätz­lich vor­zu­zie­hen ist.”