Hin­weise auf Mas­ken­pflicht auch auf Stra­ßen­pflas­ter Foto: LOKALBÜRO

 

Aus­nah­men gel­ten ledig­lich für nicht bebaute Gegen­den wie Park- und Grünlagen

Per All­ge­mein­ver­fü­gung hat die Lan­des­haupt­stadt jetzt zum Infek­ti­ons­schutz eine Mas­ken­pflicht nahezu für das gesamte Stadt­ge­biet ange­ord­net. Aus­nah­men gel­ten ledig­lich für nicht bebaute Gegen­den wie Grün­la­gen. Die Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung gilt für Fuß­gän­ger und andere Ver­kehrs­teil­neh­mer, die Geh­wege benut­zen dür­fen. Sie gilt ab Mitt­woch, 4. November.

Wört­lich heißt es in der Ver­fü­gung: “Auf öffent­li­chen Stra­ßen und Wegen inner­halb im Zusam­men­hang bebau­ter Orts­teile von Düs­sel­dorf ist eine All­tags­maske zu tra­gen, sofern und solange nicht auf­grund von Tages­zeit, räum­li­cher Situa­tion und Pas­san­ten­fre­quenz objek­tiv aus­ge­schlos­sen ist, dass es zu Begeg­nun­gen mit ande­ren Per­so­nen kom­men kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unter­schrit­ten wird. Diese Ver­pflich­tung gilt für zu Fuß Gehende sowie Ver­kehrs­teil­neh­me­rin­nen und Ver­kehrs­teil­neh­mer, die zur Benut­zung des Geh­wegs berech­tigt oder ver­pflich­tet sind, nicht aber für Rad­fah­rende und Per­so­nen in Kraftfahrzeugen.”

Aus­nah­men gel­ten für

Wäl­der,  Park­an­la­gen wie Hof­gar­ten, Schloss­park Ben­rath, Nord- und Süd­park, Grün­züge wie der Grün­weg Brü­ck­er­bach, der in Garath NW oder der in Unter­rath, Grün­an­la­gen wie Alber­tus­see, Mahn­malachse oder Wers­te­ner Deckel, Städ­ti­sche Klein­gar­ten­an­la­gen,  Fried­höfe außer­halb von Beer­di­gun­gen, sons­tige Flä­chen außer­halb des Bebau­ungs­zu­sam­men­hangs wie etwa die Rhein­wie­sen jeweils unter­halb der Deichkrone

Die All­ge­mein­ver­fü­gung in vol­ler Länge ist unter
https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt13/bekanntmachungen/2020/Allgemeinverfuegung-201103.pdf nachzulesen.

Hin­ter­grund
Die so genannte Sie­ben-Tages-Inzi­denz des neu­ar­ti­gen Coro­na­vi­rus liegt der­zeit in Düs­sel­dorf bei mehr als 200 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ner. Das Anste­ckungs­ge­sche­hen im Stadt­ge­biet ist unspe­zi­fisch und von unkla­ren Anste­ckungs­we­gen geprägt. Auf­grund der hohen Infek­ti­ons­zah­len und der Anfor­de­rung zur Neu­ent­schei­dung bezüg­lich frü­he­rer All­ge­mein­ver­fü­gun­gen erfolgt sei­tens der Lan­des­haupt­stadt nun eine Neu­re­ge­lung im Hin­blick auf die Maskenpflicht.

Schilder
Die Schil­der, die bis­lang auf die Mas­ken­pflicht in stark fre­quen­tier­ten Tei­len des Stadt­ge­bie­tes hin­wei­sen, blei­ben zur Erin­ne­rung dort. Die Zusatz­schil­der, die auf zeit­li­che Begren­zun­gen der Mas­ken­pflicht hin­wei­sen, wer­den kurz­fris­tig demontiert.

Ausnahmegebiete-Maskenpflicht
Ausnahmegebiete-Maskenpflicht