Sym­bol­bild Ord­nungs­amt Düs­sel­dorf Foto: LOKALBÜRO

 

Geld­ein­satz wurde direkt zur Schul­den­be­glei­chung von der Stadt­kasse eingezogen

Dienst­kräfte des Ord­nungs­am­tes bestreif­ten rou­ti­ne­mä­ßig den Stadt­teil Ober­bilk in zivil, als sie zwei Per­so­nen vor einer Gast­stätte beob­ach­te­ten. Eine der bei­den Per­so­nen war den Dienst­kräf­ten aus vor­he­ri­gen Ein­sät­zen bekannt. Auch die­ser schien sich an die Gesich­ter der Dienst­kräfte zu erin­nern und rief dem ande­ren Mann in einer frem­den Spra­che etwas zu. Die­ser ergriff dar­auf­hin die Flucht ins Trep­pen­haus. Die Dienst­kräfte wur­den stut­zig und folg­ten dem Mann, den sie im Trep­pen­haus stell­ten. Eine anschlie­ßende Per­so­na­li­en­über­prü­fung war jedoch nur mit einem maze­do­ni­schen Per­so­nal­aus­weis mög­lich, da der Mann angab, sei­nen Pass ver­lo­ren zu haben.

Wäh­rend­des­sen ging der Inha­ber in sei­nen Betrieb. Dort sahen die Dienst­kräfte einen Tisch mit vier wei­te­ren Per­so­nen, die jeweils Kar­ten und grö­ßere Sum­men Bar­geld vor sich lie­gen hat­ten. Als die Män­ner die Situa­tion erkann­ten, wurde ver­sucht, das Geld schnell vom Tisch zu neh­men, was die Dienst­kräfte unterbanden.

Da von der zuvor geflüch­te­ten Per­son der erlaubte Auf­ent­halt im Bun­des­ge­biet nicht zwei­fels­frei fest­ge­stellt wer­den konnte und im Betrieb offen­sicht­lich ille­ga­les Glücks­spiel betrie­ben wurde, for­der­ten die Ord­nungs­amts­mit­ar­bei­ten­den die Poli­zei an.

Eine zusätz­li­che Über­prü­fung der Per­so­na­lien bei der Stadt­kasse ergab, dass gegen zwei der anwe­sen­den Per­so­nen offene For­de­run­gen in Höhe von ins­ge­samt etwa 11.500 Euro vor­la­gen. Einer der Schuld­ner war jedoch mit der Ein­zie­hung des Gel­des (2.000 Euro) nicht ein­ver­stan­den und wollte sein Geld vor den Augen der Dienst­kräfte zer­rei­ßen. Dies konnte jedoch ver­hin­dert wer­den und das Geld, unter mas­si­vem Pro­test des Man­nes, der sogar ein vol­les Glas auf den Boden warf, anschlie­ßend der Voll­stre­ckungs­be­hörde über­ge­ben wer­den. Der Inha­ber, gegen den offene For­de­run­gen von 9.500 Euro vor­la­gen, führte nicht genü­gend Bar­geld bei sich, um die Summe beglei­chen zu kön­nen. Er wurde auf­ge­for­dert, die sich im Laden befind­li­chen Glücks­spiel­ge­räte zu öff­nen. Dies ver­wei­gerte er jedoch und ließ nach einem Tele­fo­nat die Rest­summe vor­bei­brin­gen. Somit konnte die Stadt­kasse vor Ort alle offe­nen Gel­der ein­zie­hen. Der Inha­ber des Geschäfts betonte noch, dass es sich bei den Geld­sum­men, um die gespielt wurde, doch nur um “Pea­nuts” gehan­delt hätte und drohte recht­li­che Maß­nah­men gegen die Ein­satz­kräfte an.

Die Dienst­kräfte ver­sie­gel­ten den Betrieb im Anschluss an ihren Ein­satz. Zudem ging eine Mel­dung an die Steu­er­fahn­dung her­aus, da der Ver­dacht bestand, dass Ein­nah­men aus dem Betrieb und den Glücks­spiel­au­to­ma­ten nicht ver­steu­ert wurde.