Minis­ter Lau­mann Foto: MAGS NRW

 

Die Lan­des­re­gie­rung wird die Test- und Qua­ran­tän­ever­ord­nung, in der die wesent­li­chen Rege­lun­gen hin­sicht­lich Iso­lie­rungs- und Test­re­ge­lun­gen fest­ge­legt sind, zum 30. Novem­ber 2022 anpas­sen. Wer posi­tiv auf eine Coro­na­in­fek­tion getes­tet wurde, muss grund­sätz­lich fünf Tage in Iso­lie­rung. Die Iso­lie­rung endet auto­ma­tisch nach fünf Tagen. Die bis­he­rige Test­pflicht zur Frei­tes­tung ent­fällt. Für Beschäf­tigte in medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen gilt in den ent­spre­chen­den Ein­rich­tun­gen aller­dings ein Tätig­keitver­bot bis zum Vor­lie­gen eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses. Die neuen Rege­lun­gen gel­ten ab 30. Novem­ber 2022.

Minis­ter Karl-Josef Lau­mann erklärt: „Nach wie vor halte ich die Iso­lie­rung von infi­zier­ten Per­so­nen zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt für erfor­der­lich. Die Win­ter­zeit steht mit kal­ten Tem­pe­ra­tu­ren in den Start­lö­chern. Die Grip­pe­welle rollt gerade erst an. Die Iso­lie­rung kann dabei hel­fen, Infek­tio­nen zu ver­hin­dern und Belas­tun­gen unse­res Gesund­heits­sys­tems zur redu­zie­ren. Des­we­gen gibt es wei­ter­hin die Emp­feh­lung des RKI: Auch nach Ablauf der fünf Tage sollte man sich selbst tes­ten und bis zum Vor­lie­gen eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses frei­wil­lig auf Kon­takte ver­zich­ten oder bei unver­meid­ba­ren Kon­tak­ten Maske tra­gen. Und: Wer sich krank fühlt, sollte sei­nen Arzt kon­tak­tie­ren und sich krank­schrei­ben las­sen — das ist nach wie vor auch tele­fo­nisch mög­lich. Wir beob­ach­ten den Ver­lauf des Infek­ti­ons­ge­sche­hens nach wie vor sehr genau und sind dazu im stän­di­gen Aus­tausch mit Exper­tin­nen und Experten.”

Ab dem 30. Novem­ber 2022 gilt:

  • Wer einen posi­ti­ven Selbst­test hat, ist ver­pflich­tet, sich unver­züg­lich mit­tels einem Schnell­test oder PCR-Test nach­tes­ten zu las­sen. Diese Kon­troll­tes­tung kann in einer offi­zi­el­len Test­stelle oder bei einem nie­der­ge­las­se­nen Arzt oder Arztin kos­ten­frei erfolgen.
  • Ist das Ergeb­nis des Kon­troll­tests nega­tiv, besteht keine Ver­pflich­tung zur Iso­lie­rung. Ist das Ergeb­nis des Kon­troll­tests posi­tiv, ist die betref­fende Per­son ver­pflich­tet, sich unver­züg­lich nach Erhalt die­ses Test­ergeb­nis­ses auf direk­tem Weg in eine fünf­tä­gige Iso­lie­rung zu begeben.
  • Gezählt wird ab Abnahme des Tests. Bei der Berech­nung der Abson­de­rungs­dauer zählt der erste volle Tag der Abson­de­rung als Tag 1 der Iso­lie­rung, d.h. der Tag der Tes­tung wird nicht mitgerechnet.

Für Beschäf­tigte in medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen gilt dar­über hin­aus ein Tätig­keitver­bot in die­sen Ein­rich­tun­gen bis zum Vor­lie­gen eines nega­ti­ven Testergebnisses.

Die neuen Rege­lun­gen gel­ten auch für Iso­lie­run­gen, die bereits vor dem 30. Novem­ber 2022 begon­nen haben.