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Nach dem Bun­des­mel­de­ge­setz darf das Amt für Ein­woh­ner­we­sen bestimm­ten Per­so­nen­grup­pen Aus­künfte aus dem Mel­de­re­gis­ter ertei­len, wenn die Betrof­fe­nen nicht widersprechen.

Die Mel­de­be­hörde Düs­sel­dorf ist gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, auf nach­fol­gende Wider­spruchs­rechte nach dem Bun­des­mel­de­ge­setz jähr­lich hinzuweisen:

1.) Wider­spruch gegen die Wei­ter­gabe von  Daten an das Bun­des­amt für das Per­so­nal­ma­nage­ment der Bun­des­wehr zum Zwe­cke der Über­sen­dung von Infor­ma­ti­ons­ma­te­rial an Per­so­nen mit deut­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit, die im nächs­ten Jahr voll­jäh­rig werden

Nach § 58c Absatz 1 des Sol­da­ten­ge­set­zes ist das Ein­woh­ner­mel­de­amt ver­pflich­tet, dem Bun­des­amt für das Per­so­nal­ma­nage­ment der Bun­des­wehr zum Zwe­cke der Über­sen­dung von Infor­ma­ti­ons­ma­te­rial jähr­lich Daten zu Per­so­nen (Fami­li­en­name, Vor­na­men, gegen­wär­tige Anschrift) mit deut­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit, die im nächs­ten Jahr voll­jäh­rig wer­den, zu über­mit­teln. Die Daten­über­mitt­lung unter­bleibt, wenn die Betrof­fe­nen ihr nach § 36 Abs. 2 BMG wider­spro­chen haben.

2.) Wider­spruch gegen die Wei­ter­gabe von Daten an Man­dats­trä­ger sowie Presse oder Rund­funk über Alters- und Ehejubiläen

Nach § 50 Abs. 2 BMG darf das Ein­woh­ner­mel­de­amt auf Ver­lan­gen Man­dats­trä­gern, Presse oder Rund­funk Aus­kunft aus dem Mel­de­re­gis­ter (Vor- und Fami­li­en­name, Dok­tor­grad und Anschrift sowie Datum und Art des Jubi­lä­ums) über Alters- und Ehe­ju­bi­läen von Ein­woh­nern ertei­len. Eine Ver­öf­fent­li­chung von Jubi­lä­ums­da­ten durch Presse und Rund­funk kann auch eine Ver­brei­tung über das Inter­net zur Folge haben. Die Daten­über­mitt­lung unter­bleibt, wenn die Betrof­fe­nen ihr nach § 50 Abs. 5 BMG wider­spro­chen haben.

3.) Wider­spruch gegen die Über­mitt­lung von Daten an eine öffent­lich-recht­li­che Religionsgesellschaft

Haben Mit­glie­der einer öffent­lich-recht­li­chen Reli­gi­ons­ge­sell­schaft Fami­li­en­an­ge­hö­rige, die nicht der­sel­ben oder kei­ner öffent­lich-recht­li­chen Reli­gi­ons­ge­sell­schaft ange­hö­ren, über­mit­telt die Mel­de­be­hörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG fol­gende Daten die­ser Familienangehörigen:
1.    Vor- und Familiennamen,
2.    Geburts­da­tum und Geburtsort,
3.    Geschlecht,
4.    Zuge­hö­rig­keit zu einer öffent­lich-recht­li­chen Religionsgesellschaft,
5.    der­zei­tige Anschrif­ten und letzte frü­here Anschriften,
6.    Aus­kunfts­sper­ren nach § 51 BMG sowie
7.    Sterbedatum.

Die Daten­über­mitt­lung unter­bleibt, wenn die Betrof­fe­nen ihr nach § 42 Abs. 3 BMG wider­spro­chen haben.

Ein Wider­spruch gegen diese Daten­über­mitt­lung ver­hin­dert nicht die Über­mitt­lung von Daten für Zwe­cke des Steu­er­erhe­bungs­rechts an die jewei­lige öffent­lich-recht­li­che Reli­gi­ons­ge­sell­schaft. Diese Zweck­bin­dung wird dem Emp­fän­ger bei der Über­mitt­lung mitgeteilt.

4.) Wider­spruch gegen die Wei­ter­gabe von Daten an Adressbuchverlage

Nach § 50 Abs. 3 BMG  darf das Ein­woh­ner­mel­de­amt Adress­buch­ver­la­gen zum Zwe­cke der Ver­öf­fent­li­chung in gedruck­ten Adress­bü­chern Aus­künfte aus dem Mel­de­re­gis­ter über

1.    Fami­li­en­name,
2.    Vornamen,
3.    Dok­tor­grad und
4.    der­zei­tige Anschrift

sämt­li­cher Ein­woh­ner ertei­len, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben. Die Daten­über­mitt­lung unter­bleibt, wenn die Betrof­fe­nen ihr nach § 50 Abs. 5 BMG wider­spro­chen haben.

5.) Wider­spruch gegen die Wei­ter­gabe von Daten an Par­teien, Wäh­ler­grup­pen und andere Trä­ger von Wahlvorschlägen

Nach § 50 Abs. 1 BMG darf das Ein­woh­ner­mel­de­amt Par­teien, Wäh­ler­grup­pen und ande­ren Trä­gern von Wahl­vor­schlä­gen im Zusam­men­hang mit Wah­len und Abstim­mun­gen auf staat­li­cher und kom­mu­na­ler Ebene Aus­kunft aus dem Mel­de­re­gis­ter über

1.    Fami­li­en­name,
2.    Vornamen,
3.    Dok­tor­grad und
4.    der­zei­tige Anschrif­ten sowie,
5.    sofern die Per­son ver­stor­ben ist, die Tatsache

von Grup­pen von Wahl­be­rech­tig­ten ertei­len. Die Daten­über­mitt­lung unter­bleibt, wenn die Betrof­fe­nen ihr nach § 50 Abs. 5 BMG  wider­spro­chen haben.

Der jewei­lige Wider­spruch ist schrift­lich — unter Angabe des Vor- und Fami­li­en­na­mens sowie des Geburts­da­tums — zu rich­ten an die

Lan­des­haupt­stadt Düsseldorf
Der Oberbürgermeister
— Amt für Einwohnerwesen -
40200 Düsseldorf

Ein ent­spre­chen­der Vor­druck steht im Inter­net unter www.duesseldorf.de im For­mu­lar­ser­vice zur Ver­fü­gung: https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/226/show

Der jewei­lige Wider­spruch kann auch in den Bür­ger­bü­ros zur Nie­der­schrift abge­ge­ben werden:

Bür­ger­büro
— im Dienst­leis­tungs­zen­trum, Willi-Becker-Allee 7
— Bilk, Bach­straße 145,
— Ober­kas­sel, Lue­g­al­lee 65,
— Kai­sers­werth, Kai­sers­wert­her Markt 35,
— Rath, Müns­ter­straße 508,
— Ger­res­heim, Neus­ser Tor 8,
— Eller, Ger­tru­dis­platz 8,
— Ben­rath, Ben­ro­de­straße 46,
— Wersten/Holthausen, Bah­len­straße 178–180 (im Fal­ken­berg­cen­ter, 3. OG),
— Garath, Frank­fur­ter Straße 231,
— Kfz-Zulas­sungs­stelle, Höher­weg 101,
— Unter­bach, Brei­den­platz 8

Falls Betrof­fene bereits frü­her Wider­spruch ein­ge­legt haben, ist ein erneu­ter Wider­spruch nicht erforderlich.