Die Ehe­leute Peter und Kor­ne­lia Bedbur sind auf die Schne­cke gekom­men, bes­ser gesagt: auf hun­derte Schne­cken. In ihrem Haus haben sie eine rie­sige Samm­lung zusam­men­ge­tra­gen, die nun in Tei­len im Aqua­zoo Löbb­ecke Museum aus­ge­stellt wird,©Aquazoo Löbb­ecke Museum

 

Club Con­chy­lia gibt im Aqua­zoo Ein­bli­cke in Privatsammlungen

Die neue Son­der­aus­stel­lung “Löb­be­ckes Erben” im Aqua­zoo Löbb­ecke Museum, Kai­sers­wert­her Straße 380, möchte Besu­che­rin­nen und Besu­cher in das “ver­bor­gene Leben” der Muschel­samm­le­rin­nen und ‑samm­ler ent­füh­ren und die viel­fäl­ti­gen Inter­es­sen beim Muschel­sam­meln prä­sen­tie­ren. Die Schau wurde von acht Mit­glie­dern des Club Con­chy­lia (www.club-conchylia.de) selbst gestal­tet und wird vom 3. Novem­ber bis ein­schließ­lich 27. Februar 2022 zu sehen sein. Gleich­zei­tig bil­det die Aus­stel­lung den Abschluss des Löbb­ecke-Jah­res 2021, dem Jubi­lä­ums­jahr zu Ehren von Theo­dor Löbb­ecke, der in die­sem Jahr 200 Jahre alt gewor­den wäre.

Durch Sam­meln Exper­ten­wis­sen erlan­gen – das konnte nicht nur Apo­the­ker Theo­dor Löbb­ecke (1821–1901), Muschel- und Schne­cken-Enthu­si­ast und Begrün­der der Samm­lun­gen des Aqua­zoo Löbb­ecke Museum. Auch heute gibt es einen über­ra­schend gro­ßen Kreis an Per­so­nen, die sich pri­vat mit dem Sam­meln von Muschel- und Schne­cken­ge­häu­sen beschäf­ti­gen und teils Samm­lun­gen von enor­mer Größe und ebenso gro­ßem wis­sen­schaft­li­chen Wert anhäu­fen. Dabei sind die Per­sön­lich­kei­ten hin­ter den Samm­lun­gen ebenso viel­fäl­tig wie die Objekte, die ihre Schränke fül­len: vom Neu­ro­lo­gen oder Eng­lisch­leh­rer bis hin zum pen­sio­nier­ten Szen­o­gra­fen ist alles dabei! Sie alle eint die Begeis­te­rung für die Schön­heit der Natur und die Viel­falt, die sich bei Weich­tie­ren in ganz beson­de­rem Maße zeigt.

Im Club Con­chy­lia e.V., einem Ver­ein für Muschel- und Schne­cken­samm­le­rin­nen und ‑samm­ler, haben sie ihre gemein­same Hei­mat gefun­den. Heute zählt er über 300 Mit­glie­der. Dort wird gefach­sim­pelt, dort tauscht man sich aus und plant auch gemein­same Expe­di­ti­ons­rei­sen, oder, wie die Sam­meln­den selbst sagen, es wird “mit­ein­an­der gemu­schelt”. Doch sam­melt nicht jeder alles! Alle Samm­le­rin­nen und Samm­ler haben ihr eige­nes Spe­zi­al­in­ter­esse: der eine sam­melt aus­schließ­lich Kegel- oder Turm­schne­cken, der andere erforscht mit sei­ner Samm­lung die Evo­lu­tion der Flü­gel­schne­cken, der nächste hat es ganz beson­ders auf Brief­mar­ken mit Muschel­mo­ti­ven abge­se­hen. Doch die­ses Hobby ist mehr als bloße Lie­be­lei! Die Lai­en­for­scher des Clubs betrei­ben selbst Wis­sen­schaft und beschrei­ben unter ande­rem jedes Jahr dut­zende neue, der Weich­tier-For­schung noch unbe­kannte Arten. Auch im Aqua­zoo Löbb­ecke Museum sind die Mit­glie­der aktiv und bear­bei­ten Löb­be­ckes Samm­lung. So lie­fern sie einen wert­vol­len Bei­trag, um die Samm­lung auch einer inter­na­tio­na­len Wis­sen­schafts­com­mu­nity, via Online-Daten­bank, zur Ver­fü­gung zu stellen.

Seit dem 1. Novem­ber gilt für den Besuch des Aqua­zoo die 2G-Rege­lung. Voll­jäh­rige Besu­che­rin­nen und Besu­cher müs­sen eine Immu­ni­sie­rung durch eine voll­stän­dige Imp­fung oder Gene­sung nach­wei­sen. Aus­nah­men gel­ten für Kin­der und Jugend­li­che, Kin­der bis zum Schul­ein­tritt benö­ti­gen kei­nen Test. Außer­halb der Ferien, also wäh­rend des nor­ma­len Schul­be­triebs, gel­ten Kin­der und Jugend­li­che als “Schü­le­rin­nen und Schü­ler mit Schul­tes­tun­gen” und benö­ti­gen des­halb kei­nen Immu­ni­sie­rungs- oder Test­nach­weis. Der Schü­ler­aus­weis gilt als Nach­weis. Bei Schü­le­rin­nen und Schü­lern ab 16 Jah­ren wird der Immu­ni­sie­rungs- oder Test­nach­weis durch eine Beschei­ni­gung der Schule ersetzt. Für den Zeit­raum der Ferien, in dem keine Schul­tes­tun­gen statt­fin­den, ist jedoch ein nega­ti­ver Test­nach­weis bezie­hungs­weise ein Impf- oder Gene­sungs­nach­weis erforderlich.

Für erwach­sene Per­so­nen, die aus medi­zi­ni­schen Grün­den nicht gegen Covid geimpft wer­den kön­nen und dies durch Vor­lage eines ärzt­li­chen Attests nach­wei­sen, fin­det die 3G-Regel Anwen­dung. Sie haben einen ent­spre­chen­den Schnell- oder PCR-Test vorzulegen.